Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit mit der Republik Usbekistan

Logo Bundesanzeiger

Text of the announcement is available only in German.
Also the necessary forms for interested parties are available only in German.

Vom 20. Februar 2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Interesse deutscher Wissenschaftseinrichtungen, mit Usbekistan zu kooperieren, wächst. Aber auch auf Seiten Usbekistans ist das Interesse an der Zusammenarbeit mit Deutschland sehr hoch. Beide Länder können auf langjährige Erfahrungen in der Zusammenarbeit von Wissenschaft, Technologie und Innovation zurückblicken, die bereits mit dem Regierungsabkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der ehemaligen Sowjetunion 1987 begann. Seit 1998 bildet ein erneuertes eigenes, bilaterales Abkommen die Grundlage der Kooperation.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Komitee für die Koordinierung der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie beim Ministerkabinett der Republik Usbekistan (KKEWT) haben auf der Grundlage des bilateralen Abkommens am 26. März 2012 eine gemeinsame Absichtserklärung u.a. mit folgenden Zielsetzungen unterzeichnet:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Forschungsgruppen sowie Ausweitung der Beziehungen zwischen den Wissenschaftsorganisationen der beiden Länder;
  • Ausweitung der Zusammenarbeit in den Bereichen Austausch von Experten, Wissenschaftlern und Spezialisten für Studien- und Forschungsaufenthalte sowie Aufenthalte im Rahmen geplanter gemeinsamer Aktivitäten;
  • Förderung von gemeinsamen Projekten zwischen Einrichtungen und Organisationen der beiden Länder;
    - Förderung von Partnerschaften zwischen usbekischen und deutschen Wissenschaftlern mit dem Ziel einer gemeinsamen Beteiligung an EU-Programmen zu Forschung und Wissenschaft;
  • Unterstützung bei der Integration der usbekischen Wissenschaftsgemeinschaft in den europäischen Forschungsraum durch Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungen.

Im Rahmen dieser Absichtserklärung veröffentlichen das BMBF und das KKEWT diese erste gemeinsame Bekanntmachung zur Förderung bilateraler Vorhaben und nachhaltiger institutioneller Partnerschaften.

1.2 Rechtsgrundlage

In Deutschland können Vorhaben nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

In der Republik Usbekistan können Vorhaben im Einklang mit der unter Kapitel 1.1 angesprochenen Absichtserklärung gefördert werden. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Staatsbudgets für die internationale Zusammenarbeit. Die Entscheidung zum Umfang der Förderung wird durch das KKEWT beim Ministerkabinett der Republik Usbekistan im Rahmen des staatlichen wissenschaftlich-technischen Programms der Republik Usbekistan getroffen.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkte der Förderung sind:

  • Maßnahmen zur Vorbereitung neuer und zur Intensivierung bestehender projektbezogener oder institutioneller Kooperationen;
  • Maßnahmen zur Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.

Im Einklang mit den spezifischen Forschungsschwerpunkten des BMBF und dem KKEWT können Anträge für die folgenden Forschungsbereiche eingereicht werden:

  • Umwelt und Untersuchung von Klimaveränderungen;
  • Alternative Energiequellen und erneuerbare Energien;
  • Gesundheitsforschung und Biowissenschaften;
  • Physikalisch-chemische Technologien;
  • Informations- und Kommunikationstechnologien;
  • Produktionstechnologien.

Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme unterstützt werden.

Darüber hinaus soll der Auf- und Ausbau von wissenschaftlichen Kooperationen zwischen deutschen Organisationen und Einrichtungen aus Usbekistan im Bereich der Innovation gefördert werden. Diese Kooperationsprojekte sollen zur Weiterentwicklung von Wissenschafts- und Innovationsaktivitäten in den oben genannten Forschungsbereichen beitragen. Anknüpfungen an bereits bewilligte Innovationsprojekte in Usbekistan sind daher erwünscht und können bezuschusst werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen, und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*).

Deutschen Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Die in Usbekistan antragsberechtigten Einrichtungen können beim KKEWT erfragt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung gemeinsamer Maßnahmen beläuft sich in der Regel auf bis zu 30 000 Euro pro Projekt für eine Dauer von 24 Monaten, davon von deutscher Seite bis zu 20 000 Euro und von usbekischer Seite bis zu 10 000 Euro.

Die Zuwendungen für deutsche Antragsteller können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

a) Reisen deutscher Projektwissenschaftler nach Usbekistan

Bezuschusst werden An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy Class) inklusive notwendiger Visa sowie eine Tagespauschale von 82 Euro/Tag bzw. 1 840 Euro/Monat.

Für die logistische Unterstützung der deutschen Experten in Usbekistan ist grundsätzlich der usbekische Projektpartner zuständig.

b) Reisen ausländischer Projektwissenschaftler nach Deutschland

Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal 3 Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro/Tag bzw. 2 300 Euro/Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro/Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. zu anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.

c) Sachmittel

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.

d) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt.

e) Personalkosten

Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches Personal können in Ausnahmefällen bezuschusst werden.

f) Projektpauschale

Hochschulen und Universitätskliniken können eine Projektpauschale i. H. v. 20 % beantragen (vgl. FAQ zur Projektpauschale:
https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=583). Dabei ist zu beachten, dass die Förderhöchstsumme von 20 000 Euro auf deutscher Seite die Projektpauschale einschließt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben/-kosten, ausgenommen wie unter Buchstabe d) beschrieben, und Ausgaben/Kosten für die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung

 

5 Verfahren

 

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro (IB) beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin beim IB:
Dr. Kirsten Kienzler
E-Mail: Kirsten.Kienzler@dlr.de  
Telefon: 0228 3821 1458
Telefax: 0228 3821 1400

Administrativer Ansprechpartner beim IB:
Holger Brehm
E-Mail: Holger.Brehm@dlr.de  
Telefon: 0228 3821 1472
Telefax: 0228 3821 1400

 

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache

bis spätestens 15. Mai 2013

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/WTZ_UZB_2013) einzureichen. Im Falle einer Einreichung der Projektskizze in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache erforderlich. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem IB unverzüglich zuzusenden.

Gliederung der Projektskizze:

Part A.) Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

A.I     Angaben für administrative Zwecke
A.II    Finanzübersicht

Part B.) Eine Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

B.I     Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
B.II    Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
B.III   Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
B.IV   Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
B.V    Zusammenarbeit mit Dritten
B.VI   Notwendigkeit der Zuwendung
B.VII  ggf. Anlagen

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (zip-Archiv oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy des BMBF" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block  
abgerufen werden.

Der Antrag ist an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist) zu senden:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Dr. Kirsten Kienzler / Holger Brehm
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn, Germany
E-Mail: Martina.Lauterbach@dlr.de  
Telefon: 0228 3821 1734

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Auch können nur Skizzen berücksichtigt werden, die sowohl auf deutscher als auch auf usbekischer Seite eingereicht wurden (siehe auch Ziffer 7).

 

5.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Aufbau neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Finanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung auf deutscher und usbekischer Seite über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil für Zuwendungen auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. für Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).

Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von Ziffer 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. Ziffer 12 und 13 der NKBF 98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten der Forschungsergebnisse im Rahmen der Zuwendung zu vereinbaren.

 

7 Verfahren im Partnerland

 

7.1 Einschaltung des Komitees für die Koordinierung der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme in Usbekistan ist das Komitee für die Koordinierung der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie beim Ministerkabinett der Republik Usbekistan (KKEWT) betraut.

Fachlicher Ansprechpartner im KKEWT:
Abteilung für internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Dr. Rustam Saidov
Yahyo Gulomov Str. 70
100047 Taschkent, Usbekistan
Tel.: +998-71-2332453
Fax: +998-71-2322562
E-Mail: saidov_r@yahoo.com oder saidov@uzscience.uz  
Internet: http://www.uzscience.uz

 

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Parallel zur Einreichung in Deutschland (deutsche Wissenschaftler) müssen die usbekischen Wissenschaftler einen Antrag in russischer Sprache in elektronischer Form einreichen. Das Antragsformular kann von der offiziellen Website des KKEWT http://www.uzscience.uz heruntergeladen werden. Zusätzlich sind zwei rechtsverbindlich unterschriebene Versionen des Antrags dem KKEWT unverzüglich zuzusenden.

Die Frist für die Einreichung der Anträge auf usbekischer Seite ist ebenfalls der 15. Mai 2013.

 

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 20. Februar 2013

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag

M. Schlicht


*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 10 Mio. beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 2 Mio. beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm