Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Europa und Indien im Rahmen des europäisch - indischen Netzwerkes New INDIGO

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Vom 10. Mai 2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Indien ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik der meisten europäischen Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund wurde das europäisch-indische Konsortium New INDIGO (Initiative for the Development and Integration of Indian and European Research) gebildet, das Forschungskooperationen zwischen europäischen Staaten und Indien intensivieren soll.

New INDIGO bündelt - dort wo sinnvoll - die innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit und trägt damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums ("European Research Area", ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension bei. Ein zentrales Instrument zur Erreichung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten und Indien kann dabei künftig ein von interessierten nationalen Organisationen getragenes europäisch-indisches Programm zur Forschungsförderung sein, welches auch langfristig die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Forschungsraum und indischen Partnerorganisationen fördert. Das New INDIGO Partnership Programme (NPP) soll europäischen und indischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit zur gemeinsamen Arbeit an einem Thema im Bereich Energieforschung geben.

Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen von New INDIGO von den genannten Förderorganisationen gefördert werden:

  • Deutschland - Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Belgien - Research Foundation Flanders (FWO)
  • Finnland - Academy of Finland (AKA)
  • Frankreich - Agence Nationale du Financement de l'Innovation (Oséo)
  • Indien - Department of Science and Technology (DST)
  • Norwegen - Research Council of Norway (RCN)
  • Portugal - Fundação para a Ciência e Tecnologia (FCT)
  • Türkei - Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK):

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Verbundvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner. Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Forschungsprojekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

Der thematische Schwerpunkt der Fördermaßnahme ist:

Energieforschung mit den Unterthemen

  • "Intelligente Stromnetze (Smart Grids)"
    Es sollen neue Verfahren, Konzepte, Technologien und Materialien erforscht und entwickelt werden, die vorrangig Lösungen für die Anwendungen wie Intelligente Verteilnetze, Übertragungsnetze, Offshore-Anbindungen und deren Schnittstellen darstellen.
  • "Neue Energiematerialien"
    Ziel ist es, Kompetenzen aus der Material- und Energieforschung zu verbinden. Die Themenschwerpunkte reichen von Energieeffizienz in Gebäuden über verschiedene Erneuerbare Energien bis hin zu Kraftwerkstechnik. In diesen Bereichen sollen neue Materialien, verbesserte Materialien oder neue Anwendungsmöglichkeiten erforscht und entwickelt werden,

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft; insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern gestellt werden. Mindestens einer dieser Partner muss aus Indien kommen.

Auf europäischer und auf indischer Seite ist je ein Koordinator zu benennen. Die beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling und das Management von geistigem Eigentum.

Die elektronische Einreichung des Projektantrags ist Aufgabe eines der beiden Koordinatoren, genannt "Principal Coordinator". Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für das Internationale Büro.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung ("Letter of Commitment") zu belegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 150 000 Euro (inklusive 20 % Projektpauschale für Hochschulen) für die Dauer von 36 Monaten gefördert werden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung für zuwendungsfähige deutsche Projektpartner in Forschungsvorhaben im Rahmen des ERA-Nets New INDIGO sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Expertinnen/Experten und Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern
    Die Reisekosten vom Abreiseort bis zum Ort des Projektpartners werden grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Deutsche Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten Reisekosten (Economy Class/Bahnfahrt zweite Klasse).
    Für Visa nach Indien anfallende Gebühren werden ebenfalls übernommen.

    Das Tagegeld wird für den Austausch innerhalb Europas grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Aufenthalte von europäischen Wissenschaftlern in Indien bzw. von indischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Europa werden vom gastgebenden Land übernommen.
    Von deutscher Seite erhalten indische Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler die folgenden Tagegelder:

    Der Aufenthalt in Deutschland wird für eine Dauer von maximal zwei Monaten mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erhalten für Aufenthalte in europäischen Partnerländern für das jeweilige Zielland vorgesehene Tagegelder. Weitere Informationen erhalten Sie über die angegebenen Kontaktpersonen des Internationalen Büros.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
  2. Projektpauschale
    Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken (vgl. FAQ zur Projektpauschale: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=583).
  3. Personalkoste
    Für den Förderzeitraum kann, basierend auf den geltenden tarifvertraglichen Regelungen, projektbezogen die Stelle der/des projektleitenden Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftlers sowie ggf. notwendiges studentisches Personal gefördert werden. Eine Finanzierung von aus öffentlichen Mitteln grundfinanzierten Stellen ist nicht möglich.
  4. Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  5. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil einer Zuwendung auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).

Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von den Nummern 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. den Nummern 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten an den Forschungsergebnissen im Rahmen der Zuwendung zu vereinbaren.

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6) entnommen werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Frau Dörte Merk
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 42
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44
E-Mail: doerte.merk@dlr.de

Administrativer Ansprechpartner beim Internationalen Büro:

Herr Jan Palkoska
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 20
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44
E-Mail: jan.palkoska@dlr.de

Das zentrale "Joint Call"-Sekretariat von New INDIGO wird betreut durch:

Projektträger
Im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Frau Dörte Merk
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 42
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44
E-Mail: doerte.merk@dlr.de

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist von deutscher Seite zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl der Anträge

In der ersten Stufe ist dem "Joint Call"-Sekretariat von New INDIGO bis spätestens

23. August 2013, 12:00 Uhr (MEZ)

ein Vollantrag bestehend aus einer Projektskizze und einer Projektbeschreibung in elektronischer Form über das Internet-Portal PT-outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/indigo4 vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vollanträge können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage eines Vollantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Für den Vollantrag ist folgende Gliederung zu verwenden:

Teil A.) Projektskizze: Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über das vorgegebene Web-Formular in PT-outline erfasst.
  • A.I Angaben für administrative Zwecke
  • A.II Finanzübersicht
Teil B.) Projektbeschreibung: Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
  • B.I Ziele (max. 1 Seite)
  • B.II Exzellenz und Originalität des Vorhabens, Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten (max. 3-4 Seiten)
  • B.III Transnationalität und Zusammenarbeit im Projekt (max. 3-4 Seiten)
  • B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse (max. 3-4 Seiten)
  • B.V Arbeitsplan inkl. Meilensteine (max. 1 Seite)
  • B.VI Anlagen
    • Finanzplan pro Partner und Kalenderjahr mit Begründung für beantragte Mittel (hier wird eine Formatvorlage zur Verfügung gestellt)
    • Lebenslauf und Publikationen
    • Ggf. Letter of Committment für Partner aus Ländern, die nicht an der Bekanntmachung beteiligt sind

Die Projektbeschreibung kann als Dokument (zip-Archiv oder pdf-Dokument) in PT-outline hochgeladen werden. Sie ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 14 Seiten nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist der gesamte Vollantrag in englischer Sprache vorzulegen.

Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden.

Als Bestätigung für die erfolgreiche Einreichung des Vollantrags wird eine automatisch generierte E-Mail von PT-outline verschickt. Falls der "Principal Coordinator" diese nicht erhält, soll er sich umgehend an das "Joint Call" Sekretariat wenden, um die erfolgreiche und fristgerechte Einreichung des Antrags zu gewährleisten.

Das Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Vollanträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Seitenzahl, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der New INDIGO Webseite (http://www.newindigo.eu/npp/ unter "Guidelines for Applicants") zu finden.

Vollanträge, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet. Die Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Projektes
  • Transnationalität und Zusammenarbeit
  • Potenzielle Wirkung und erwartete Ergebnisse des Projekts.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Vollantrags.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vollanträgen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 10. Mai 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Christian Jörgens


*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf