Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Singapur

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Vom 16. September2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bekanntmachung beruht auf der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Singapur über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung vom 13. April 1994.

Die Fördermaßnahme dient dazu, die Kooperation weiter zu vertiefen, hervorragende singapurische Nachwuchswissenschaftler an den Forschungsstandort Deutschland zu binden und deutsche Nach-wuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler zu (insb. längerfristigen) Aufenthalten in Singapur zu ermutigen. Durch Mobilitätsförderung sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft und neue Projektkooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen zwischen deutschen und singapurischen Partnern. Die geförderten Aktivitäten sollen der Vorbereitung größerer Vorhaben und insbesondere der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei deutschen und singapurischen nationalen Förderprogrammen oder auch zu Anträgen bei der Europäischen Union (EU) dienen.

Die Maßnahme zielt vor allem auch auf die zahlreichen exzellenten deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ab, die bei singapurischen Einrichtungen arbeiten und deren Kontakte nach Deutschland durch die Mobilitätsförderung hergestellt, erneuert oder gestärkt werden sollen. Dadurch soll eine generell höhere Sichtbarkeit der deutschen Forschungslandschaft in Singapur erreicht werden.

Die Bekanntmachung wird auf singapurischer Seite zusammen mit zwei singapurischen Universitäten (Nanyang Technological University (NTU) und Singapore Management University (SMU)) und der Singapore Agency for Science, Technology and Research (A*STAR) durchgeführt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Es können Anbahnungsmaßnahmen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen zwischen herausragenden deutschen und singapurischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU)*) in den im Folgenden genannten Bereichen unterstützt werden.

Die Schwerpunktbereiche ergeben sich aus den Stärken der Forschung in Singapur und Deutschland:

  • Biotechnologie, Gesundheitsforschung
  • Umwelt- und Wassertechnologie
  • Nanotechnologie mit den Schwerpunktthemen Graphen und Membrane
  • Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere Quantenkommunikation / interaktive und digitale Medien
  • Energiesysteme, vor allem Energieeffizienz, Solarenergie
  • Ingenieurwissenschaften, vor allem Elektronik
  • Wirtschafts-, Geistes- und Sozialwissenschaften (mit der Singapore Management University).

Darüber hinaus können auch Maßnahmen in anderen fachlichen Bereichen der Hightech-Strategie der Bundesregierung unterstützt werden (http://www.hightech-strategie.de/de/77.php).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere KMU - und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zum Zwecke des Ausbaus bestehender und der Anbahnung neuer Kooperationen im Rahmen der wis-senschaftlich-technologischen Zusammenarbeit werden Anbahnungsprojekte mit einer Laufzeit von mindestens einem und höchstens zwei Jahren unterstützt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Laufzeit um bis zu ein Jahr auf insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden. Es stehen unterschiedliche Fördermaßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen eines Antrags miteinander kombiniert werden können.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung für den deutschen Teil wird vom Internationalen Büro beim Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) in Bonn bereitgestellt. Die Förderung für den singapurischen Teil des Projektes stellt die singapurische Partnerinstitution zur Verfügung.

Die Förderung erfolgt durch beide Länder. Die Förderung sieht je nach singapurischer Partnerinstitution folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten und Fördermodalitäten vor:

- NTU

5.1 Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

  1. Für die Förderung von Reisekosten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt:

    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.

    Die Projektreisen der deutschen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt und begründet werden.
    Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Wissenschaftler in Singapur ist die singapurische Seite zuständig.
    Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Projektkooperation zwischen einer singapurischen und einer deutschen Gruppe besteht mit je einem wissenschaftlichen Betreuer in Deutschland und in Singapur. Außerdem müssen beide Seiten eine strategische und langfristige Planung für die zukünftige Kooperation darstellen.

  2. Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt:

    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.

    Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.

- A*STAR, SMU

5.2 Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

  1. Für die Förderung von Reisekosten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt:

    Die Reise- und Aufenthaltskosten (bei Flugtickets: Economy-Class) werden vom jeweils entsen-denden Land übernommen.

    Die Projektreisen der deutschen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt und begründet werden.

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Projektkooperation zwischen einer singapurischen und einer deutschen Gruppe besteht mit je einem wissenschaftlichen Betreuer in Deutschland und in Singapur. Außerdem müssen beide Seiten eine strategische und langfristige Planung für die zukünftige Kooperation darstellen.

    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Singapur wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 107 Euro pro Tag bzw. 2 392 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.

    Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

  2. Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt:
    Die Reisen der singapurischen Partner sollten im Antragstext erläutert werden - sie werden jedoch von singapurischer Seite finanziert.

- Für alle Partnerinstitutionen gilt:

5.3 Sachmittel

Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begrenztem Umfang und in begründeten Ausnahmefällen möglich.

5.4 Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten, z. B. der Unter-bringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewir-tung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt.

Workshops in Singapur werden vom singapurischen Partner organisiert und finanziert.

Die Workshops müssen der Intensivierung und langfristigen Ausrichtung der deutsch-singapurischen Zusammenarbeit im jeweiligen Fachgebiet dienen, z. B. der Vorbereitung eines umfangreicheren Antrags bei nationalen und multilateralen Fördereinrichtungen wie z.B. der EU-Kommission.

5.5 Personal

Kosten für studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte zur Vorbereitung einer umfangreicheren Aktivität in Deutschland (z. B. eines großen Workshops) im Rahmen des beantragten Anbahnungsprojekts können in Ausnahmefällen für eine Dauer von maximal drei Monaten über die gesamte Laufzeit bezuschusst werden. Sonstige Personalkosten werden nicht übernommen (vgl. Absatz 5.7).

5.6 Projektpauschale

Projektpauschale i. H. v. 20 % für Hochschulen und Universitätskliniken.

5.7 Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalkosten (Ausnahme vgl. Absatz 5.5)
  • Aufwendungen für Übersetzungen von Arbeitsunterlagen, Dolmetscher etc.

Weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestim-mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

In Deutschland:

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:

Herr Patrick Ziegler
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 29
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44
E-Mail: Patrick.Ziegler@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Frau Alexandra Stinner
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-18 94
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 44
E-Mail: Alexandra.Stinner@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

In Singapur:

Die Fördermaßnahme wird in Singapur von den beteiligten Organisationen getragen und ausgeschrieben. Die beteiligten singapurischen Forscher werden jeweils von ihrer Organisation im Rahmen des Programms unterstützt (siehe auch Nummer 5).

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Anträge für gemeinsame Projekte sind in beiden Ländern bei den für die Durchführung zuständigen zentralen Stellen einzureichen. Berücksichtigt werden nur Anträge, die auf beiden Seiten vorgelegt wurden. Für das Förderverfahren auf deutscher Seite gilt:

Das Verfahren ist von deutscher Seite zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen

bis spätestens 14. November 2013

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/sgp_prog2)
einzureichen.

Die vorgenannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  • Part A Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über das vorgegebene Web-Formular in PT-Outline erfasst.
    • A.I Angaben für administrative Zwecke
    • A.II Finanzübersicht
  • Part B Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
    • B.I Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
    • B.II Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
    • B.III Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
    • B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
    • B.V Zusammenarbeit mit Dritten
    • B.VI Notwendigkeit der Zuwendung
    • B.VII ggf. Anlagen

Part B der Projektbeschreibung kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen. Eine deutsche Zusammenfassung von maximal 2 Seiten ist zusätzlich beizulegen.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Nummer 1 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prü-fung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rück-forderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 16. September 2013

Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Christian J ö r g e n s


*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Bezie-hung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23) Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm