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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben im Bereich wissenschaftlicher Forschung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Horizont 2020 assoziierten Ländern und Russland im Rahmen der europäisch-russischen Initiative ERA.Net RUS Plus Call 2019, Bundesanzeiger vom 05.11.2019

Vom 10.10.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Jahr 2013 haben sich interessierte nationale Träger von öffentlichen Forschungsförderprogrammen verschiedener europäischer Länder zum europäisch-russischen Konsortium „ERA.Net RUS Plus“ (Further Linking Russia to the ERA – Coordination of MS/AC S&T programmes towards and with Russia) zusammengeschlossen, um durch gemeinsame Förderbekanntmachungen die Forschungskooperation zwischen europäischen Ländern und Russland zu intensivieren.

Eines der Ziele von ERA.Net RUS Plus ist es, die in Europa existierenden Ansätze der Zusammenarbeit innerhalb bilateraler Förderprogramme – wo sinnvoll – zu bündeln und damit zum weiteren Ausbau des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner internationalen, auf Drittstaaten ausgerichteten Dimension beizutragen. Ein zentrales Instrument kann dabei künftig ein von interessierten nationalen Förderorganisationen getragenes europäisch-russisches Programm zur Forschungsförderung sein, welches auch langfristig einen Rahmen für die ­Integration Russlands in den ERA bildet. Die aktuelle Förderrichtlinie ist eine solche Maßnahme und setzt die Pilotmaßnahme aus dem Jahr 2011, die erste ERA.Net RUS Plus-Förderrunde 2014 und die zweite ERA.Net RUS Plus-Förderrunde 2017 fort.

Partner aus den unten genannten Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen des ERA.Net RUS Plus Call 2019 von den teilnehmenden Förderorganisationen gefördert werden. Die folgenden Förderorganisationen haben ihre Beteiligung bereits zugesagt, die finale Liste der Partner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung ist auf der Internetseite http://eranet-rus.eu/ zu finden:

  • Deutschland
    Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Belgien
    Research Foundation – Flanders (FWO)
  • Bulgarien
    Bulgaria National Science Fund (BNSF)
  • Estland
    Estonian Research Council (ETAg)
  • Finnland
    Academy of Finland (AKA)
  • Griechenland
    General Secretariat for Research and Technology (GSRT)
  • Lettland
    State Education Development Agency (VIAA)
  • Moldawien
    National Agency for Research and Development (NARD)
  • Russland
    Ministry of Science and Higher Education of the Russian Federation (MSHE)
  • Russland
    Russian Foundation for Basic Research (RFBR)
  • Slowakei
    Slovak Academy of Sciences (SAS)
  • Schweiz
    Swiss National Science Foundation (SNSF)
  • Türkei
    Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Förderung gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und soll durch strategische Förderung von Forschungsprojekten zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation beitragen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme multilaterale Verbundprojekte im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen Projektpartner. Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung gibt es vier thematische Schwerpunkte mit Unterthemen (siehe http://eranet-rus.eu/ ):

  1. Nanotechnologies
    • Advanced nano-sensors for environment and health,
    • Novel functional nanomaterials based on design and modeling.
  2. Health
    • Regenerative medicine, biomaterials and organ-on-a-chip-systems,
    • Drug discovery for cancer, cardiovascular and infectious diseases.
  3. Social Sciences and Humanities
    • Demography, migration, conflicts and security issues,
    • Opportunities for and challenges to regional development and social cohesion.
  4. Robotics.

Deutsche Antragsteller können sich an allen Themenblöcken und Unterthemen beteiligen, müssen bei der Konsortialbildung allerdings eventuelle thematische Einschränkungen der Förderorganisationen in den Partnerländern berücksichtigen.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen den europäischen und russischen Partnern dokumentieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Von Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftraum (EWR) und der Schweiz sowie in den in Nummer 1.1 genannten Ländern genutzt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur multilaterale Forschungsvorhaben können gefördert werden. Jede Projektskizze muss mindestens von drei förderfähigen Antragstellern aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern eingereicht werden. Mindestens einer der Partner muss aus Russland kommen.

Die Beteiligung von weiteren Projektpartnern, die für den Erfolg des jeweiligen Forschungsvorhabens maßgeblich sind, aber entweder gemäß nationaler Richtlinien der oben genannten Förderorganisationen nicht gefördert werden können oder ihren Sitz in weiteren Ländern haben, ist möglich, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Einrichtungen schriftlich in Form eines „Letter of Commitment“ zu belegen.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von geistigem Eigentum.

Der Projektkoordinator ist auch für die elektronische Einreichung des Projektantrags verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Zuwendungsempfänger für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR Projektträger (Bereich Europäische und Internationale Zusammenarbeit).

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel mit maximal 200 000 Euro für die deutsche Beteiligung an einem Verbundvorhaben (d. h. pro Vorhaben, nicht pro Partner) sowie in der Regel für eine Laufzeit von 24 bis 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von ­Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass die oben genannte, in der Regel gewährte Höchstsumme die Projektpauschale bereits enthält.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis).
  3. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
  4. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher und ausländischer Seite.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten, sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
  5. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
    Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
  6. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und ggfs. die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Ansprechpartner

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Projektkonsortiums vor Antrag­stellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt ­aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite http://www.eranet-rus.eu/en/309.php verfügbar.

7.1.1 Zentrales Call-Sekretariat

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme in der ersten Verfahrensstufe wurde für den ERA.Net RUS Plus Call 2019 ein zentrales Sekretariat eingerichtet, das mit der Abwicklung des zentralen Einreichungs- und Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Ansprechpartner auf EU-Seite im zentralen Sekretariat des ERA.Net RUS Plus Call 2019 sind:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Dr. Nino Chkoidze
E-Mail: nino.chkoidze@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-22 09

Dr. Jörn Grünewald
E-Mail: joern.gruenewald@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 57

7.1.2 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Dr. Nino Chkoidze
E-Mail: nino.chkoidze@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-22 09

Martin Fischer
E-Mail: martin.fischer@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-18 13

Dr. Jörn Grünewald
E-Mail: joern.gruenewald@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 57

Stefan Klumpp
E-Mail: stefan.klumpp@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-20 38

Andrea Kröll (Administrative und finanzielle Themen)
E-Mail: andrea.kroell@dlr.de
Telefon: + 49 2 28/38 21-14 13

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ab­gerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in englischer Sprache vom Verbundkoordinator im Namen aller Verbundpartner bis spätestens 31. Januar 2020 in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/RUS_ST2019 ) vorzulegen.

Eine Einreichung in elektronischer Form außerhalb des elektronischen Tools PT-Outline ist ausgeschlossen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die für die Projektskizze im Detail benötigten Informationen können dem „Call Text“ und den „Guidelines for Ap­plicants“ entnommen werden (erhältlich auf der Internetseite http://www.eranet-rus.eu ).

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden, die auch über das Internet-Formular vorgegeben ist:

  • allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym,
  • Partnerinformation, Kontaktdaten inkl. beantragte Fördersumme für jeden Partner (aufgeschlüsselt nach Kostenarten),
  • detaillierte Vorhabenbeschreibung,
  • Wirkung und Ergebnisse (Impact),
  • Arbeitsplan und Projektmanagement.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche Begutachtung des Projekts. Die vorgelegten Unterlagen sollten deshalb zu allen Punkten (siehe auch jeweilige Gliederung in PT-Outline) bewertbare Aussagen enthalten.

Das zentrale Sekretariat des ERA-Net RUS Plus Calls 2019 wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen zunächst auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen („Eligibility Check“). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den „Terms of Reference“ festgehalten, die auf der ERA.Net RUS Plus Internetseite ( http://www.eranet-rus.eu ) zu finden sind.

Der Begutachtungsprozess der förderfähigen Projektskizzen erfolgt unter Hinzuziehung eines internationalen Gutachterkreises, der eine Rangliste der Skizzen erstellt.

Die Projektskizzen werden anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. wissenschaftliche und/oder technologische Qualität,
  2. Wirkung der erwarteten Ergebnisse (Impact),
  3. Qualität des Projektkonsortiums,
  4. Qualität des Projektmanagements,
  5. Qualität der Präsentation der Skizze.

Die Bewertungspunkte für die Projektskizzen werden ausschließlich im Sinne dieser fünf Kriterien vergeben. Unterkriterien dienen als Anhaltspunkte, an denen sich die Gutachter orientieren sollen. Für die Kriterien I bis V liegt der Schwellenwert bei 3 von 5 Punkten. Für weitere Details siehe „Terms of Reference“ ( http://www.eranet-rus.eu ).

Basierend auf den Empfehlungen des internationalen Gutachterkreises und der verfügbaren Fördermittel werden die zu fördernden Projektvorschläge in einer gemeinsamen Sitzung der Förderorganisationen bestimmt. Das Auswahlergebnis wird den antragstellenden Konsortien schriftlich vom zentralen Sekretariat des ERA-Net RUS Plus Call 2019 im Auftrag der Förderorganisationen mitgeteilt. Die Förderung der erfolgreichen Verbünde erfolgt getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen (deutsche Projektpartner) aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die einzelnen Förderanträge der Verbundprojekte sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung,
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
    2. Plausibilität des Zeitplans,
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 10. Oktober 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Kieffer


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, ­Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensi­täten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.