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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben in Wissenschaft und Forschung zwischen Südostasien und Europa mit dem Themenschwerpunkt Infektionsforschung im Rahmen des Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme, Bundesanzeiger vom 12.08.2020

Vom 21.07.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Südostasien ist Europas drittgrößter Handelspartner weltweit und eine hochdynamische Region mit zunehmender Bedeutung für Europa auch im Bereich der Forschung und Innovation. Zudem sind europäische Unternehmen die größten Direktinvestoren in Südostasien und die zunehmende Integration der Märkte und Stabilität in der Region, basierend auf den Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft, wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu forcieren, wurde der gemeinsame südostasiatisch-europäische Finanzierungsmechanismus zur Förderung von Forschung und Innovation („Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation“) etabliert. Dieser Finanzierungsmechanismus soll die existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit zwischen Südostasien und Europa bündeln und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension beitragen.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017) sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen Europa und Südostasien beizutragen.

Mit dem gesetzten thematischen Schwerpunkt werden Beiträge für die Umsetzung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung gefördert.

Weltweit sind Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose oder AIDS sowie neu auftretende Erreger und neue Übertragungswege eine große Bedrohung für die Gesundheit der Menschen. Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt aktuell die Gesundheitssysteme weltweit vor bislang ungekannte Herausforderungen. Dies zeigt: Die Bekämpfung von Infektionskrankheiten ist nach wie vor von besonderer gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Lösungen für die drängendsten Fragen der Gesundheitsförderung und Medizin werden heute nicht mehr in isolierten, rein nationalen Forschungsansätzen entwickelt. Nur auf der Grundlage einer international vernetzten medizinischen Forschung und der Bündelung finanzieller und personeller Ressourcen über Ländergrenzen hinweg können die Herausforderungen unserer Zeit bewältigt werden. Dies gilt insbesondere für Infektionskrankheiten wie die aktuell grassierende SARS-CoV-2-Pandemie. Viele Länder Südostasiens haben nach der SARS-Pandemie 2002/2003 umfassende Strategien zum Umgang mit zukünftigen Epidemien/Pandemien entwickelt. Europa und Südostasien pflegen seit vielen Jahren eine umfassende und beidseitig gewinnbringende Zusammenarbeit im Bereich Infektionsforschung. Die Förderrichtlinie soll – auch mit Hinblick auf die aktuelle SARS-CoV-2-Pandemie – Zusammenarbeit ermöglichen, die der Eindämmung und Bewältigung der aktuellen Krise aber auch der Bewältigung zukünftiger Epidemien/Pandemien dient. Ferner werden auch Infektionskrankheiten wie etwa Dengue angesprochen, die durch Stechmücken übertragen werden und sich mit fortschreitendem Klimawandel und der damit verbundenen Verbreitung der Trägermücken auch auf Europa ausweiten können.

Mit der Förderung von Vorhaben der „Strategischen Projektförderung“ in dieser Förderrichtlinie sollen Forschungsvorhaben mit dem Ziel von Innovationen durch internationale Kooperationen ermöglicht werden. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen in beiden Regionen soll ein Mehrwert für die beteiligten südostasiatischen und europäischen Partner generiert und insbesondere deren wissenschaftliche Exzellenz gestärkt werden. Die bewilligten Mittel sollen einen nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen generieren und die Grundlagen für eine dauerhafte Partnerschaft im Bereich der Forschung und Entwicklung schaffen.

Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte z. B. beim BMBF, der Europäischen Union (EU) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft dienen.

Zuwendungszweck der bewilligten Mittel ist die gemeinsame Bearbeitung von für beide Regionen relevanten Forschungsfragen in bi-regionalen, multilateralen Kooperationsprojekten. Die Projekte sollen in enger Zusammenarbeit von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), sowie Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich durchgeführt werden. Erwartet werden Erkenntnisgewinne mit einer starken Orientierung auf spätere technische Innovationen oder innovative Dienstleistungen.

Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme Joint Call von den unten genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite http://www.sea-eu-jfs.eu (2020 S&T Joint Call for Proposals) eingesehen werden; diese kann weitere Partner einschließen. Es ist zudem möglich, dass auch nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung auf der genannten Internetseite weitere Partner hinzukommen. Dies wird auf der Internetseite zu gegebenem Zeitpunkt bekannt gegeben.

– Belgien (Wallonien) – Fund for scientific research (F.R.S – FNRS)*
– Belgien (Flandern) – Research Foundation Flanders (FWO)*
– Bulgarien – Bulgarian National Science Fund (BNSF)
– Brunei Darussalam – University of Brunei Darussalam (UBD)**
– Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)*
– Indonesien – Ministry of Research, Technology and Higher Education (RISTEK/BRIN)
– Indonesien – Indonesia Endowment Fund for Education (LPDP)
– Kambodscha – Ministry of Education and Youth (MOEY)
– Laos – Ministry of Science and Technology (MoST)
– Myanmar – Ministry of Education (MoE)
– Philippinen – Department of Science and Technology (DoST)**
– Schweiz – Swiss National Science Foundation (SNSF)
– Thailand – National Science and Technology Development Agency (NSTDA)
– Tschechien – Czech Academy of Sciences (CAS)
– Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)
– Vietnam – Ministry of Science and Technology (MOST)

* - nur Infektionsforschung

** -nur Nanotechnologie

Anmerkung: Neben Vorhaben zur Infektionsforschung ist es den teilnehmenden Förderorganisationen auch möglich, Vorhaben im Bereich der Nanotechnologie zu fördern. Das BMBF beteiligt sich jedoch ausschließlich an der Förderung von Vorhaben mit dem thematischen Schwerpunkt Infektionsforschung.

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorga­nisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit das Thema Infektionsforschung bearbeiten.

Unter diesem Thema werden Beiträge erwartet, die dabei helfen, existierende Infektionskrankheiten – wie beispielsweise die aktuell grassierende SARS-CoV-2-Pandemie – zu bekämpfen, aber auch zukünftig auftretenden Infektionskrankheiten besser entgegentreten zu können und deren Ausbreitung zu verhindern. Dies beinhaltet Forschung zu Impfstoffen, Medikamenten, dem Verständnis zu Erregern und ihrer Ausbreitung, Tests für den Nachweis der Krankheit, aber auch Antikörper, Modellentwicklungen zur Ausbreitung von Viren, transnationale Maßnahmen zur Eindämmung von Pandemien sowie die Erforschung von Spätfolgen einer Pandemie wie der SARS-CoV-2-Pandemie (z. B. die langfristigen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Einzelnen oder auf ganze Gesellschaften).

Für deutsche Projektpartner sind Vorhaben, die klinische Prüfungen der Phasen I bis IV beinhalten, nicht förderfähig.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, aus ­denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen können. Die teilnehmenden Förderorganisationen haben sich darauf geeinigt, dass die Förderbekanntmachung in der anwendungsorientierten Forschung verortet ist und am Ende des Projekts ein Technologiereifegrad bis maximal vier erreicht werden soll.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

Durch die Förderung sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Um neben der fachlichen Arbeit einen Wissensaustausch zu gewährleisten, können gemeinsame Veranstaltungen, z. B. Projekttreffen, Workshops oder Forschungsaufenthalte durchgeführt werden.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den Partnern in Südostasien und Europa dokumentieren.

Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter http://www.sea-eu-jfs.eu zu beachten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen außerhalb des EWR, der Schweiz sowie den an den geförderten Projekten beteiligten Ländern nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Zuwendungsgebers verwertet werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur multilaterale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jede Projektskizze muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen, an der Bekanntmachung beteiligten Ländern eingereicht werden. Mindestens eine dieser Institutionen muss aus Südostasien kommen.

Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern ein Projektleiter (Koordinatorin bzw. Koordinator) zu benennen. Der Koordinator bzw. die Koordinatorin repräsentiert das Projekt nach außen und ist für die internen Managementprozesse verantwortlich. Der Koordinator bzw. die Koordinatorin ist für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form eines „Letter of Committment“ zu belegen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die

Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung in der Regel bis zu 150 000 Euro je Projekt für die deutsche Seite sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Grundsätzlich beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal,

b) vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller),

c) in begründeten Fällen auch Mittel für Aufträge an Dritte,

d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite

Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Für Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:

Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten für Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten auf ausländischer Seite erfolgt grundsätzlich durch das entsendende Land. Für Projektpartnerinnen und Projektpartner aus den Ländern Kambodscha, Myanmar und Laos können Reisen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (vergleiche Buchstabe g) gefördert werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland können beantragt werden. Reisen innerhalb Deutschlands (z. B. für Projekttreffen) für die ausländischen Partner können ebenfalls beantragt werden. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Veranstaltungen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie bei Projektpartnern in Kambodscha, Myanmar und Laos wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

g) Unterstützung von Projektpartnern und Projektpartnerinnen aus Kambodscha, Laos und Myanmar

Kosten/Ausgaben für Reisen, Aufenthalte und Workshops von/bei Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar können entsprechend der Buchstaben d bis f übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die an der Bekanntmachung teilnehmenden Ministerien aus diesen Ländern bestätigen, dass Personal von den antragstellenden Institutionen zur Verfügung gestellt wird, um den entsprechenden Beitrag in dem Projekt zu garantieren. Maximal 15 % der beantragten Gesamtausgaben/-kosten können für die Unterstützung von Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar im Budget des deutschen Partners/der deutschen Partnerin beantragt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat das Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist.

Ansprechpartner im Southeast Asia-Europe Joint Call Secretariat sind:

Indonesian Science Fund
Frau Finarya Legoh (E-Mail: finarya.legoh@dipi.id)
Herr Adam Bakhtiar (E-Mail: adam.bakhtiar@dipi.id)

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Projektkonsortiums vor Einreichung einer Skizze mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite ( http://www.sea-eu-jfs.eu ) verfügbar. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartner:

Frau Dr. Adele Clausen
Telefon: +49 2 28/38 21-21 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: adele.clausen@dlr.de

Herr Hans Westphal
Telefon: +49 2 28/38 21-14 73
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.westphal@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Lydia Derevjanko
Telefon: +49 2 28/38 21-19 15
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: lydia.derevjanko@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind dort erhältlich.

Auf Seiten der Partnerinstitutionen:

Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Projektskizze die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Ansprechpartnern im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Ausgaben/Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den „national funding regulations“ im englischen Joint Call auf der Projektinternetseite unter http://www.sea-eu-jfs.eu unter „2020 S&T Joint Call for Proposals“ zu finden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline https://ptoutline.eu/app/jfs20st und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Southeast Asia-Europe Joint Call Sekretariat bis spätestens 15. Oktober 2020 (12.00 Uhr MESZ) zunächst die Projektskizzen in englischer Sprache und in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/jfs20st ) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Allgemeine Informationen

  1. Projekttitel
  2. Akronym
  3. Informationen zu den Projektkoordinatoren und -partnern

II. Allgemeine Informationen zum Projekt

  1. Zusammenfassung
  2. Hauptziele
  3. detaillierte Vorhabenbeschreibung
  4. Einschätzung der erwarteten Wirkung und Ergebnisse (Impact)
  5. Mehrwert der multilateralen Kooperation
  6. wissenschaftliche Exzellenz des Projekts und der Projektpartner
  7. Selbsteinschätzung des Technologiereifegrades zu Beginn und zum Ende des Projekts und Begründung

III. Arbeitsplan

  1. Methoden
  2. Zeitplan
  3. spezifische Aktivitäten mit Meilensteinen
  4. Aufgabenverteilung der Partner
  5. Projektmanagement

IV. Finanzplan

  1. geschätzte Ausgaben/Kosten

Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT Outline (Punkt Upload project description). Die Skizze darf insgesamt maximal 12 Seiten (ausgenommen Finanzplan und sonstige Anhänge) umfassen.

Das Southeast Asia-Europe Joint Call Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Übereinstimmung mit den Förderzielen und den unter Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den (z. B. thailändischen) Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

I. Wissenschaftliche Exzellenz

  • fachliche Qualität
  • Originalität
  • Ambition und Innovationspotential des Vorhabens
  • wissenschaftliche Reputation (Scientific track-record) der Antragsteller, Exzellenz der beteiligten Forschungsinstitutionen

II. Wirkung und Ergebnisse

  • wissenschaftlicher Nutzen/Mehrwert
  • Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
  • Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse
  • Mehrwert der multilateralen Kooperation

III. Implementierung

  • Qualität und Effizienz der Methodologie
  • Plausibilität des Arbeitsplans
  • Interaktion und Komplementarität der Projektpartner
  • Nachhaltigkeit der Kooperation
  • Interdisziplinarität

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung, die unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgt, werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Juli 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Juli 2026 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 21. Juli 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  1. 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  2. 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  3. 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder es wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.