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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von „Projektbezogener Mobilität zum Thema Grüner Wasserstoff mit Australien“, Bundesanzeiger vom 10.10.2023

Vom 05.09.2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


1.1 Förderziel


Auf der Basis des 1976 unterzeichneten Abkommens in der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem australischen Ministerium für Industrie, Wissenschaft und Ressourcen (Department of Industry, Science and Resources, DISR) hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern erfolgreich entwickelt.


Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung. Im Sinne der ressortübergreifenden „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ strebt das BMBF an, die Internationalisierung von Wissenschaft und Innovation weiter voranzutreiben.1 Um die Innovationskraft Deutschlands und Europas zu stärken, werden bestehende Kooperationen mit Wertepartnern intensiviert und die Zusammenarbeit mit neuen Partnerländern aufgebaut. Sie soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) mit Australien weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern.


Mit dem Update der Nationalen Wasserstoffstrategie2 (NWS) vom Juli 2023 hat die Bundesregierung einen ambitionierten Fahrplan für die Umstellung des Energiesystems von fossilen Energieträgern auf klimaneutralen Wasserstoff aufgelegt. Deutschland wird auf Energieimporte angewiesen bleiben. Aus diesem Grund ist der Aufbau eines nachhaltigen, globalen Energiesystems auf Grundlage von Erneuerbaren Energien wichtig. Partnerschaften mit potenziellen Exporteuren von Grünem Wasserstoff sind von strategischer Bedeutung.


Australien ist ein idealer Partner, um den dauerhaften Importbedarf an klimeneutralem Wasserstoff und Wasserstoffderivaten zu sichern. Durch eine hohe Sonneneinstrahlung, gute Windverhältnisse und verfügbare Landfläche besteht ein enormes Potenzial für die Herstellung von Grünem Wasserstoff. Die australische Regierung hat 2019 ihre Wasserstoff-Strategie3 herausgegeben. Erklärtes Ziel ist es, ein global führender Wasserstoffexporteur zu werden. Im Juni 2021 unterzeichneten Deutschland und Australien eine Absichtserklärung für einen deutsch-australischen Wasserstoff-Akkord.4 Es wurde beschlossen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Industriekooperation zu verstärken und in Zukunft auch den Handel von Wasserstoff und seinen Derivaten zwischen den beiden Ländern auszubauen.


Ziel von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender Forschungs- und Entwicklungsvorhaben deutscher Einrichtungen mit australischen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll der Zugang deutscher Einrichtungen zu australischen Forschungseinrichtungen und -netzwerken erleichtert, ihr wissenschaftlicher Austausch mit Australien verbessert sowie ihre Internationalisierung gestärkt werden. Darüber hinaus soll für alle beteiligten Partner ein gegenseitiger Nutzen generiert werden.


Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Die Maßnahme soll die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Australien und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte ermöglichen und erleichtern. Die Förderung soll auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen beim BMBF, der Europäischen Union (EU) oder Förderorganisationen wie zum Beispiel der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.


1.2 Zuwendungszweck


Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung von Vorhaben, die die oben genannten Ziele zum Ausbau des wissenschaftlichen Austauschs verfolgen. Dazu zählen Maßnahmen wie Reisen deutscher Wissenschaftler nach Australien und australischer Projektpartner nach Deutschland sowie die Organisation von Veranstaltungen in Deutschland, um neue Kontakte zu knüpfen und bestehende Kontakte mit der australischen Wissenschaftsgemeinschaft zum Thema Grüner Wasserstoff zu pflegen.


Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der deutschen und australischen Partner gelegt. Begrüßt wird die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchs­wissenschaftlern.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR5 und der Schweiz sowie Australien genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Die Förderung bezieht sich auf Personalaustausch, die Koordinierung von Forschungskooperationen, vorhabenbezogene Reise- und Aufenthaltskosten/-ausgaben und auf die Organisation von Veranstaltungen. Prioritär sollen Austausche von Deutschland nach Australien von in der Regel jeweils einem Monat Aufenthaltsdauer gefördert werden. Es ist möglich, Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Australien nach Deutschland zu ermög­lichen, jedoch in einem geringeren Umfang als die von deutscher Seite. Die geplante Maßnahme soll zum einen bereits bestehende Forschungsvorhaben unterstützen, die eine Kooperation mit Australien anstreben oder ausweiten wollen. Zum anderen soll die Anbahnung von Kooperationsprojekten mit Australien ermöglicht werden. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:

  • Förderung des wissenschaftlichen Austauschs mit Australien im Bereich Grüner Wasserstoff
  • Förderung der Vernetzung mit Australien; thematischer Schwerpunktbereich sind Technologien zur auf Erneuerbaren Energien-basierten Erzeugung, Speicherung, Transport und Nutzung von Grünem Wasserstoff einschließlich der Folgeprodukte, insbesondere in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
    1. Innovative Methoden für Wasserstofftransport und -speicherung für den Export und die Nutzung in entlegenen Gebieten. Vergleich von Ammoniak, flüssigem H2, Methanol und Bewertung sowie Weiterentwicklung der LOHC-Technologie (Liquid Organic Hydrogen Carrier)
    2. Wasserstoffumwandlung und Stromerzeugung
    3. Demonstration von integrierten Systemen im industriellen Maßstab, zum Beispiel mit speziellem Fokus auf das Thema Fachkräftegewinnung für die Wasserstoffbranche
    4. Anbahnung von Lieferketten mit Werte-Partnern, zum Beispiel für Grüner Stahl
    5. Zertifizierung/Energiebilanzierung (Chain of Custody)
    6. „Direct Air Capture“ (DAC) zur Erzeugung von E-Fuels
    7. Community Engagement, sozioökonomische Fragen und geopolitische Auswirkungen wie mögliche Gefahren des maritimen H2-Transports durch Chokepoints
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (zum Beispiel Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont Europa und Ähnliches)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Hochschulen und andere Institutionen, die nichtwirtschaftliche Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und Institutionen, die nichtwirtschaftliche Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.6


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln sowie die Teilnahme von einem deutschen und einem australischen Partner. Die Teilnahme weiterer Partner ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 50 000 Euro je Vorhaben sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/Kostenbasis.


Dabei sieht die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben und Kosten für folgende Positionen wie folgt aus:

  1. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten aus Deutschland und aus Australien
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in Australien und in Deutschland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung übernommen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von australischer Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag beziehungsweise 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops, in der Regel maximal zwei Workshops pro Jahr, können diverse Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste (maximal 89 Euro pro Nacht/Person), eventuell anfallende Bustransfers, die Bereitstellung von Workshopunter­lagen, die Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von 40 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto-Orientierungswerte für Mittagessen liegen bei 15 Euro pro Person und Tag, bei Abendessen 25 Euro pro Person und Tag (einschließlich Getränke). In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt (vergleiche Buchstabe a).
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (zum Beispiel Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich (in der Regel maximal 5 % der Zuwendungssumme).
  4. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    Kosten für projektbedingt erforderliches studentisches und/oder wissenschaftliches Personal auf deutscher Seite, die der Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele dienen, können in geringem Umfang bezuschusst werden.
    Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Hochschulen und Universitätskliniken gewährt werden.
  5. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
    Reisemittel und Aufenthaltsausgaben/-kosten gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung für inter­nationale Kooperationen, wie zum Beispiel für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren können nicht erstattet werden.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de


Ansprechpersonen sind:


Fachliche Ansprechpartnerin: 
Sarah Morgenstern
Telefon: +49 2 28/38 21-23 26
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sarah.morgenstern@dlr.de 


Administrative Ansprechpartnerin: 
Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: birgit.ehrenberg@dlr.de 


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 11. Dezember 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=AUS_H2_23MOBZ1&t=SKI.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Der Umfang der Skizze sollte acht Seiten inklusive Anlagen nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator auf deutscher Seite und der australischen Ziel­institution sowie dem potenziellen Partner
  • Darstellung des wissenschaftlichen Themas/der Fragestellung, das/die an der Zielinstitution erschlossen werden soll (inklusive Bezug zu den Zielen der Bekanntmachung) sowie Darstellung des Nutzens der Kooperation mit dem australischen Partner
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Dokumentation des Potenzials für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Australien
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).


Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • Anbahnung/Aufbau neuer Partnerschaften mit Australien
  • Verstetigung der Partnerschaft mit Australien
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Erreichung der Ziele der Wasserstoffstrategie der Bundesregierung
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten inklusive Anlagen nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele und Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Beiträge der australischen/internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen, Mehrwert der Zusammenarbeit
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit vorhabenbezogener Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan mit Zeithorizont (zum Beispiel zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Australien, Ausweitung der Zusammenarbeit, geplante Kooperation in Folgeprojekten)
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.


Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • Anbahnung/Aufbau neuer Partnerschaften mit Australien
  • Verstetigung der Partnerschaft mit Australien
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Erreichung der Ziele der Wasserstoffstrategie der Bundesregierung
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 gültig.


Bonn, den 5. September 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Kathrin Meyer


1 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html
2 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/energiewende-und-nachhaltiges-wirtschaften/nationale-wasserstoffstrategie/nationale-wasserstoffstrategie_node.html
3 - https://www.dcceew.gov.au/energy/publications/australias-national-hydrogen-strategy
4 - https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/06/20210613-unterzeichnung-einer-absichtserklaerung-zur-gruendung-einer-deutsch-australischen-wasserstoffallianz.html
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).