Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland

(German text only)

Flagge Neuseeland

Text of the announcement is available only in German.
Also the necessary forms for interested parties are available only in German.

Vom 25. März 2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck
Die Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland beruht auf dem Regierungsabkommen über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) vom 2. Dezember 1977.

Die Bekanntmachung soll dazu dienen, die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten weiter zu intensivieren. Bevorzugt werden anwendungsorientierte Projekte und Projekte mit Industrie/KMU1 -Beteiligung.

Ziel der Mobilitätsmaßnahmen für die deutschen Antragsteller soll eine sich zukünftig selbsttragende Zusammenarbeit oder die Vorbereitung von Projekten im Rahmen der Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der thematischen Prioritäten des Forschungsrahmenprogramms der EU oder anderer forschungsrelevanter EU-Programme sein.

1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" - AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 a) und b) AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Kontakte zum neuseeländischen Partner sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen; die Fördermaßnahme dient nicht der Kontaktanbahnung.
Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind

  • Umweltwissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel
  • Geo-, Meeres- und Polarforschung
  • Nachhaltige Städte inkl. erneuerbare Energien
  • Gesundheitsforschung
  • Fortschrittliche Produktionstechnologien
  • Zusätzliche Gebiete von herausragender Bedeutung für beide Länder2

Für diese Themenfelder sollen durch Mobilitätsförderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft  – insbesondere KMU – und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private/multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, müssen zusammen mit Partnern aus Neuseeland durchgeführt werden.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den neuseeländischen Partner finanzieren. Der neuseeländische Partner muss einen Komplementärantrag bei der Royal Society of New Zealand stellen (vgl. Nummer 7).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nur bei Verbundprojekten:
Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt  – Vordruck 0110 – (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6) unter „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen“ entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten  vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Für die Mobilitätsmaßnahme können Fördergelder als nicht rückzahlbare Zuschüsse in einer Höhe von bis zu 15. 000 Euro pro Projekt über eine Laufzeit von zwei Jahren vom BMBF zur Verfügung gestellt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  • Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Deutsche Projektwissenschaftler, die nach Neuseeland reisen, erhalten:
    • Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class (vom Abreiseort bis zum Ort des Partners inkl. Transfer vom/zum Flughafen, maximal € 1.900.-);
    • Tagegelder: Jeder Aufenthalt (max. 3 Monate) wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 Euro pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Monatspauschale von  2.392 Euro  bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag (Folgetage) mit 80 Euro pro Tag. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Auslandskrankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt.
  • Ausgaben für Veranstaltungen:
    Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden die Ausgaben/Kosten des Transfers in Deutschland, der Einladung von Experten (Ausnahme Experten aus Neuseeland), der inhaltlichen Vorbereitung, der Bewirtung (30 Euro pro Kopf pro Essen inkl. Getränke) und der Anmietung von Räumlichkeiten mit maximal 6.000 Euro  pro Work-shop und Antragsteller bezuschusst. Für projektbezogene Workshops in Neuseeland werden die Reisekosten inkl. Tagegelder erstattet (siehe 4.a.).
  • Sachmittel und Vergabe von Aufträgen:
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur) sowie die Vergabe von Aufträgen sind in begründeten Ausnahmefällen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtprojektfördersumme möglich.
  • Grundsätzlich n i c h t übernommen oder bezuschusst werden:
    • Personalaufwendungen
    • Aufwendungen für  Büromaterial und Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung.

Die genannten Maßnahmen können kombiniert werden. Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von 2 Jahren unterstützt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen  Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF) sein, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner/innen sind:

Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: +49 228/38 21-1403
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: hans.staehle@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Petra Bauer
Telefon: +49 228/38 21-1404
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: petra.bauer@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228/38 21-20 40
E-Mail: PT-Outline_IB@dlr.de

7.2 Verfahren im Partnerland
Vom neuseeländischen Partner sind jeweils komplementäre Anträge bei der Royal Society of New Zealand (RSNZ) zu stellen. Die Royal Society of New Zealand hat eine vergleichbare Be-kanntmachung veröffentlicht (http://www.royalsociety.org.nz/programmes/funds/international-relationships)

Ansprechpartner in Neuseeland ist:

Josie Reid
The Royal Society of New Zealand
4 Halswell Street,
Thorndon
Wellington
Telefon: (04) 4 72-74 21
Telefax: (04) 4 73 18 41
E-mail: Josie.Reid@rsnz.org

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Verfahren ist auf deutscher Seite zweistufig.

7.4 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens

15. Mai 2015

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/NZL2015) einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  • Part A. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorge-gebenes Web-Formular erfasst.
    • A.I Angaben für administrative Zwecke
    • A.II Finanzübersicht
  • Part B. Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
    • B.I  Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
    • B.II  Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
    • B.III  Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
    • B.IV  Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
    • B.V  Zusammenarbeit mit Dritten
    • B.VI  Notwendigkeit der Zuwendung
    • B.VII  ggf. Anlagen

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes kann die Projektskizze in englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Zusammenfassung ist jedoch unerlässlich.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Herrn Dr. Hans-Jörg Stähle
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.4.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Der link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/  abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 25. März 2015

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
M. S o n d e r m a n n


1 KMU = kleine und mittlere Unternehmen
  

2 In den Fachthemen Biotechnologie; Genetische Ressourcen der Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft; Klimaveränderungen (Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, Möglichkeiten zur Anpassung); Nachwachsende Rohstoffe, Produkt-/Lebensmittelsicherheit ist eine deutsch-neuseeländische Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erfolgt. Kontakt: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 521, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Internet:
www.ble.de; E-Mail:  bilateralerwissenschaftleraustausch@ble.de