Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit (WTZ) mit den Ländern Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Weißrussland

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Text of the announcement is available only in German.
Also the necessary forms for interested parties are available only in German.

Vom 05. September 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation (Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit, WTZ) zwischen Deutschland und den Ländern Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Weißrussland besitzt eine langjährige Tradition. Diese basiert auf einem Regierungsabkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der ehemaligen Sowjetunion, das 1987 in Kraft trat und von den Nachfolgestaaten anerkannt wird. Darüber hinaus sind die deutschen Ziele in der Zusammenarbeit mit diesen Ländern eng mit der europäischen Zielsetzung der EU-Zentralasienstrategie und der Europäischen Nachbarschaftspolitik verbunden. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund im Rahmen ihrer Internationalisierungsstrategie politische Leitlinien für ein verstärktes Engagement mit diesen Ländern zur Erschließung des Innovationspotenzials und zur Stärkung der Kooperation auf den Weg gebracht. Vor allem der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit kommt aufgrund des wachsenden Kooperationspotenzials seither eine besondere Bedeutung zu. Einzelne Länder haben eine hohe wirtschaftliche Wachstumsdynamik und investieren wieder in die nationale Forschung. Dieses bietet Chancen für den strategischen Ausbau der Wissenschaftskooperation mit der Region im Hinblick auf partnerschaftlich definierte Ziele.

Ziele der Fördermaßnahmen sind die Exploration und Vorbereitung von Kooperationen im Bereich der Forschung und Entwicklung. Die Forschungszusammenarbeit ist dabei seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) grundsätzlich offen für Themen der Hightech Strategie II. Hiermit soll auch eine Grundlage für weiterführende Projektanträge in aktuellen Förderprogrammen des BMBF, in den thematischen Prioritäten des 7. Forschungsrahmenprogramms der EU sowie in anderen forschungsrelevanten EU-Programmen gelegt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkte der Förderung sind

  • Maßnahmen zur Exploration und Vorbereitung projektbezogener oder institutioneller Kooperationen  sowie
  • Maßnahmen zur Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.

Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:

  • Optische Technologien
  • Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
  • Biologische Forschung und Biotechnologien; Lebenswissenschaften
  • Gesundheitsforschung
  • Umwelttechnologien und Nachhaltigkeitsforschung; Gewässerforschung
  • Nanotechnologien
  • Geistes- und Sozialwissenschaften

Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme unterstützt werden.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten für Reisen, für den projektbezogenen wissenschaftlichen Expertenaustausch und für Expertentreffen sowie thematische Projektplanungsworkshops. In begründeten Einzelfällen können auch weitere Sachausgaben/-kosten (z. B. Veranstaltungskosten, besondere Kleingeräte für Machbarkeitsstudien, die nicht der Grundausstattung der Labors zuzurechnen sind) erstattet werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - KMU)*.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für Ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Vorhaben können in der Regel mit jeweils bis zu 20 000 Euro pro Projekt für eine Dauer von 24 Monaten gefördert werden.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und  KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:
    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
  2. Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler gilt:
    Tagegelder: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal
    3 Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro/Tag bzw. 2 300 Euro/Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro/Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
  3. Sachmittel:
    Die Gewährung von Vorhaben bezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge, etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Workshops:
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachausgaben/-kosten
    z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  5. Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken, vgl. https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf 
    Dabei ist zu beachten, dass die Förderhöchstsummen auf deutscher Seite die Projektpauschale einschließen.
  6. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
    • Personalausgaben/-kosten
    • die übliche Grundausstattung, wie: Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation; Labor- und EDV-Ausstattung

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro (IB) beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartner beim IB:

Dr. Kirsten Kienzler
E-Mail: kirsten.kienzler@dlr.de
Telefon: +49-228-3821 1458
Telefax: +49-228-3821 1400

Administrative Ansprechpartnerin beim IB:

Andra Hoffmann
E-Mail: andra.hoffmann@dlr.de
Telefon: +49-228-3821 1472
Telefax: +49-228-3821 1400

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in vorzugsweise deutscher, in Ausnahmefällen auch in englischer Sprache bis spätestens 30. Juni 2014 über das elektronische Skizzentool PT-Outline (http://www.pt-it.de/ptoutline/application/WTZ_GUS_2012) einzureichen. Im Falle einer Einreichung der Projektskizze in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache erforderlich.

Folgende Angaben (I. - III.) sind für administrative Zwecke. Die Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst. Zusätzlich ist eine Projektbeschreibung mit vorgegebener Gliederung hochzuladen (IV.)

  1. Allgemeine Informationen einschl. Themenschwerpunkt, Titel und Zusammenfassung des Projektes
  2. Deutscher Projektkoordinator: Kontaktdaten und weitere Informationen
  3. Zusätzliche teilnehmende Einrichtungen aus Deutschland und den Ländern Zentralasiens/des Südkaukasus: Kontaktdaten und weitere Informationen
  4. Projektbeschreibung einschl. detailliertem Arbeitsplan (Gliederung: Anlage 1, Word-Vorlage) und Finanzplan (Anlage 2, Excel-Vorlage)

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Institutionen von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim IB angefordert werden.

Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag ist postalisch an die oben genannte Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist) zu senden.

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Maik Brattan
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: maik.brattan@dlr.de
Telefon: +49-228-3821 1651

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

5.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Förderanträge werden in der Regel anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Abschnitt 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Aufbau neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Finanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

Die Förderung der positiv bewerteten und bewilligten Projekte kann voraussichtlich nach folgendem Zeitplan erfolgen:

  • Einreichung der Skizze bis zum 31. Januar 2013: voraussichtlicher Förderbeginn ab Juli 2013
  • Einreichung der Skizze bis zum 31. Mai 2013: voraussichtlicher Förderbeginn ab Dezember 2013
  • Einreichung der Skizze bis zum 31. Oktober 2013: voraussichtlicher Förderbeginn ab April 2014
  • Einreichung der Skizze bis zum 28. Februar 2014: voraussichtlicher Förderbeginn ab August 2014
  • Einreichung der Skizze bis zum 30. Juni 2014: voraussichtlicher Förderbeginn ab Januar 2015

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).

Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von den Nummern 7 und 8 der BNBest-BMBF98 bzw. den Nummern 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.

Es ist vorgesehen, die geförderten Maßnahmen zu evaluieren. Die Teilnahme der Antragsteller an einem möglichen Workshop während der Förderphase wird vorausgesetzt.

7 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 05. September 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Michael Schlicht


* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h. sie sind entweder völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn! der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm