Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinie zur Förderung von „Partnerschaften für nachhaltige Problemlösungen in Entwicklungsländern – Forschung für Entwicklung“ Pilotmaßnahmen für Partnerschaften in Wissenschaft, Forschung und Bildung mit Entwicklungsländern im Asiatisch-Pazifischen Raum (German text only)

world map with pointer on Asia

Text of the announcement is available only in German.
Also the necessary forms for interested parties are available only in German.

Vom 11. März 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung geht die Bundesregierung auf Anforderungen der Globalisierung ein. Ein wichtiger Bestandteil dieser Strategie ist die kontinuierliche Stärkung der Zusammenarbeit mit sogenannten Entwicklungsländern, hier im Asiatisch-Pazifischen Raum1. So kann Deutschland sich als verlässliches Partnerland zukünftiger neuer Wissenschafts- und Wirtschaftszentren positionieren und mit ihnen zu regionalen Problemlösungen von globaler Bedeutung beitragen. Damit leistet die Bundesregierung auch einen Beitrag zu ihrer Verpflichtung, die staatliche Unterstützung für sogenannte Entwicklungsländer signifikant zu erhöhen. Ein weiterer Aspekt ist, Innovationspotentiale in Regionen mit erheblichen Entwicklungsmöglichkeiten frühzeitig zu erschließen und deren Entfaltung zu begleiten.

Die Bedeutung einer beständigen Zusammenarbeit nicht nur mit den wirtschaftlich und forschungspolitisch „starken“ Partnerländern der Welt, sondern auch mit Forschern aus Ländern mit eingeschränkten Forschungskapazitäten ergibt sich aus den komplexer werdenden Fragestellungen, die z. B. mit aktuellen globalen Herausforderungen wie Gesundheit, nachhaltiger Wasserversorgung und Ressourcennutzung einhergehen. Dabei muss die gemeinsame Erarbeitung von integrierenden Lösungsansätzen im Vordergrund stehen, in der wissenschaftliches Know-how mit grundlegenden Kenntnissen der regionalen Gegebenheiten und den speziellen Bedürfnissen der jeweiligen Länder und Regionen zusammenfließt.

Hier setzt die Fördermaßnahme an. Sie soll vor allem deutsche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen unterstützen, entsprechend ihrer wissenschaftlichen Stärke und Problemlösungskompetenz neue Kooperationen mit Partnern aus Ländern der Asiatisch-Pazifischen Region zu erschließen und damit die Kapazitäten deutscher entwicklungsbezogener Forschung auszubauen und nachhaltig zu vernetzen.

Gleichzeitig soll über diese Partnerschaften ein Beitrag zum Ausbau der wissenschaftlichen Forschungskapazitäten der ausländischen Partner geleistet werden, um qualifizierte (Nachwuchs-) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Aufbau einer Forschungsperspektive im Heimatland zu unterstützen. Dies soll über Qualifizierungsmaßnahmen für wissenschaftlichen Nachwuchs und durch Beiträge zum Ausbau des Forschungsmanagements und der Forschungsinfrastrukturen umgesetzt werden. Darüber hinaus soll die Einbindung von Partnern aus den Zielländern in internationale Konsortien mit deutscher Beteiligung verbessert werden. Insbesondere soll die Vernetzung mit Forschern aus anderen Ländern unterstützt werden (z. B. durch trilaterale Kooperationen mit anderen Industrie- oder Schwellenländern). Kooperationen zwischen den Ländern dieser Region in Forschung und Entwicklung (FuE) sind von strategischer Bedeutung, da sie vor ähnlichen gesellschafts- und umweltpolitischen Herausforderungen stehen, und sollen daher ebenfalls gefördert werden. Ziel ist insofern auch eine „Regionalisierung“ von Aktivitäten.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behalte ich mir vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO).

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Maßnahmen in folgenden Themenbereichen sollen gefördert werden:

  • Gesundheit und Medizin, inklusive Telemedizin: Gefördert werden soll Forschung zur Reduzierung von Mangelernährung und für verbesserte Ernährung, zu geeigneten Monitoring-, Kontroll- und Versorgungssystemen und anderweitigen Innovationen im Gesundheitssystem, zur Bekämpfung von vernachlässigten und armutsassoziierten Krankheiten, neu auftretenden Infektionskrankheiten sowie zu nichtübertragbaren Krankheiten.
  • Klima, Energie, Nahrungsproduktion: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Verbesserung von Wertschöpfungsketten, inklusive relevanter IKT-Lösungen.

Um die Implementierung von Maßnahmen sicherzustellen und die Wertschöpfung durch Forschungsergebnisse in Zukunft zu gewährleisten, sollen sozioökonomische Forschungsaspekte integraler Bestandteil der Themen sein. Interdisziplinäre Forschungsansätze werden besonders berücksichtigt. Da Grundlagenforschung Voraussetzungen für wissensbasierte Problemlösungen schafft, können auch Projekte gefördert werden, die durch die geeignete Verzahnung mit den oben genannten anwendungsorientierten Forschungsfeldern den Kapazitätsausbau in der Grundlagenforschung in den Zielländern zum Ziel haben.

Um die deutsche, entwicklungsbezogene Forschung zu vernetzen, werden Verbundmaßnahmen verschiedener Akteure (insbesondere Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Stiftungen und Unternehmen) besonders berücksichtigt.

Es werden Pilotmaßnahmen für Forschungspartnerschaften gefördert, die

  • neue oder erweiterte Möglichkeiten gemeinsamer Forschung sondieren oder als Pilotprojekt umsetzen, und damit deutsche und asiatisch/pazifische Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen bei der Internationa­lisierung ihrer Forschung unterstützen,
  • relevante und gemeinsame Themen durch Forschungskooperation vorantreiben,
  • Innovationskerne im Partnerland ausbauen,
  • bestehende Kooperationen nutzen oder neue konzipieren,
  • lokales und regionales Know-how einbinden und verfügbar machen,
  • Antragstellungen für Folgeprojekte vorbereiten – z. B. bei Fachprogrammen des BMBF, der DFG, den nationalen Programmen des Partnerlandes (falls vorhanden), den EU-Programmen oder auch Programmen von nationalen und internationalen Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit (KfW, GIZ, Weltbank, Asian Development Bank u. a.).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss vom deutschen Antragsteller bzw. Verbund gemeinsam mit mindestens einer, möglichst aber mehreren weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen aus den oben genannten Zielländern des Asiatisch-Pazifischen Raums eingereicht werden. Die Einbindung weiterer europäischer Partner (ohne Förderung durch das BMBF) wird ausdrücklich begrüßt. Internationale Forschungseinrichtungen mit Standort in den betreffenden Ländern können als ein zusätzlicher Partner (ohne Förderung) in das Vorhaben eingebunden werden.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation im Asiatisch-Pazifischen Raum dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Antragsteller sollen sich bei der Vorbereitung des geplanten Vorhabens mit entwicklungspolitischen Strategien der Zielregionen sowie entsprechenden Partnerschaftskonzepten der EU, den Förderprogrammen des BMBF und entsprechenden Maßnahmen in Europäischen Förderprogrammen – unter anderem dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, den Instrumenten der Nachbarschaftspolitik sowie den entwicklungspolitischen Instrumenten – vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel bis zu 125 000 Euro für die maximale Dauer von 24 Monaten gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird innerhalb der Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der direkten Projektausgaben pauschal gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld (http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Reisekosten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten innerhalb der Zielländer in der Asiatisch-Pazifischen Region gilt:
    Bezuschusst werden Reisekosten inklusive der notwendigen Visa sowie der Tagegeldpauschale (http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls) bzw. der länderspezifischen Monatspauschale.
  2. Veranstaltungskosten für Planungs- und Qualifizierungsworkshops in Deutschland und den Zielländern in der Asiatisch-Pazifischen Region
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland und im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Nummer 5 Buchstabe a) gezahlt.
  3. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Für die Förderung von Personal aus Deutschland gilt:
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal aus Deutschland können bezuschusst werden.
    Für die Förderung von Personal aus der Region Asien/Pazifik gilt:
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus den jeweiligen asiatisch/pazifischen Partnerländern können in landesüblicher Höhe bezuschusst werden. Die Bestätigung der Höhe erfolgt in Form eines vom Unterschriftsbefugten der jeweiligen Institution gegengezeichneten Schreibens. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Verpflichtung, dass der betreffenden Person das spezifizierte Gehalt entsprechend ihrer spezifizierten Qualifikation auch ausgezahlt wird.
  4. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur, Mieten, Aufträge, Transportkosten von Material etc.) ist in begrenztem Umfang möglich.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)“.

7 Verfahren

7.1  Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner/in sind:

Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Ludwig Kammesheidt
Telefon: +49 2 28/38 21-17 29
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: ludwig.kammesheidt@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Petra Bauer
Telefon: +49 2 28/38 21-14 04
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: petra.bauer@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 30. Juni 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/FFE_AP_2016) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
III. fachlicher Rahmen des Vorhabens
  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
  4. Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung
IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in der Region Asien/Pazifik
  3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
VII. vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II. Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung (Nummer 1) und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III. Fachliche Kriterien
  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
  4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans
III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11. März 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens


1 Hierzu zählen: Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, Laos, Malediven, Myanmar, Nepal, Pakistan, Papua-Neuguinea, pazifische Inselstaaten, Philippinen, Sri Lanka und Timor-Leste
2 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.