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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Vorhaben der strategischen Projektförderung mit der Volksrepublik China unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft ("2 + 2"-Projekte) zu den Schwerpunktthemen Elektromobilität, Intelligente Fertigung (Industrie 4.0) und Energiesystemforschung. Bundesanzeiger vom 02.02.2017

Vom 23.01.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Auf der Grundlage des Abkommens zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China aus dem Jahr 1978 wird die Kooperation in den Bereichen Forschung, Technologie und Innovation ausgebaut. Im Rahmen seiner "China-Strategie 2015 bis 2020" beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gemeinsam mit dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MoST) der Volksrepublik China die Durchführung einer Pilotfördermaßnahme im Bereich der angewandten Forschung unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft. Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF "Internationale Kooperation" und dem Zehn-Punkte-Programm des BMBF für mehr Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen "Vorfahrt für den Mittelstand" unter dem Dach von "KMU-international" und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China beizutragen. Die ausgewählten Themen gehören zu den prioritären Zukunftsaufgaben der Hightech-Strategie der Bundesregierung.

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von innovativen deutsch-chinesischen Verbundvorhaben in der angewandten Forschung zu ausgewählten Schwerpunktthemen. Konkret soll die Zusammenarbeit von deutschen und chinesischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von "2 + 2-Projekten" gefördert werden. Unter "2 + 2-Projekten" werden Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer chinesischen Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) und einem chinesischen forschenden Industriepartner verstanden. Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine dauerhafte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Partnerschaft schaffen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.

Auf chinesischer Seite wurde eine entsprechende Bekanntmachung zur Förderung der chinesischen Partner durch das MoST am 19. Januar 2017 veröffentlicht: http://www.most.gov.cn/mostinfo/xinxifenlei/fgzc/gfxwj/gfxwj2017/201701/t20170119_130602.htm .

Die Einreichungsfrist auf chinesischer Seite endet nach 30 Tagen.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Bei­hilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs­verordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungsprojekte (Verbundprojekte) gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus China eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  • Elektromobilität: Ladetechnologie sowie zugeordnete Test- und Prüfverfahren; Testmethoden für Elektromobilität und ihre Komponenten. In diesem Themenbereich werden Fragestellungen bevorzugt, die möglichst unmittelbar zu Normung und Standardisierung in China beitragen oder in nachfolgenden Normungs- und Standardisierungs­prozessen nutzbar sein können.
  • Intelligente Fertigung (Industrie 4.0): Energie- und Ressourceneffizienz in der intelligenten Fertigung.
  • Energiesystemforschung: Analyse des Gesamtenergiesystems aus Strom, Wärme und Mobilität; Saubere Energien.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen. Der Nutzen für Deutschland und China sollte klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufgezeigt werden.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen
  • Flankierung der Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Absichtserklärung zu "Entwicklung und Verbreitung von innovativen Lösungen aus der bilateralen Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit in der intelligenten Fertigung (Industrie 4.0) und Smart Services" vom Januar 2016
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder im Rahmen von Horizont 2020)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Antragsteller, die mit Bezug auf das Forschungsprojekt zusätzlich Berufsbildungsmaßnahmen zur Ausbildung benötigter Facharbeiter nach deutschem dualen Vorbild vorsehen möchten, können sich für diese Projektkomponente über die folgende BMBF-Förderbekanntmachung bewerben: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1253.html.

Auf die Richtlinie zur Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der "Technologieforschung für die Elektromobilität im Verbund mit China (EV-China)" vom 6. Oktober 2016 wird hingewiesen: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1266.html.

Eine weitere Richtlinie zur Förderung der Deutsch-Chinesischen Zusammenarbeit zum Thema Biomaterialien ist ­geplant.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, – insbesondere KMU1, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Sitz in Deutschland haben. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung des Vorhabens ist, dass an den Projekten mindestens eine deutsche und eine chinesische Forschungseinrichtung/Universität sowie ein deutsches und ein chinesisches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft/Industriepartner beteiligt sind ("2 + 2-Projekte").

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit China dokumentieren. Der Nutzen im Hinblick auf die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele sollte für die Partnerländer ausgewogen sein.

Die Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von ­Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Es handelt sich in der Regel um maximal 200 000 Euro je Verbundprojekt für die deutsche Seite für die Dauer von in der Regel 24 bis maximal 36 Monaten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Aufteilung der beantragten Fördermittel pro Partner sollte ausgeglichen sein und den Anforderungen und Zielen der Förderbekanntmachung entsprechen.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden im Rahmen der Projektdauer und bis maximal E 13 bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang (bis maximal 20 % des Gesamtfördervolumens) möglich.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen. Die Tagespauschale für China beträgt 94 Euro für Aufenthalte aus Deutschland kommender Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2 116 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 70 Euro gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.
  4. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG, Helmholtz-Gemeinschaft oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Andreas Suthhof

Telefon: +49 2 28/38 21-14 14
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: andreas.suthhof@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Petra Bauer

Telefon: +49 2 28/38 21-14 04
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: petra.bauer@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. März 2017

zunächst aussagefähige Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache mit einer deutschen und englischen Zusammenfassung in schriftlicher und elektronischer Form (einschließlich rechtsverbindlicher Unterschrift) über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/CHN_2P2_2016 ) vorzulegen. Die Einreichung der Skizze beim Projektträger erfolgt durch die deutschen Antragsteller, die einen deutschen Projektkoordinator bestimmen. Die chinesischen Partner stellen ihrerseits im Rahmen der entsprechenden Förderbekanntmachung des MoST einen Antrag (siehe Nummer 1).

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und chinesischen Projektpartnern
  2. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
  3. fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
  4. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
    2. Beiträge der chinesischen Partner, Zugang zu chinesischen Ressourcen
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
    4. gegebenenfalls Beteiligung Dritter
  5. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
    2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in China
    3. geplante Verwertung (vor allem wirtschaftliche Verwertung des Konsortiums und insbesondere durch die deutschen Partner, Angaben zu Zielgruppen, Marktpotenzial, potenziellen Wettbewerbern, Markteintrittsbarrieren, bestehenden Schutzrechten, Umgang mit Schutzrechten im Konsortium); gegebenenfalls geplante Kooperation in Folgeprojekten
    4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
  7. geschätzte Ausgaben/Kosten

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner gleichmäßig an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums eine wichtige Rolle.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
    2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
    3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
    4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
    1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
    2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
    3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
    4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
    5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekt­skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Ziffer II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. März 2021 gültig.

Bonn, den 23. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

1 - Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.