Call for proposals by the Federal Ministry of Education and Research (BMBF)

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Auf Grund einer Änderung des Antragsverfahrens ersetzt die vorliegende Bekanntmachung die bislang gültige Bekanntmachung vom 25. Mai 2011 (BAnz. S. 2817). Zuwendungszweck, Ziele und Inhalte der Bekanntmachung vom 25. Mai 2011 bleiben davon unberührt.

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Vom 21. Dezember 2011

Auf Grund einer Änderung des Antragsverfahrens ersetzt die vorliegende Bekanntmachung die bislang gültige Bekanntmachung vom 25. Mai 2011
(BAnz. S. 2817). Zuwendungszweck, Ziele und Inhalte der Bekanntmachung vom
25. Mai 2011 bleiben davon unberührt.

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation (Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit, WTZ) zwischen Deutschland und Russland besitzt eine über zwanzigjährige Tradition, der mit der "Initiative über die strategische Partnerschaft Russlands und Deutschlands auf dem Gebiet der Bildung, Forschung und Innovation" im Jahr 2005 ein zusätzlicher Impuls verliehen wurde. Die enge Kooperation zwischen beiden Ländern gewinnt durch die herausgehobene Rolle Russlands im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union, wie sie in der Strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Russland zum Ausdruck kommt, noch mehr an Bedeutung. Ziele der Fördermaßnahmen sind die Exploration und Anbahnung von Kooperationen im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung. Vorzugsweise werden anwendungsnahe Vorhaben sowie Maßnahmen mit Industriebeteiligung (vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen - KMU -) unterstützt. Hiermit soll auch eine Grundlage für weiterführende Projektanträge in aktuellen Förderprogrammen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), in den thematischen Prioritäten des 7. Forschungsrahmenprogramms der EU sowie in anderen forschungsrelevanten EU-Programmen (sowie darüber hinaus in Beteiligungen an Projekten russischer Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen, die thematisch den russischen Föderalen Zielprogrammen zuzuordnen sind) gelegt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

2. Gegenstand der Förderung

Schwerpunkte der Förderung sind

  • Maßnahmen zur Anbahnung projektbezogener oder institutioneller Kooperationen
  • Maßnahmen zur Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.

Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:

  • Optische Technologien
  • Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
  • Biologische Forschung und Biotechnologien; Lebenswissenschaften
  • Gesundheitsforschung
  • Meeres- und Polarforschung
  • Umwelttechnologien und Nachhaltigkeitsforschung; Gewässerforschung
  • Nanotechnologien
  • Geistes- und Sozialwissenschaften

Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme unterstützt werden. Förderfähig sind Ausgaben für Anbahnungsreisen, für den projektbezogenen wissenschaftlichen Expertenaustausch und für Expertentreffen sowie thematische Projektplanungsworkshops. In begründeten Einzelfällen können auch Ausgaben für weitere Sachkosten
(z.B. Veranstaltungskosten, besondere Kleingeräte für Machbarkeitsstudien, die nicht der Grundausstattung der Labors zuzurechnen sind) erstattet werden.

 

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Verbund mit Einrichtungen aus Russland sind deutsche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, forschungsaktive medizinische Kliniken sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland. Anträge mit Beteiligung von KMU* werden bei gleicher Qualität bevorzugt.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

 

4. Zuwendungsvoraussetzungen / Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  • Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:

    Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:
    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.

    Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Experten im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig.
  • Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler gilt:

    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal 3 Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 €/Tag bzw. 2.300 €/Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
  • Sachmittel:

    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  • Workshops:

    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten,
    z.B. für die Unterbringung der ausländischen Gäste, Transfers in Deutschland, Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  • Projektpauschale (20%) für Hochschulen und Universitätskliniken
  • Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
    • Personalkosten
    • die übliche Grundausstattung, wie:
      • Aufwendungen für z.B. Büromaterial oder Kommunikation
      • Labor- und EDV-Ausstattung

 

5. Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro (IB) beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartner beim IB (thematische Verantwortungsbereiche siehe unter http://www.internationales-buero.de/de/2205.php):

Dr. Jörn Grünewald
(Bereiche: Biotechnologie, Optische Technologien, Nanotechnologie [inkl. Materialforschung], Produktionstechnologien, physikalisch-chemische Technologien, Bildung, Geistes- und Sozialwissenschaften)
Telefon: +49-228-3821 1457
Telefax: +49-228-3821 1400
E-Mail: joern.gruenewald@dlr.de

Maria Josten
(Bereiche: Meeres- und Polarforschung, IKT, Geowissenschaften)
Telefon: +49-228-3821 1415
Telefax: +49-228-3821 1400
E-Mail: maria.josten@dlr.de

Dr. Marion Mienert
(Bereiche: Physikalische Grundlagenforschung [z.B. Beschleunigerbasierte Photonenquellen], Gesundheitsforschung, Umwelttechnologien/Nachhaltigkeit, Erneuerbare Energien)
Telefon: +49-228-3821 1469
Telefax: +49-228-3821 1400
E-Mail: marion.mienert@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim IB:
Andrea Kröll
Telefon: +49-228-3821 1413
Telefon: +49-228-3821 1400
E-Mail: andrea.kroell@dlr.de

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Anträge werden laufend entgegengenommen und bearbeitet. Die Bekanntmachung läuft bis zum 30. Juni 2012.

Das Förderverfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens 30. Juni 2012

mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Skizze (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_software) einzureichen.

Bitte fügen Sie der easy-Skizze eine Anlage mit zusätzlichen Informationen zu Ihrem Vorhaben bei. Eine Mustergliederung finden Sie hier.

Die Projektskizze mit Anlage ist an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist) zu senden:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Andrea Kröll
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim IB angefordert werden.

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Maik Brattan
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: maik.brattan@dlr.de
Telefon: +49-228-3821 1651

Die Vorlagefrist gilt grundsätzlich als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.

5.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter anhand der folgenden Kriterien beurteilt:

  • Relevanz des Vorhabens aus der Perspektive forschungspolitischer Ziele des BMBF - hier vor allem der Beitrag zur Umsetzung der Fachprogramme und ggf. der EU-Förderprogramme
  • Qualität und Originalität der gewählten Herangehensweise/des angestrebten Forschungsansatzes
  • Qualifikation der Projektpartner
  • Qualität der angestrebten Zusammenarbeit und erkennbarer Mehrwert für die deutsche(n) Partnereinrichtung(en)
  • Erfolgsaussichten und Nachhaltigkeit der Projektanbahnungen bzw. Pilotmaßnahmen
  • Verwertbarkeit der angestrebten Ergebnisse des Vorhabens
  • Beteiligung von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern
  • Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Maßnahme.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

Die Förderung der positiv bewerteten und bewilligten Projekte kann voraussichtlich nach folgendem Zeitplan erfolgen:

  • Antragstellung bis zum 30. September 2011: voraussichtlicher Förderbeginn ab Januar 2012
  • Antragstellung bis zum 29. Februar 2012: voraussichtlicher Förderbeginn ab Juni 2012
  • Antragstellung bis zum 30. Juni 2012: voraussichtlicher Förderbeginn ab November 2012

 

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 21. Dezember 2011

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Michael Schlicht


* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens
43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d.h. sie sind entweder völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25%) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50% nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf