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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für den Wettbewerb „CONNECT Bildung-Forschung-Innovation“ zur Unterstützung herausragender Initiativen im Auf- und Ausbau internationaler Vernetzung und Forschungskooperationen, Bundesanzeiger vom 10.01.2019

Vom 02.01.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Vernetzung ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Anbahnung von internationalen Kooperationen und Mittel zur Erreichung qualitativ und quantitativ hochwertiger Kooperationen in Bildung, Forschung und Innovation. Damit die Vernetzung erfolgreich sein kann, benötigt sie eine Basis aus adäquaten und leistungsfähigen Akteuren, relevanten thematischen Schwerpunktsetzungen, tragfähigen Strukturen und attraktiven Instrumenten, die auf die Etablierung von nachhaltigen Kooperationen ausgerichtet sind.

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt in Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung 2017 (Inter­nationalisierungsstrategie: https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html). Entsprechend den darin formulierten Zieldimensionen geht es um eine intelligente Vernetzung, die Existierendes nutzt und komplementär ergänzt. Dies bedeutet, dass bestehende Instrumente mit neuen kombiniert werden und auf bewährten Maßnahmen, Initiativen und Strukturen aufgesetzt wird. Ziel der Vernetzung ist es somit, einen unmittelbaren Beitrag zu einer leistungsfähigen internationalen Kooperation zum Wohle aller daran beteiligten Akteure zu leisten.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Wettbewerb „CONNECT Bildung-Forschung-Innovation“ fördert die Weiterentwicklung von Kooperationsprojekten und -strukturen zwischen deutschen und internationalen Akteuren, um diese durch die Verbindung mit weiteren Akteuren auf ein neues Niveau zu heben. Auf diese Weise sollen bestehende Nuklei der internationalen Kooperation untereinander verknüpft, übergeordnete Themen identifiziert, zusätzliche inhaltliche Aspekte aufgenommen und neue Akteure integriert werden.

Die Vernetzung setzt somit Impulse sowohl für ein quantitatives Wachstum (zusätzliche Akteure im bestehenden Kontext) als auch für ein qualitatives Wachstum (Diversifizierung des Spektrums der Themen und Akteure).

Ausgehend von existierenden Kooperationsstrukturen und ihrer jeweiligen thematischen Ausrichtung ist von den Antragstellern darzulegen, wie sich in Anlehnung an die Internationalisierungsstrategie sowie an relevante nationale und internationale Strategien sinnvolle Bezüge zu weiteren Themen aus Bildung, Forschung und Innovation herstellen lassen. Im Fokus steht die Entwicklung, Durchführung und Verstetigung von Maßnahmen in den Zielregionen. Die Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Zielsetzung, Umsetzung, Akteurseinbindung und adressierten Herausforderung bestmöglich zu konkretisieren, auch um eine kontinuierliche Erfolgskontrolle im Rahmen einer begleitenden Evaluation zu gewährleisten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden herausragende Initiativen, die zur Vernetzung deutscher Akteure in Bildung, Forschung und Innovation (d. h. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Vertreterinnen und Vertreter von Wissenschafts- und Forschungsorganisationen sowie von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) im Ausland, zum Ausbau internationaler Partnerschaften und zum Auf- und Ausbau von Forschungskooperationen beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen eines Wettbewerbs.

Diese Initiativen sollen als Nuklei in den verschiedenen Zielländern deutsche Akteure und ihre internationalen Aktivitäten zur disziplinären und interdisziplinären Vernetzung anregen und somit die Basis für längerfristige Kooperationen begründen. Durch den Wettbewerb sollen auf diese Weise regionale Initiativen gefördert werden, mit dem Ziel, durch eine gestärkte internationale Kooperation einen Beitrag zu Exzellenz und Prosperität zu leisten. Als Nuklei sollen insbesondere bestehende Kooperationsbeziehungen fungieren, die im Zuge der Initiative weiter ausgebaut/profiliert und somit auf ein neues Qualitätsniveau gehoben werden. Dies beinhaltet die Einbindung zusätzlicher deutscher Partner im existierenden Themenfeld und/oder die Etablierung von zusätzlichen Themen mit dem Ziel der Steigerung der Interdisziplinarität und Diversifizierung der Exzellenz.

Dementsprechend sollen insbesondere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. Institutionen und Netzwerke gefördert werden, die bereits eine relevante Kooperationshistorie vorweisen können.

Die Gewinner des Wettbewerbs erhalten ein Vernetzungsbudget, mit dem sie selbstständig eigene Maßnahmen und Projekte in von ihnen gewählten Ländern und Weltregionen umsetzen können. Diese sollen zur Vernetzung von internationalen Aktivitäten deutscher Akteure in Bildung, Forschung und Innovation und darüber zu einer besseren Sichtbarkeit deutschen Engagements anhand konkreter Ergebnisse beitragen.

Die Wettbewerbsgewinner sind in der Instrumentenwahl zur Ausgestaltung der Maßnahmen und Projekte frei. Denkbar sind Konferenzen, kleinere Forschungsprojekte, Forschungsplattformen, andere Forschungs- oder Innovationsnetzwerke oder Mobilitätsmaßnahmen. Die Definition soll durch die Wettbewerbsteilnehmer erfolgen, da sie am besten einschätzen können, welche Instrumente im Zielland bzw. in der Zielregion wirksam sind und auf bestehende Strukturen, Akteure und Konstellationen aufbauen können.

Die Förderung muss von Beginn mit einem geeigneten Evaluationskonzept hinterlegt sein. Im Fokus steht dabei die qualitative Bewertung der Effekte und übergreifenden Wirkungen, die durch die Förderung erzielt werden (z. B. Interdisziplinarität/Breite des Akteursspektrums, Intensität/Kontinuität der Aktivitäten, Einbindung von Wirtschaftsakteuren). Mithilfe einer internen begleitenden Evaluation sollen die Ausrichtung und Umsetzung der geförderten Vorhaben validiert und gegebenenfalls nachjustiert werden.

Die angestrebte Verwertung und projektspezifische Nachhaltigkeitsperspektive sind wichtige Kriterien für die Bewertung und Auswahl der Förderprojekte. Unter besonderen Umständen kann eine Ausbau- und Transferphase von 1 bis 2 Jahren nach Projektende (z. B. unter Einbeziehung von Vernetzungsbotschaftern/Multiplikatoren in der Zielregion) vom BMBF weiterfinanziert werden. Dies ist jedoch explizit als Zusatzoption zu verstehen und gegebenenfalls Gegenstand einer Laufzeitverlängerung/Aufstockung besonders vielversprechender Projekte. Unabhängig davon ist die Verwertung und Nachhaltigkeit der Ergebnisse aus der Hauptförderphase zu gewährleisten.

3 Zuwendungsempfänger

Die Maßnahme verfolgt einen inklusiven Ansatz und adressiert sowohl Einzelakteure als auch Konsortien deutscher Akteure aus Bildung, Forschung und Innovation, die bereits in den von ihnen gewählten Zielländern und Weltregionen aktiv sind. Bei Verbundprojekten ist der Koordinator von den Partnern zu benennen.

Antragsberechtigt sind in Deutschland ansässige Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und andere Institutionen) in Deutschland verlangt.

Die Antragsteller sollen eine erkennbare Bandbreite von Themen in der Aus- und Weiterbildung (vorzugsweise mit berufsqualifizierendem Schwerpunkt), Wissenschaft und Forschung sowie Innovation abbilden. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

Die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren ist.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes persönlich beraten lassen.

Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vernetzungsaktivitäten sind unter Berücksichtigung und Darstellung möglicher technischer, wirtschaftlicher und verfahrensbezogener Risiken zu planen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass bestehende Kooperationsbeziehungen weiterentwickelt und somit auf ein neues Qualitätsniveau gehoben werden. Dafür sollen entweder zusätzliche deutsche Partner im existierenden Themenfeld eingebunden und/oder zusätzliche Themen in bestehenden Koopera­tionsbeziehungen etabliert werden. Ziel sollte die Steigerung der Interdisziplinarität und/oder die Diversifizierung der fachlichen Exzellenz sein.

Die Vorhaben müssen geleitet sein von den fünf Zielen der Internationalisierungsstrategie:

(1) Exzellenz durch weltweite Kooperation stärken,

(2) Deutschlands Innovationskraft international entfalten,

(3) Bildung und Qualifizierung internationaler ausbauen,

(4) die globale Wissensgesellschaft gemeinsam mit Schwellen- und Entwicklungsländern gestalten und

(5) gemeinsam globale Herausforderungen bewältigen.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen und Projekte müssen die Zuwendungsempfänger eng mit den relevanten deutschen forschungs- und förderpolitischen Akteuren im In- und Ausland zusammenarbeiten. Gleichzeitig müssen sie einheimische Partner im Zielland bzw. in der Zielregion in besonderem Maße eng in die Maßnahmen und Projekte einbinden, um eine Verankerung im Zielland bzw. in der Zielregion sicherzustellen.

Von den Antragstellern bzw. Zuwendungsempfängern wird die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Projekten erwartet. Dazu zählt die Teilnahme an einer Kick-off-Veranstaltung zu Beginn der Projektlaufzeit und an regelmäßig stattfindenden Statusseminaren bzw. Vernetzungstreffen.

Eine Vernetzung der Wettbewerbsgewinner mit den zu erwartenden Synergieprojekten des Runden Tisches der Bundesregierung „Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ist geplant und erhöht dadurch die Qualität der Kooperationen. Die positiven Erfahrungen und Ergebnisse, die in den Wettbewerbsregionen gesammelt werden, sollen in der deutschen Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungslandschaft kommuniziert werden, um so Anregungen für weitere Aktivitäten aus diesem Kreis zu erhalten.

Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Zuwendungsempfänger ist erwünscht und ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist verpflichtend.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von maximal 1 000 000 Euro je Verbund sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht-wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gemäß Artikel 25 AGVO. In der Regel können – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den „Richtlinien für Zuwendungs­anträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ sowie dem „Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen – Kostenbasis (AZK Finanzierung)“ entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Internationalisierung von Bildung, Forschung und Innovation“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartner:

Sebastian Abel
Telefon: 0 30/31 00 78-56 92
E-Mail: sebastian.abel@vdivde-it.de

Sebastian Weide
Telefon: 0 30/31 00 78-55 10
E-Mail: sebastian.weide@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem Partner/Teilvorhaben gestellt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 4. April 2019 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=CONNECT&b=CONNECT-SKIZZE&t=SKI ) in deutscher Sprache vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen dürfen einen Umfang von maximal zehn DIN A4 Seiten nicht überschreiten (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße; 1,5-zeilig). Ergänzende Dokumente können separat als Anhang übermittelt werden.

Sie müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sind unter besonderer Beachtung der Ausführungen in Nummer 2 und 4 die Ziele des Projekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm zu erläutern. Besonderer Wert wird dabei auf eine nachvollziehbare Darstellung gelegt, inwieweit die geplanten Vernetzungsaktivitäten einer mittel- und langfristigen Wirksamkeit/Nachhaltigkeit über das Wettbewerbsende hinaus dienen.

Ein Gliederungsvorschlag für die Projektskizze ist zu finden unter: http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung . Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Bewertung und Auswahl der Projektskizzen erfolgt unter Einbindung eines vom BMBF berufenen Gutachtergremiums. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Einordnung in den Zuwendungszweck der Bekanntmachung.
  • Wissenschaftlich-technische Qualität:
    Geht die im Projekt geplante Vernetzung qualitativ und quantitativ über den aktuellen Stand internationaler Kooperationsbeziehungen hinaus? Wie groß ist das Spektrum der beteiligten Akteure aus Bildung, Forschung und Innovation? Wie hoch ist der Grad der Interdisziplinarität?
  • Praktischer Vernetzungseffekt:
    Stellen die geplanten Aktivitäten einen Mehrwert für die beteiligten Akteure/Partnereinrichtungen dar? Wird eine Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften, eine Ausweitung und/oder Diversifizierung bestehender internationaler Partnerschaften erreicht?
  • Wissenschaftlich-technische Qualität der Projektskizze:
    Wie ist das methodische Vorgehen zu beurteilen? Gibt es einen aussagefähigen Arbeitsplan mit objektivierbaren Zielen, die möglichst spezifisch, messbar und terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind?
  • Qualität des Konzeptes für Verwertung und Nachhaltigkeit:
    Welche Methode zur Evaluation der durchgeführten Maßnahme wird gewählt? Wie ist der Ansatz und das geplante Vorgehen zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im Zielland bzw. in der Zielregion einzuschätzen?
  • Qualifikation der Partner:
    Zum Beispiel durch die Darstellung bisheriger Kooperationen und bestehender Kontakte im Zielland bzw. in der Zielregion) und Zusammensetzung des Verbunds (z. B. Einbindung von Unternehmen, insbesondere KMU und mittelständische Unternehmen).
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge (siehe Nummer 7.2.2).

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) vorzulegen.

Dafür stellt jeder Antragsteller (d. h. jeder Vertreter eines Teilvorhabens im Falle eines Verbundprojekts) über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeitspakete.

Diese sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • einen detaillierten Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
  • eine detaillierte Finanzplanung des (Teil-)Vorhabens
  • einen ausführlichen Verwertungsplan
  • eine Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen bzw. Empfehlungen aus der Begutachtung der Projektskizze zur Durchführung des Vorhabens zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der beauftrage Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. Januar 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
H. Lischka


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge: 20 Millionen EUR pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO). Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Förderung nach Artikel 25 AGVO:

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. industrielle Forschung
  2. experimentelle Entwicklung
  3. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI2-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Personalkosten; Kosten für Instrumente und Ausrüstung; Kosten für Auftragsforschung, Wissen, für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden; zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
  2. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
  3. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR3-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum