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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung von Deutsch-Indischen Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (2+2 Projekte) im Rahmen des Deutsch-Indischen Wissenschafts- und Technologiezentrums ("Indo-German Science and Technology Centre" – IGSTC). Bundesanzeiger vom 13.10.2016

Vom 27.09.2016


1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf Grundlage des bilateralen Abkommens zur wissenschatlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Indien haben die Regierungen vereinbart, ein "Deutsch-Indisches Wissenschafts- und Technologiezentrum" ("Indo-German Science and Technology Centre" – IGSTC) einzurichten, um die wissenschaftliche Kooperation zwischen beiden Staaten zu stärken. Das IGSTC ermöglicht und fördert in Indien und Deutschland die Interaktion von Regierung, Hochschulen und Wirtschaft in Wissenschaft und Technologie. Seit 2010 stellen das BMBF1 und das indische "Department of Science and Technology" (DST) Mittel für Förderbekanntmachung in ausgewählten Themenfeldern zur Verfügung, um die Zusammenarbeit von deutschen und indischen Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von "2+2 Projekten" auszubauen. Unter "2+2 Projekten" werden FuE2-Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer indischen Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen und einem indischen forschenden Industriepartner verstanden. Maximal können drei Partner aus jedem Land an einem Antrag beteiligt sein.

Bis zum Jahr 2050 werden über 70 % der Weltbevölkerung in Städten leben. Städte verbrauchen schon jetzt bis zu 80 % der weltweit erzeugten Energie, erwirtschaften rund 80 % des globalen Bruttoinlandsprodukts und sind für bis zu 70 % des Treibhausgas-Ausstoßes der Menschheit verantwortlich. Diese globalen Herausforderungen wurden von der deutschen und indischen Regierung erkannt und in entsprechende nationale Initiativen aufgenommen. Für Deutschland ist dies die "Strategische Forschungs- und Innovationsagenda Zukunftsstadt" (FINA), für Indien die Kampagne "100 Smart Cities". Mit dieser Bekanntmachung werden die jeweiligen nationalen Fördermaßnahmen um eine inter­nationale (bilaterale) Komponente ergänzt.

Inzwischen sind von der indischen Regierung die ersten Städte ausgewählt worden, die innerhalb der Kampagne "100 Smart Cities" gefördert werden sollen. Im Rahmen einer deutsch-indischen Partnerschaft sollen die ausgewählten Städte Kochi, Coimbatore und Bhubaneswar besonders von Deutschland bei der Umsetzung ihrer Smart City-Pläne unterstützt werden. Anträge, die Projekte in den drei geannten Städten zum Ziel haben, sind daher besonders erwünscht.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird in den in Nummer 2 näher ausgeführten Themengebieten zur Einreichung von Projektvorschlägen aufgefordert. Erwartet werden Anträge mit dem Ziel technischer Innovationen bzw. Adaptionen und – sofern möglich – bis zum Stadium des Prototypen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, kann diese bei Vorliegen der Voraussetzungen als "De-minimis"-Beihilfe entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Bei­hilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs­verordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Verbundprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in bilateraler Zusammenarbeit mit Partnern aus Indien mindestens eines der nachfolgend genannten Themen mit einem erkennbaren Bezug zu den Bereichen Zukunftsstadt/Smart City bearbeiten:

  • Integriertes Wasserressourcen-Management und Abwasser,
  • Energieeffizienz in Gebäuden,
  • Technologien für die Verwertung von Abfällen.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung können gemeinsame FuE-Projekte gefördert werden, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen.

In den gemeinsamen Forschungsprojekten muss in Zusammenarbeit mit dem Partnerland Indien ein Mehrwert gegenüber der bisherigen Zusammenarbeit erzielt werden. Dabei muss der Nutzen sowohl für Deutschland als auch für Indien klar erkennbar sein.

Die Vorhaben sollen anwendungsorientiert sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Die Beteiligung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ist ausdrücklich erwünscht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Sitz in Deutschland, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)3 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Jede Projektskizze muss von mindestens vier (maximal sechs) förderfähigen Institutionen aus beiden Ländern gestellt werden. Dabei muss aus jedem Land mindestens ein Industriepartner und eine wissenschaftliche Einrichtung vertreten sein. Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche/forschende Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen Deutschland und Indien dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel mit insgesamt maximal 450 000 Euro für die deutschen Partner sowie in der Regel für die Dauer von 36 Monaten gewährt werden. Die Beantragung einer zweiten Förderphase von in der Regel bis zu 24 Monaten ist in begründeten Fällen möglich. Hierzu muss abzusehen sein, dass die Projektergebnisse nach Ablauf der zweiten Förderphase in die Produktentwicklung in oder mit einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übergehen. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten, Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal.
  2. vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist möglich.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und indischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten in Deutschland gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
    Für die Förderung von Aufenthalten indischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer fest­stehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG, HZ oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Koordinierung dieser Fördermaßnahme ist das IGSTC beauftragt:

Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC)
Plot No. 102, Institutional Area, Sector – 44
Gurgaon – 122003 (India)

Antragstellern auf indischer Seite wird empfohlen, bei Bedarf zur Einholung weiterer Informationen und zur fachlichen Beratung mit der für diese Bekanntmachung zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin Kontakt aufzunehmen:

Frau Dr. P.V. Lalitha Nair
Telefon: +91 11 (0)1 24 4 92 94 07
E-Mail: lalitha@igstc.org

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner/innen sind:

Fachlicher Ansprechpartner:
Herr Dr. Martin Goller
Telefon: +49 2 28/38 21-14 07
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail:martin.goller@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Sara Sabzian
Telefon: +49 2 28/38 21-14 20
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sara.sabzian@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 16. Januar 2017

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/igstc16 vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

Part A Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst. In Part A der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

Part B Verwenden Sie hier die in den „Basic Guidelines“ unter www.igstc.org abgelegte Formatvorlage. Anträge, die nicht der Formatvorlage entsprechen oder die vorgegebene Seitenzahl überschreiten, werden zurückgewiesen.
Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (Word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden. In Part B der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
    4. evtl. Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung
  2. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
    2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
  3. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
    2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Indien
    3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
    4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  4. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
  5. Geschätzte Ausgaben/Kosten

Die Projektskizze ist Grundlage für eine erste fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektskizze sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Formatvorlage) bewertbare Aussagen enthalten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
    2. thematischer Bezug zur Programmatik des BMBF und des DST
    3. Qualifikation der Antragstellers und der beteiligten deutschen und indischen Partner
    4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
    5. Ausgeglichenheit der Beiträge der einzelnen Partner
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
    1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
    2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
    3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
    4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
    5. evtl. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekt­skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundkoordinatorinnen bzw. der -koordinatoren einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt (voraussichtlich im März 2017). Die vorgelegten Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen Gutachtergremiums bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Gilt nur für deutsche Antragsteller:

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben ange­gebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27. September 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

- BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
- FuE = Forschung und Entwicklung
- Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.