Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinien zum Förderprogramm „Auf- und Ausbau gemeinsamer Forschungsstrukturen in Europa“

Weltkarte mit Markierung Europa

Vom 15. Dezember 2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation mit den mittelosteuropäischen sowie den südosteuropäischen Ländern steht im Zeichen des Ausbaus des Europäischen Bildungs- und Forschungsraums, der Innovationsunion sowie der Erweiterung und des Zusammenwachsens der Europäischen Union (EU).

Die Förderbekanntmachung zielt darauf ab, Forschungseinrichtungen, Universitäten und (forschende) Unternehmen aus Deutschland dabei zu unterstützen, Wissens- und Innovationspotenzialen in weniger forschungsintensiven Regionen in Europa zu erschließen und eine führende Rolle in der Kooperation mit Partnern aus den Zielregionen einzunehmen. Gleichzeitig wird damit deren Anschlussfähigkeit an den Europäischen Forschungsraum gefördert und die Innovationslücke innerhalb Europas verringert. Zielländer dieser Bekanntmachung sind dementsprechend

die EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Rumänien und Bulgarien
sowie die offiziellen EU-Beitrittskandidaten Albanien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien.

Deutsche Einrichtungen sollen als strategische Partner vom Zugang zu neuen in den Regionen aufgebauten bzw. im Aufbau befindlichen Forschungskapazitäten und Exzellenzzentren profitieren. Langfristig soll der Wissens- und Technologietransfer zwischen deutschen Einrichtungen und Partnern in den genannten Ländern die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Innovationsakteuren vertiefen und für Deutschland neue Marktchancen eröffnen.

Die Förderbekanntmachung trägt zur Umsetzung der Initiativen des BMBF1 mit den genannten Ländern bei. Sie ergänzt die bestehenden Instrumente durch einen Fokus auf die strukturelle Komponente der Kooperation.

Darüber hinaus werden die Anstrengungen der EU in der Forschungs- und Innovationspolitik flankiert, insbesondere hinsichtlich der Anschlussfähigkeit weniger forschungsintensiver Regionen an den Europäischen Forschungsraum und damit der Steigerung dessen Leistungsfähigkeit im Gesamten als auch hinsichtlich der Beteiligung an exzellenzorientierten europäischen und internationalen Forschungs- und Innovationsaktivitäten 2.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist

  • der Aufbau oder die Intensivierung struktureller und institutioneller Kooperationen von deutschen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und forschenden Unternehmen mit Partnereinrichtungen in den unter 1.1 genannten Zielländern im Bereich gemeinsamer Forschung und Innovation im Sinne einer symmetrischen Institut-Institut-Kooperation
  • die Etablierung einer nachhaltigen Kooperation deutscher Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Cluster und Netzwerke mit denjenigen Regionen in den genannten Zielländern, in denen Strukturen und Kapazitäten für hervorragende Forschung und Innovation vorhanden und ausbaufähig sind. Diese Zielregionen sollen über eine „Smart Specialisation Strategy“ (http://s3platform.jrc.ec.europa.eu/de) verfügen. Bei einer Beteiligung von KMU wird mittelfristig auch die Erschließung von Marktpotenzialen für deutsche Einrichtungen erwartet.

Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU3) , an den FuE4 -Konsortien ist ausdrücklich erwünscht. Bei der Einbeziehung von KMU im Rahmen von Verbundprojekten müssen diese nachweislich eine zentrale Rolle für das Erreichen des Projektziels einnehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - und andere Institutionen, die den Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.

Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont 2020, vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel für die Dauer von maximal 24 Monaten gefördert werden. Die Fördersumme beträgt höchstens 120.000 Euro5  pro Vorhaben. Bei Verbundvorhaben mit zentraler Einbindung von KMU erhöht sich die maximale Fördersumme auf 140.000 Euro6  pro Vorhaben.

In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu einem zusätzlichen Jahr möglich. Hierzu zählt beispielsweise die Vorbereitung von Projekten in der angewandten Forschung und der Innovation im Rahmen von Horizont 2020. Dieser zusätzliche Förderzeitraum kann mit höchstens 60.000 Euro7 bzw. bei Einbindung von KMU mit höchstens 70.000 Euro8 pro Projekt unterstützt werden.

Der Zuwendungsgeber geht davon aus, dass nach Abschluss der Projektlaufzeit ein nachhaltiger Aufbau der Kooperation mit eigenständiger Finanzierung erreicht worden und die Weiterführung der gemeinsamen Forschungsstruktur gegeben ist.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben / Kosten vor:

  1. Gewährung von Zuschüssen für Sachkosten/-ausgaben, wie u.a. den Aufbau von Vernetzungs- / Kommunikationsplattformen, notarielle Aufwendungen zur Einrichtung eines Rechtstitels für die Forschungsstruktur, Erstellung von Machbarkeitsstudien.
  2. Gewährung von Zuschüssen für Personalkosten/-ausgaben, d.h. vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal (in der Regel bis TvÖD 13).
  3. Gewährung von Zuschüssen für Veranstaltungskosten in Deutschland und/oder den Zielländern (z. B. Veranstaltungstechnik, Bewirtung, Anmietung von Räumlichkeiten, Unterbringung der Teilnehmer, Transfer im Land der Veranstaltung). Bei der Teilnahme deutscher oder ausländischer Projektbeteiligter haben diese keinen Anspruch auf eine zusätzliche Tagespauschale (vgl. d).
  4. Austausch von Projektbeteiligten:
    • Für die Förderung von Ausgaben / Kosten für Reisen deutscher Projektbeteiligter gilt:
      Es werden die Ausgaben / Kosten für An- und Abreise (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners für Reisen deutscher Experten in die unter Nummer 1.1 genannten Zielländer sowie der Aufenthalt vor Ort gefördert. Hierbei wird eine Pauschale in Höhe von 82 Euro pro Tag9 bzw. 94 Euro pro Tag10 für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort veranschlagt (An- und Abreisetag zählen gemeinsam als ein Tag). Des Weiteren werden für deutsche Projektpartner auch die Ausgaben / Kosten für projektbedingte Inlandsreisen gefördert.
    • Für die Förderung von Ausgaben / Kosten für Reisen ausländischer Projektbeteiligter gilt:
      Es werden Tagegelder und Ausgaben / Kosten für projektbezogene Inlandsreisen für Besuche ausländischer Experten aus den unter Nummer 1.1 genannten Zielländern in Deutschland wie folgt gefördert: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal zwei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2.300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen gemeinsam als ein Tag.
    • Beiträge zur Krankenversicherung und etwaigen anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und ggfs. von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  5. Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent der Zuwendung pauschal beantragen, wenn im Gesamtfinanzierungsplan Bundesmittel für Personal, Vergaben von Aufträgen, Mieten und Rechnerkosten und / oder Investitionen gewährt werden.

Grundsätzlich n i c h t übernommen oder bezuschusst werden die übliche Grundausstattung wie z. B. Aufwendungen für Büromaterial oder Kommunikation sowie für Labor- und EDV-Ausstattung.
Eine darüber hinausgehende Förderung der ausländischen Projektbeteiligten durch die jeweils zuständigen Förderinstitutionen in den unter 1.1 genannten Ländern ist erwünscht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner/innen sind:

Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Ralf Hanatschek
Telefon: +49 228 3821 1482
Telefax: +49 228 3821 1490
E-Mail: Ralf.Hanatschek@dlr.de

Dr. Michael Lange
Telefon: +49 228 3821 1485
Telefax: +49 228 3821 1490
E-Mail: Michael.Lange@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Agnieszka Wuppermann
Telefon: +49 228 3821 1507
Telefax: +49 228 3821 1490
Email: Agnieszka.Wuppermann@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind bis zum 20.03.2015 (12.00 MEZ) Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/COMSTRUC) einzureichen. Falls die Projektskizze in englischer Sprache erstellt wird, muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  • Teil A.) Diese Felder sind fester Bestandteil der Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
    • A.I Angaben für administrative Zwecke
    • A.II Finanzübersicht
  • Teil B.) eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung
    • B.I. Titel
    • B.II Kontaktdaten des/der Projektverantwortlichen
    • B.III Kontaktdaten der in- und ausländischen Partner
    • B.IV Inhaltliche Zusammenfassung der geplanten Aktivität
    • B.V Darstellung der Exzellenz und Originalität des Vorhabens
    • B.VI Definition der zu erreichenden Ziele der Maßnahme
    • B.VII Erfahrung im Forschungsmanagement bei der Koordination internationaler Projekte sowie eine kurze Übersicht über den aktuellen wissenschaftlichen Stand und geleistete Vorarbeiten zum Projektthema
    • B.VIII Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit dem Zielland
    • B.IX Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotential der Partner in den Zielländern
    • B.X Darstellung der Rollen und Aufgaben der Partnern im Vorhaben.
    • B.XI Erläuterung des Mehrwerts der Kooperation
    • B.XII Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung
    • B.XIII Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den Partnern
    • B.XIV. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den zulässigen Ausgabenarten
    • B.XV. Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR
    • B.XVI Vorschläge zur Evaluierung der eigenen Maßnahmen im Sinne eines Monitorings der Fortschritte, Ergebnisse und Wirkungen
    • B.XVII Notwendigkeit der Zuwendung
    • B.XVIII Meilensteinplanung (Gantt-Diagramm)

Die Projektbeschreibung (Teil B) kann als Dokument (pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Bewertung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Projektbeschreibung sollte zehn Seiten nicht überschreiten.

Der deutsche Partner hat seiner Projektskizze mindestens eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit („Letter of Intent“) von einer ausländischen Einrichtung der unter Nummer 1.1 genannten Zielländer beizufügen.

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zum webbasierten Skizzeneinreichungstool PT-Outline wenden Sie sich bitte an:
Projektträger
Thorsten Krämer / Horst Leiser
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Telefon: +49 228 3821 2040
E-Mail: PT-Outline_IB@dlr.de

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den Zielen der Bekanntmachung
  • Exzellenz und Originalität des Vorhabens
  • Fachliche und administrative Kompetenz sowie Forschungs- / Innovationsmanagementkompetenzen der Partner
  • Anbahnung neuer Partnerschaften sowie Ausbau und Vertiefung bereits vorhandener Projektkonsortien (Beim Aufbau von Partnerschaften mit Regionen auch: Strategien zur Smart Specialisation in der Zielregion)
  • Ergebnisse und erwartete Wirkung des Vorhabens
  • Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen aus deutscher Sicht
  • Mittel- und langfristige Wirksamkeit der strukturellen Kooperation sowie Sicherung der Nachhaltigkeit der Zusammenarbeit
  • Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit
  • Abgrenzung bzw. Anknüpfung zu EU-Maßnahmen
  • Plausibilität und Realisierbarkeit des Arbeits- und Zeitplanes sowie Plausibilität des Finanzierungsplanes

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage und Auswahl förmlicher Förderanträge

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des webbasierten Antragssystems "easy-online" (Link wird im Falle einer positiven Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend mindestens eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. Dezember 2014

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Matthias Hack


1 BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
2 Insbesondere die Programmlinien in Horizont 2020 zur „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ („Spreading Excellence and Widening Participation“) http://www.horizont2020.de/einstieg-verbreitung.htm
3 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm
4 FuE = Forschung und Entwicklung
5 (zzgl. 20% Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken)
6 (zzgl. 20% Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken)
7 (zzgl. 20% Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken)
8 (zzgl. 20% Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken)
9 bei Reisen nach Bulgarien, Kroatien, Lettland und Polen
10 bei Reisen nach Albanien, Estland, Litauen, EJR Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn