Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung


Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Neuseeland

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Text of the announcement is available only in German.
Also the necessary forms for interested parties are available only in German.

Vom 15. April 2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland beruht auf dem Regierungsabkommen vom 2. Dezember 1977 über wissenschaftlich - technologische Zusammenarbeit (WTZ).

Die Bekanntmachung soll dazu dienen, die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Neuseeland durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten weiter zu intensivieren. Bevorzugt werden anwendungsorientierte Projekte und Projekte mit Industrie/KMU-Beteiligung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF1 -Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind

  • Umweltwissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel
  • Meeres- und Polarforschung
  • Resiliente Städte
  • Gesundheitsforschung
  • Zusätzliche Gebiete von herausragender Bedeutung für beide Länder2

Für diese Themenfelder sollen durch Mobilitätsförderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)3 - und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, müssen zusammen mit Partnern aus Neuseeland durchgeführt werden.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den neuseeländischen Partner finanzieren. Der neuseeländische Partner muss einen Komplementärantrag bei der Royal Society of New Zealand stellen (vgl. 7).
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nur bei Verbundprojekten:

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - () entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE4 -Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Deutsche Projektwissenschaftler, die nach Neuseeland reisen, erhalten:
    • Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class (vom Abreiseort bis zum Ort des Partners inkl. Transfer vom/zum Flughafen);
    • Tagegelder: Jeder Aufenthalt (max. 3 Monate) wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 Euro pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Monatspauschale von 2.392 Euro bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag (Folgetage) mit 80 Euro pro Tag. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Auslandskrankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt.
  2. Ausgaben für Veranstaltungen:
    Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden die Ausgaben des Transfers in Deutschland, der Einladung von Experten (Ausnahme Experten aus Neuseeland), der inhaltlichen Vorbereitung, der Bewirtung (30 Euro pro Kopf pro Essen inkl. Getränke) und der Anmietung von Räumlichkeiten mit maximal 6.000 Euro pro Workshop und Antragsteller bezuschusst. Für projektbezogene Workshops in Neuseeland werden die Reisekosten inkl. Tagegelder erstattet (siehe 4.a.).
  3. Sachmittel und Vergabe von Aufträgen:
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur) sowie die Vergabe von Aufträgen sind in begründeten Ausnahmefällen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtprojektfördersumme möglich.

Grundsätzlich n i c h t übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalaufwendungen
  • Aufwendungen für Büromaterial und Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von 2 Jahren unterstützt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner/innen sind:

Fachliche Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: +49 228/38 21-1403
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: hans.staehle@dlr.de

Administrative Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Tom Bossenz
Telefon: +49 228/38 21-1416
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: tom.bossenz@dlr.de

Bei technischen Fragen zur webbasierten Antragstellung (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) wenden Sie sich bitte an:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
IKT-Service
E-Mail: ptoutline@dlr.de 
Telefon: 030 – 67055-767

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ¬Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Verfahren im Partnerland

Vom neuseeländischen Partner sind jeweils komplementäre Anträge bei der Royal Society of New Zealand (RSNZ) zu stellen.

Ansprechpartner in Neuseeland ist:
Josie Reid
The Royal Society of New Zealand
4 Halswell Street,
Thorndon
Wellington
Telefon: (04) 4 72-74 21
Telefax: (04) 4 73 18 41
E-mail: Josie.Reid@rsnz.org

Für fachliche Fragen können neuseeländische Antragsteller vor der Antragstellung mit dem Koordinator für die deutsch-neuseeländische Zusammenarbeit, Dr. David Lowe (da-ve@lowenz.com) Kontakt aufnehmen.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist von deutscher Seite zweistufig.

7.4 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens.

30. Mai 2014

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/NZL2014) – einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  • Part A. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
    • A.I Angaben für administrative Zwecke
    • A.II Finanzübersicht
  • Part B. Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
    • B.I Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
    • B.II Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
    • B.III Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
    • B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
    • B.V Zusammenarbeit mit Dritten
    • B.VI Notwendigkeit der Zuwendung
    • B.VII ggf. Anlagen

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.

Im Hinblick auf die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes kann die Projektskizze in englischer Sprache vorgelegt werden. Eine deutsche Zusammenfassung ist jedoch unerlässlich.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Herrn Dr. Hans-Jörg Stähle
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.5 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Der link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 15. April 2014

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens


1BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
2In den Fachthemen Biotechnologie; Genetische Ressourcen der Land-, Forst-, Fischerei- und Ernährungswirtschaft; Klimaveränderungen (Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft, Möglichkeiten zur Anpassung), Nachwachsende Rohstoffe, Produkt-/Lebensmittelsicherheit ist zeitgleich eine deutsch-neuseeländische Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erfolgt.

Kontakt: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 521

Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Internet: www.ble.de; E-Mail: bilateralerwissenschaftleraustausch@ble.de

 

 

3Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahres-umsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23) Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm
4FuE = Forschung und Entwicklung