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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Nachhaltiges Landmanagement in Subsahara-Afrika: Durch Forschung vor Ort Lebensgrundlagen verbessern“ im Rahmen der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA), Bundesanzeiger vom 21.04.2021

Vom 08.04.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ein nachhaltiges Landmanagement ist von zentraler Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Weltbevölkerung. Nach Berechnungen der Vereinten Nationen (UN) wird die Weltbevölkerung bis 2050 auf etwa 9,8 Milliarden Menschen anwachsen, wobei alleine für Afrika ein Anstieg von 1,3 auf rund 2,5 Milliarden Menschen prognostiziert wird. Dies geht einher mit einem höheren Bedarf an Nahrungsmitteln, welcher – zusammen mit dem Klimawandel – den Druck auf die natürlichen Ressourcen verstärkt.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fordert im Rahmen dieser Förderrichtlinie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf, Beiträge zur Verbesserung der Lebensbedingungen durch nachhaltiges Landmanagement in Subsahara-Afrika zu liefern. Benötigt werden lokale und regionale Lösungen für eine nachhaltige Nutzung und Steigerung der Nahrungsmittelproduktion auf vorhandenen Flächen, auch in Hinblick auf zu erwartende naturräum­liche und sozioökonomische Veränderungen. Hierzu sollen die vorhandenen Ressourcen (u. a. Boden, Wasser, Bio­diversität, Arbeit, Technik) effizienter genutzt, sowie Bodenerosion, Landdegradierung und Wüstenbildung verringert werden. Eine ressourcenschonende Wirtschaftsweise unter Berücksichtigung einer optimalen Nutzungsform der zur Verfügung stehenden Flächen sowie der Einsatz moderner, regional angepasster Technologien und Dienstleistungsangebote (vor allem im Rahmen der Digitalisierung) müssen so miteinander verzahnt werden, dass Synergien für die regionale Wertschöpfung erzielt werden. Gleichzeitig gilt es, die Resilienz gegenüber den Auswirkungen des globalen Wandels zu stärken.

Die Fördermaßnahme hat folgende übergeordnete Ziele, die auch als Grundlage für eine spätere Erfolgskontrolle dienen können (zu Erfolgsindikatoren der Zielerreichung siehe Kapitel 2):

  • Ressourcenschonende Effizienzsteigerung der Bewirtschaftung von Land, u. a. durch die Verifizierung entwickelter Bewirtschaftungsformen sowie durch die Stärkung und Nutzbarmachung von digitalen und technologiebasierten Methoden (inklusive entsprechender Schulungen, Fortbildung)
  • Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten für eine vorausschauende Planung der Landnutzung sowie zur Stärkung des Informations- und Wissensaustauschs zwischen den verschiedenen Governance-Ebenen (Landnutzende1, NGOs, Beratungsstellen, Verwaltung, Politik)
  • Beispielhafte Umsetzung der partizipativ entwickelten Maßnahmen und Instrumente sowie Transfer der Erkenntnisse in den Kapazitätsaufbau der Partnerländer (Multiplikatorwirkung, Joint Ownership of Know-How)

Zweck der Zuwendung ist es, für die Umsetzung und Akzeptanz dieser Maßnahmen nutzergerechte Formate für den Wissenstransfer zu entwickeln sowie transparente Entscheidungswege darzulegen. Eine Stärkung der Governance-Strukturen kann durch das Aufzeigen von Umsetzungspfaden und Werkzeugen für faire, integrative und transparente Verhandlungsprozesse erreicht werden. Dazu ist ein enger Austausch aller Governance-Ebenen mit Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft sowie ein koordinierter Einsatz von aufeinander abgestimmten Politikinstrumenten notwendig (siehe Kapitel 2). Gemeinsam mit regionalen Partnern sind auf dieser Basis konkrete Lösungsansätze auf wissenschaftlicher Ebene zu entwickeln und beispielhaft umsetzen (Multi-Akteurs-Ansatz).

Grundlage dieser Förderrichtlinie bildet die BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA). Die Förderrichtlinie trägt zu den UN-Nachhaltigkeitszielen (insbesondere zum Ziel der Landdegradierungsneutralität bis zum Jahr 2030) bei. Sie ist zudem in die Afrika-Strategie des BMBF eingebettet, welche die Ziele verfolgt, Wissenschaft und Wirtschaft besser zu vernetzen, die Verwertung von innovativen Forschungsergebnissen zu ermöglichen und die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in Afrika zu beschleunigen. Die Förderrichtlinie leistet weiterhin einen aktiven Beitrag dazu, Forschung, Bildung und Innovation in Deutschland und den beteiligten afrikanischen Partnerländern zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher und afrikanischer Unternehmen zu unterstützen. Damit nimmt Deutschland seine internationale Verantwortung bei Forschung, Bildung und Entwicklung zur Bewältigung globaler Herausforderungen wahr.

Die Afrikanische Union (AU) hat ihrerseits ihren forschungspolitischen Willen in der Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation für Afrika (STISA 2024) bekundet. Dabei werden der Ausbau der Agrarwirtschaft und Agrarwissenschaft hinsichtlich Kultivierungstechnik, Saatgut, Boden und Klima als vorrangige Innovations- und Forschungsfelder genannt. Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien werden hierzu als ein wesentlicher Hebel benannt, um ein wissensbasiertes und innovationsgeleitetes Wirtschaftssystem zu entwickeln. Die Strategie ist Teil der Agenda 2063 der Afrikanischen Union, in der die AU-Mitgliedstaaten 2013 eine gemeinsame Vision für die Entwicklung Afrikas in den nächsten 50 Jahren verabschiedet haben.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Antragstellende müssen folgende Einzelthemen bearbeiten, wobei eine zu begründende Schwerpunktsetzung (und eine entsprechende Wichtung des Budgets) vorgenommen werden kann:

- Handlungsfeld 1: Digitalisierung

Weiterentwicklung und Stärkung technologiebasierter Methoden für ein informationsbasiertes nachhaltiges Land­management (wie z. B. Digital Farming), um diese in eine breitere Anwendung zu bringen

Hierzu gehört der Ausbau von Beratungs-Apps für Landnutzende entsprechend deren Bedürfnissen und Kapazitäten aber auch die Weiterentwicklung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zur nachhaltigen Entwicklung und Vernetzung der landwirtschaftlichen Prozesskette (z. B. bei Aussaat, Düngung, Bewässerung, Ernte, Weiterverarbeitung und Lagerung sowie Verwertung), mit dem Ziel, die Nutzungseffizienz natürlicher Ressourcen sowie den Erhalt der Biodiversität zu verbessern. Die eigene Technologieentwicklung afrikanischer Partner sollte auf allen Ebenen unterstützt werden (z. B. Entwicklung von Software und Apps, Instrumente für digitales Lernen). Die Arbeiten dazu sollen auf bereits gemachten Erfahrungen sowie vorhandenen operationellen Systemen aufbauen und müssen auf die jeweiligen spezifischen Anforderungen und Umsetzungspotenziale ausgerichtet sein.

Entwicklung von lokalen bis regionalen Szenarien, Landnutzungsmodellen oder Frühwarnsystemen auf Grundlage vorhandener Datenquellen und moderner Methoden zur Datenerfassung (z. B. Drohnen)

Die Entwicklung von Szenarien und Modellen muss eng mit den beteiligten Praxispartnern und Entscheidungsträgern aus Landwirtschaft, Verwaltung, Beratungsstellen, Ausbildung, gewerblicher Wirtschaft, Hilfsorganisationen usw. erfolgen (siehe auch Handlungsfeld 2). Mit innovativen Modellen oder Modellkombinationen und der Erarbeitung ­plausibler Szenarien, welche die relevanten Faktoren wie Klima, Wasser, Bodenfruchtbarkeit, unterschiedliche Anbaupraktiken und Anbauprodukte sowie sozio-ökonomische Verhältnisse berücksichtigen, sollen wahrscheinliche ­Entwicklungen unter dem Einfluss relevanter Treiber (Klimawandel, Demografie, Landnutzungsänderungen usw.) aufgezeigt werden, um daraus Handlungsoptionen und Entwicklungspfade für eine nachhaltige Landnutzung abzuleiten und zu bewerten. Auch die Entwicklung von Frühwarnsystemen zur Risikominimierung (z. B. für drohende Dürre­schäden, Hochwasserereignisse, Pflanzenkrankheiten/-schädlinge usw.) sind denkbar.

Entwicklung nutzergerechter Formate und Instrumente zum Informations- und Wissensaustausch zwischen Wissenschaft, Landnutzenden und Verwaltungs- bzw. Beratungsstellen

Hierzu sind moderne Informations- und Kommunikationsinstrumente so weiterzuentwickeln, dass sie interessierten Teilnehmenden (z. B. Landnutzenden) ermöglichen, eigenes Wissen (z. B. Präferenzen für Anbauprodukte/-sorten, Art der Bodenbearbeitung, Nachfrage des Marktes usw.) einzubringen und gleichzeitig Informationen und Ergebnisse aus Beobachtungen und Simulationen zu nutzen. Dies können z. B. wissensbasierte Beratungsinstrumente sein, die wünschenswerte Szenarien und alternative Handlungsoptionen sowie mögliche Entwicklungspfade enthalten, aber auch Informationsangebote zu betriebswirtschaftlichen und finanziellen Fragen. Dabei muss eine enge Zusammenarbeit mit kommunalen oder regionalen Verwaltungs- sowie Beratungsstellen erfolgen, damit diese die Informationen fachgerecht interpretieren und bedarfsgerecht für die Landnutzenden oder andere Entscheidungsträger aufarbeiten können. Diese Stellen sollten in die Lage versetzt werden, die Prozesskontrolle zu übernehmen und einer eventuellen Fehlentwicklung sowie aufkommende Umweltrisiken (z. B. Degradierung von Ökosystemen und Verlust von Ökosystemleistungen, zu hoher Wasserverbrauch und Wasserverschmutzung in der Bewässerungslandwirtschaft, Auswirkungen des Klimawandels) fachkundig entgegenzuwirken.

– Handlungsfeld 2: Stärkung von Governance durch eine nachhaltige Entwicklung

Operationalisierung und Verstetigung von Instrumenten für die Planung und Bewertung von Maßnahmen auf Grundlage von Prognosen und Szenarien (z. B. in Form nutzerfreundlicher geografischer Informationssysteme, innovativer Vernetzungs- und Kommunikationsplattformen, bzw. Kopplung mit bestehenden operationellen Diensten und Instrumenten)

Die entwickelten Optionen (z. B. Technologien, Szenarien und Modelle, siehe Handlungsfeld 1) für ein nachhaltiges Landmanagement (inklusive Diskussion von Vor- und Nachteilen, Trade-offs) sind in allgemeinverständliche Formate (z. B. Empfehlungen, Handlungsoptionen, Policy Briefs, Leitlinien) zu übersetzen. Zusammen mit den beteiligten ­Praxispartnern und Entscheidungsträgern aus Landwirtschaft, Politik und Verwaltung, Beratungsstellen, Ausbildung, gewerblicher Wirtschaft, Hilfsorganisationen usw. sind darauf aufbauend konkrete Umsetzungspfade und Handlungsträger zu definieren. Ziel muss es sein, die entwickelten Instrumente und Maßnahmen (beispielsweise in Bezug auf landwirtschaftliche Techniken, Dürrerisiko, ökosystemschonende Bewirtschaftungsweisen, Instrumente für die Planung und die Verbreitung von Informationen sowie für den Wissenstransfer usw.) zügig umzusetzen und zur Verstetigung der Projekte nach Laufzeitende beizutragen. Dabei sollten etablierte landeseigene Maßnahmen und Strukturen sinnvoll genutzt und gestärkt werden (z. B. aus WASCAL – West African Science Service Centre on Climate Change and Adapted Land Use [ www.wascal.org ] und SASSCAL – Southern African Science Service Centre for Climate Change and Adaptive Land Management [ www.sasscal.org ]).

Erarbeitung von Lösungsansätzen, um bestehende Interessenkonflikte aufzulösen

Anhand partizipativ entwickelter, alternativer Zukunftsbilder (z. B. bezüglich Landnutzungsrechten oder Nutzungs­arten, wie Viehhaltung versus Ackerbau) sollen sektorübergreifende Lösungsansätze, Maßnahmen und Instrumente (z. B. Moderationsformate, Anreizsysteme) für ein integriertes Landschaftsmanagement entwickelt werden, welches die nachhaltige Entwicklung der betrachteten ländlichen Räume beschleunigen kann (siehe auch Handlungsfeld 1). ­Bestehende Strategien der jeweiligen Länder/Regionen sollen dabei beachtet werden. Dabei sind insbesondere die Ansprüche von indigenen und lokal benachteiligten Bevölkerungsgruppen (u. a. Frauen) zu berücksichtigen.

Stärkung lokaler und regionaler Marktteilnehmer als Schlüssel für eine nachhaltige regionale Entwicklung

Hierbei wird die Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Wirtschaftsprinzipien (z. B. nachhaltiges Ressourcenmanagement, Angebotsdiversifizierung, verbesserte regionale Wertschöpfung, Verbraucherschutz) als Zukunftschance ge­sehen. Ein Ansatzpunkt bietet z. B. die Steigerung der Attraktivität regional erzeugter agrarischer Produkte unter Nutzung neuer Technologien und Dienstleistungen sowie Marketingstrategien. Dazu gehören z. B. auch Beiträge zur Verbesserung und Kontrolle der Qualität der angebotenen Dienstleistungsprodukte und Waren (z. B. über anerkannte Zertifizierungsinstrumente). Darüber hinaus können Instrumente entwickelt werden, mittels derer die lokalen/regionalen Marktteilnehmer befähigt werden, ihre Produkte besser zu vermarkten und so die Wertschöpfung vor Ort zu steigern. Hierzu gehören Beiträge zur Identifizierung und Behebung von Infrastrukturengpässen, z. B. in den Bereichen Logistik, Verkehr, Digitalisierungstools, Kommunikation/Information sowie ein vereinfachter Zugang zu Finanzen und Finanzdienstleistungen.

Ebenfalls gefördert wird ein Begleitvorhaben mit dem Ziel die Umsetzungs- und Transformationsperspektive der gesamten Fördermaßnahme und seiner Handlungsfelder zu beschleunigen. Wesentliche Arbeitsschwerpunkte und Strukturelemente des Begleitprozesses sind die Koordination und die Organisation übergeordneter Begleitaktivitäten unter dem Dach der Fördermaßnahme.

Im Einzelnen sind im Begleitvorhaben folgende Ziele und Themenfelder zu bearbeiten:

  • Vernetzung der Projekte des Forschungsprogramms untereinander, um Synergien zu identifizieren und zu nutzen
  • Vernetzung mit anderen Projekten und relevanten Akteuren im Bereich „Nachhaltiges Landmanagement“ in den Untersuchungsregionen (z. B. Forschungs-/Entwicklungsorganisationen, Stiftungen, NGOs). Die Aktivitäten sind in enger Kooperation mit den Afrikazentren WASCAL und SASSCAL vorzunehmen
  • Vernetzung mit den Aktivitäten der relevanten UN-Konventionen (UNFCCC, CBD, UNCCD) und zwischenstaatlichen Einrichtungen wie z. B. IPBES (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services), IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) sowie der FAO (Food and Agriculture Organization of the United Nations). Hierzu gehört z. B. die Organisation und Moderation von Side-events zum Förderschwerpunkt auf UN-Veranstaltungen, bei denen die afrikanischen Projektpartner eine aktive Rolle einnehmen sollten
  • Weitere unterstützende Aktivitäten umfassen die Bearbeitung wissenschaftlicher Querschnittsfragen (z. B. durch Ausrichtung entsprechender Fachworkshops), die Steigerung der wissenschaftlichen Verwertbarkeit der Ergebnisse, beispielsweise durch Erstellung entsprechender (projektübergreifender) Fachpublikationen zur Wirkung und Umsetzung von Good-Governance, Stakeholder-Prozessen und internationaler (Daten-)Vernetzung
  • Stärkung des Anwendungsbezugs der wissenschaftlichen Forschung durch stete Anknüpfung an konkrete Stakeholder-Bedarfe, z. B. durch Umsetzung eines Stakeholder-Prozesses auf Ebene von überregionalen, nationalen und internationalen Akteuren und Institutionen (z. B. Wirtschaftsgemeinschaften im westlichen (ECOWAS) und südlichen Afrika (SADC), Afrikanische Union). Auch hier wird eine enge Zusammenarbeit mit den Afrikazentren WASCAL und/oder SASSCAL empfohlen
  • Erhöhung der Sichtbarkeit und Verankerung des Förderschwerpunkts in der politischen und gesellschaftlichen Debatte, z. B. durch die Erstellung von Positionspapieren und Policy Briefs, die Ausrichtung von Diskussions- oder Vortragsveranstaltungen zu spezifischen aktuellen Fragen in den Bereichen nachhaltiges Landmanagement, Landnutzung und Governance, die Durchführung von Status- und Ergebniskonferenzen zur Fördermaßnahme sowie andere innovative Formate
  • Das Begleitvorhaben übernimmt die Verantwortung für die übergeordnete Wissenschaftskommunikation der Fördermaßnahme sowie für die Öffentlichkeitsarbeit (siehe auch Grundsatzpapier des BMBF zur Wissenschaftskommunikation, 2019). Der Schwerpunkt liegt in der direkten Kommunikation über Wissenschaft und Forschung mit der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate (z. B. Aufbereitung verwertbarer Ergebnisse mit Politik- und Praxisbezug, z. B. mittels Publikationen oder Veranstaltungen, die sich an Zielgruppen außerhalb der akademischen Fachcommunity richten). Die Arbeiten müssen in enger Abstimmung mit den regionalen Projekten erfolgen. Begleitend sollten Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung entsprechender Kompetenzen der Projektbeteiligten der Fördermaßnahme bei der Erstellung und Umsetzung neuer Formate in der Wissenschaftskommunikation angeboten werden (z. B. Seminare, Informationsmaterialien). Dies schließt die Aufbereitung von Informationen für den Zuwendungsgeber und die Kommunikation der Ergebnisse der Maßnahme in der breiteren Öffentlichkeit, sowohl in Deutschland als auch in den Partnerländern ein
  • Unterstützung bei der Zusammenarbeit vor Ort in akademischer (z. B. Organisation von Gastvorlesungen, Kursen, Graduiertenschulen) und nicht-akademischer Bildung (z. B. Schulen) in Absprache mit den Afrikazentren.

Von allen Vorhaben werden nachfolgende Beiträge erwartet, die als Indikatoren der Zielerreichung im Rahmen einer Erfolgskontrolle gewertet werden.

Im Bereich von Wissenschaft und Bildung sind dies die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Anzahl erfolgreicher PhD-, MSc-, BSc-Abschlüsse) und der langfristige Aufbau von deutsch-afrikanischer wissenschaftlicher Forschungs- und Bildungskapazität, ebenso wie die Verwertung der Forschungsergebnisse in Ausbildungsmodulen oder Ausbildungsangeboten sowie bei der Curriculum-Entwicklung. Hier ist insbesondere die Zusammenarbeit mit den beiden vom BMBF bereits geförderten regionalen Kompetenzzentren für Klimawandel und nachhaltiges Landmanagement WASCAL und SASSCAL erwünscht (z. B. Graduiertenschulprogramme GSP).

Für eine partizipative Zusammenarbeit sprechen eine kontinuierliche Einbeziehung von Kommunen/Dorfgemeinschaften/Städten, administrativen und politischen Entscheidern, Vertretern der Zivilgesellschaft und weiteren Entscheidungsträgern.

Anwendungsbezogene Erfolge sind z. B. Kooperationen mit der gewerblichen Wirtschaft (z. B. Patentanmeldungen), angepasste digitale und ressourcenschonende Lösungen (z. B. Dienstleistungsangebote und Technologien) für ein nachhaltiges Landmanagement, nachhaltig erzeugte agrarische Produkte, innovative Vermarktungsstrategien, die Etablierung von erfolgreichen Erzeugergemeinschaften, etablierte Versuchsflächen und Demonstrationsobjekte für die akademische und nicht-akademische Aus- und Weiterbildung, inklusive Materialien für Informations- und Weiterbildungszentren.

Einen wesentlichen Beitrag zur integrativen Kooperation auf Augenhöhe stellen zudem gemeinsam erstellte peer-reviewed Publikationen mit allen Projektpartnern – insbesondere der afrikanischen Partner – und gegebenenfalls ­Stakeholdern dar.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Vereine, Verbände und Stiftungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung; gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI3-Unionsrahmen.4

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden ausschließlich Projekte gefördert, in denen Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Institutionen und Organisationen aus politisch-administrativer Praxis, Zivilgesellschaft (in der Zielregion) und/oder Wirtschaft zusammenarbeiten. Die Verbünde müssen entsprechend bereit sein, übergreifende Problemlösungen im Rahmen eines regionalen Projektansatzes arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Zum Erreichen des Projektziels soll die bestmögliche Zusammensetzung des Projekts gewählt werden. Die Beteiligung von gewerblichen Wirtschaftspartnern im Rahmen eines Verbundprojekts ist ausdrücklich erwünscht.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

Weiterhin wird die Zusammenarbeit zwischen den deutschen und afrikanischen Partnern durch eine Beteiligungs­erklärung der ausländischen Projektpartner (z. B. Memorandum of Understanding) geregelt.

Die geförderten Projekte müssen darüber hinaus ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Begleitvorhaben schriftlich bestätigen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Beabsichtigt ist zunächst ein Förderzeitraum von in der Regel bis zu vier Jahren. Es besteht die Möglichkeit darüber hinaus eine weitere Implementierungs-/Transferphase im Rahmen einer Anschlusszuwendung nach positiver Zwischenevaluation mit einer Dauer von in der Regel weiteren zwei Jahren zu beantragen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für Partner aus Entwicklungsländern können, sofern andere Finanzierungsmittel nicht gegeben sind, Personal-, Sach- und Reisekosten in einem Unterauftrag beantragt werden (gilt nicht für BRICS-Länder und OECD-Staaten). Grundsätzlich nicht übernommen wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Str. 1 in 53227 Bonn

Wissenschaftliche Ansprechpartner sind:

Dr. Dirk Schories
Telefon: 0228/3821-1301
E-Mail: dirk.schories@dlr.de

Ruth Badeberg
Telefon: 0228/3821-1525
E-Mail: ruth.badeberg@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin ist:

Nelly Rodenkirch
Telefon: 0228/3821-1075
E-Mail: nelly.rodenkirch@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise zur Antragstellung erhältlich.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren (nur für das Begleitvorhaben)

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die Projektantragsfrist für das Begleitvorhaben endet am 13. August 2021

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anträge werden beim Projektträger in schriftlicher Form sowie in elektronischer Form über das easy-Online-Portal eingereicht: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KNL&b=BEGLLANDMANAGEMENT

Der Förderantrag umfasst eine ausführliche Verbundprojektbeschreibung (in deutscher und englischer Sprache auf je bis zu 30 DIN-A4 Seiten, Mindest-Anforderung: Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand). Die Gliederung richtet sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Das Deckblatt muss folgende Informationen enthalten: Thema des beabsichtigten Vorhabens, Angaben zu Gesamtausgaben bzw. -kosten, zur jeweils beantragten Fördersumme aller Antragstellenden und zur Vorhabenlaufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aller Antragstellenden sowie der afrikanischen Projektpartner (hier unter Nennung der jeweiligen Rolle [Partner mit eigenen Mitteln, Unterauftragnehmer oder assoziierter Partner]). Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen oder Recherchen zulassen.

Die eingegangenen Projektanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Eignung des Vorhabens im Sinne der Bekanntmachung
  • Thematische und fachliche Expertise der Antragsteller
  • Beiträge zur transdisziplinären Vernetzung
  • Angemessener Umgang mit möglichen Risiken bei der Zielerreichung des Begleitvorhabens
  • Qualität des Managementkonzepts (Struktur, Zuständigkeiten, Schnittstellen und Vernetzung der verschiedenen Arbeitspakete und beteiligten internen wie externen Akteure, Projektsteuerung und Befugnisse der Projektleitung, Arbeitsplan, Meilensteinplanung)
  • Vorlage eines schlüssigen Konzepts für die Integration der beteiligten Fachbereiche und Arbeitspakete im Begleitvorhaben mit einem entsprechenden internen Kommunikationskonzept (inklusive eines Konzepts für den Umgang mit Daten und Datenprodukten, sowie des Datenmanagements im Verbundprojekt), sowie eines ausführlichen Konzepts zur Wissenschaftskommunikation (inklusive Öffentlichkeitsarbeit) der Fördermaßnahme
  • Vorlage eines schlüssigen Konzepts für die Integration und Vernetzung der in der Fördermaßnahme laufenden regionalen Projekte sowie für die Nutzung von Synergien
  • Qualität der vorgesehenen Syntheseprodukte und deren Passfähigkeit zu den Zielen der internationalen Konventionen (UNCCD, UNFCCC, CBD) und deren nachgeordneten Gremien (IPBES, IPCC), inklusive deren Einspeisung in diese Gremien
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen bezogen auf das Begleitvorhaben (siehe oben) und Relevanz im politischen Kontext des nachhaltigen Landmanagements
  • Qualität des Arbeitsplans, inklusive Meilensteinplanung, zur Erreichung des Vorhabenziels und dessen Durchführbarkeit im zeitlichen Rahmen
  • Qualität und Angemessenheit der personellen und finanziellen Ressourcenplanung anhand einer nachvollziehbaren Aufstellung der vorgesehenen Ausgaben bzw. Kosten, gegliedert nach Arbeitspaketen und Partnern. Aufgrund der umfangreichen Managementaufgaben ist auf eine ausreichende Budgetierung für das Projektmanagement, inklusive (Wissenschafts-)Kommunikation, zu achten
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.

Von den grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide ­miteinander verzahnen.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird das für eine Förderung am besten geeignete (Verbund-)Projekt ausgewählt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Der eingereichte Förderantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Das BMBF und der DLR-PT behalten sich vor, zusätzlich zur Bewertung des schriftlich eingereichten Antrags, die Antragstellenden zu einem persönlichen Begutachtungsgespräch einzuladen.

7.3 Zweistufiges Antragsverfahren (für die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben)

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 30. Juni 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungs­fähige fachliche Projektskizze in englischer Sprache (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens in deutscher Sprache zwingend erforderlich) im Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) beim Projektträger in schriftlicher Form sowie in elektronischer Form über das easy-Online-Portal ein:

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KNL&b=LANDMANAGEMENT&t=SKI

Die Projektskizze ist nach folgender Gliederung zu strukturieren:

I. Deckblatt: Thema des beabsichtigten Vorhabens, Angaben zu Gesamtkosten bzw. -ausgaben und zur jeweiligen Fördersumme aller Antragstellenden (Verbund), sowie zur Vorhabenlaufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aller Antragstellenden sowie der afrikanischen Projektpartner (hier zusätzlich unter Nennung der jeweiligen Rolle [Partner mit eigenen Mitteln, Unterauftragnehmer oder assoziierter Partner])

II. Zusammenfassende Darstellung in deutscher und englischer Sprache

III. Projektbeschreibung

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Passfähigkeit zu den förderpolitischen Zielen und Handlungsfeldern der Bekanntmachung
  • Begründung für die Auswahl und Abgrenzung der Untersuchungsregion, die eine erfolgreiche Zielerreichung er­warten lassen
  • Relevanz der Arbeitshypothese und des verfolgten Lösungsansatzes für die Untersuchungsregion
  • Wissenschaftlich-technische Qualität und Originalität und ihre Erfolgswahrscheinlichkeit zur Zielerreichung
  • Perspektive zur Umsetzung von Wissen mit gesellschaftlicher, technologischer und wirtschaftlicher Relevanz
  • Darlegung von vorhandenem Wissen und Methoden, sowie von bereits verfügbaren Daten und Informationen auf denen aufgebaut werden soll
  • Skizzierung der Abgrenzung und Komplementarität zu den Förderprogrammen der beiden Kompetenzzentren (WASCAL und SASSCAL)
  • Vorerfahrungen des Konsortiums zu inter- und transdisziplinärer Zusammenarbeit
  • Erfolgswahrscheinlichkeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens in Bezug auf die
    • Zusammenstellung eines qualifizierten transdisziplinären Teams, inklusive Erläuterung zu dessen Auswahl
    • geplanten Maßnahmen zur Einbindung des gesamten Verbunds (Forschungs- und Praxispartner, bzw. Stake­holder) in die Konkretisierung und Ausgestaltung des Forschungskonzepts
    • Angemessenheit des skizzierten Kommunikationskonzepts (inklusive Datenmanagement) und des skizzierten Konzepts zur Wissenschaftskommunikation
  • Angemessenheit der Kosten-/Ausgabenschätzung.

Entsprechend der angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das BMBF und der DLR-PT behalten sich vor, zusätzlich zur Bewertung der schriftlich eingereichten Projektskizze, die Antragstellenden zu einem persönlichen Begutachtungsgespräch einzuladen. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten (bei Verbundprojekten über die Verbundkoordination) schriftlich mitgeteilt. Dabei werden gegebenenfalls Anregungen und Auflagen aus der Begutachtung übermittelt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Der Förderantrag umfasst, neben individuellen Formanträgen jedes vorgesehenen Verbundpartners, eine ausführliche Verbundprojektbeschreibung (sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache auf je bis zu 30 DIN-A4-Seiten, Mindest-Anforderung: Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand), die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen oder Recherchen zulassen. Eventuelle Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Eignung der konkretisierten Arbeitshypothese für die Untersuchungsregion unter Berücksichtigung der genannten Handlungsfelder
  • Innovationsgrad und seine wissenschaftlich-technische Qualität
  • Adäquate Einbindung vorhandener Daten und Forschungsergebnisse sowie von regionalem Wissen (inklusive ILK)
  • Erläuterung der Abgrenzung und Komplementarität zu den Förderprogrammen der beiden Kompetenzzentren (WASCAL und SASSCAL), inklusive Darlegung der vorgesehenen Zusammenarbeit
  • Eignung des Projektansatzes zur Generierung von Wissen mit gesellschaftlicher, technologischer und wirtschaft­licher Wirksamkeit (Umsetzungsorientierung)
  • Qualität der Forschungs- und Entwicklungsphase in Bezug auf die:
    • Kompetenz des gesamten Verbunds (Forschungs- und Praxispartner sowie Stakeholder) und Angemessenheit der Transdisziplinarität
    • Analyse der Stakeholder inklusive Darlegung der Stakeholderinteressen und deren Berücksichtigung in den Projektzielen und Arbeitsplänen
    • Vorgesehene Implementierung der Projektergebnisse und Verstetigung des Projekts unter Beteiligung der Stakeholder
    • SWOT-Analyse
    • Planung und Machbarkeit der Logistik (z. B. Forschungsgenehmigungen, Verfügbarkeit von technischer Ausstattung)
    • Realisierbarkeit innerhalb der Projektlaufzeit
  • Qualität des Managementkonzepts, das insbesondere den oben genannten Ansprüchen an Transdiziplinarität gerecht wird (Struktur, Zuständigkeiten, Schnittstellen und Vernetzung der verschiedenen Arbeitspakete, Projektsteuerung und Befugnisse der Projektleitung, Meilensteinplanung, Arbeitsplan)
  • Vorgesehene Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (PhD-, MSc-, BSc-Abschlüsse) inklusive Aufbau von deutsch-afrikanischer wissenschaftlicher Forschungs- und Bildungskapazität
  • Qualität des Arbeitsplans, inklusive Meilensteinplanung, zur Erreichung des Vorhabenziels und dessen Durchführbarkeit im zeitlichen Rahmen
  • Qualität und Angemessenheit der personellen und finanziellen Ressourcenplanung anhand einer nachvollziehbaren Aufstellung der vorgesehenen Ausgaben bzw. Kosten, gegliedert nach Arbeitspaketen und Partnern. Aufgrund der umfangreichen Managementaufgaben ist auf eine ausreichende Budgetierung für das Projektmanagement, inklusive (Wissenschafts-) Kommunikation, zu achten
  • Vorlage einer Beteiligungserklärung der ausländischen Projektpartner (z. B. Memorandum of Understanding) unter Angabe einer finanziellen oder „in-kind“ Eigenbeteiligung. Zusätzlich für BRICS- sowie OECD-Länder: Erklärung zur Co-Finanzierung z. B. durch Verknüpfung mit laufenden finanzierten Projekten im Partnerland. In Frage kommende Partner sollten bereits bei der Konzeptionierung eingebunden werden, um eine inhaltliche und methodische Übereinstimmung und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe zu gewährleisten
  • Vorlage eines schlüssigen Konzepts für die Integration der beteiligten Fachbereiche und Arbeitspakete in das ­Gesamtvorhaben mit einem entsprechenden internen Kommunikationskonzept, inklusive eines Konzepts für den Umgang mit Daten und Datenprodukten, sowie des Datenmanagements im Verbundprojekt, sowie eines aussagekräftigen Konzepts zur Wissenschaftskommunikation (inklusive Öffentlichkeitsarbeit) des Verbunds
  • Qualität des Evaluationskonzepts, inklusive fortlaufende Überwachung und Dokumentation von Erfolgsindikatoren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

Von den grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Auf Grundlage der Begutachtungsergebnisse wird ein Ranking erstellt. Über die Förderung wird gemäß der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach abschließender Antragsprüfung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt, im Fall einer Ablehnung ergeht ein Ablehnungsbescheid.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Antrags und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden. Das BMBF und der DLR-PT behalten sich vor, zusätzlich zur Bewertung des schriftlich eingereichten Antrags, die Antragstellenden zu einem persönlichen Begutachtungsgespräch einzuladen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 8. April 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Karsten Hess


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR9-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Die der Übersichtlichkeit wegen benutzten männlichen Personenbezeichnungen schließen die weiblichen Personen explizit mit ein.

2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27.6.2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1 ff.) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2.7.2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

5 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

9 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum