Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Kuba, Bundesanzeiger vom 25.05.2020

Vom 24.04.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Seit 2015 haben die beiderseitigen Beziehungen zwischen Deutschland und Kuba an Intensität gewonnen. Gleiches gilt für die Öffnungspolitik der Europäischen Union gegenüber Kuba. Die kulturelle Kooperation und die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung sind dabei zentrale Säulen der deutschen Außenpolitik in den bilateralen Beziehungen zu Kuba. Die Kooperation in Forschung und Wissenschaft stellt daher einen wichtigen Aspekt der internationalen Beziehungen zwischen beiden Ländern dar.

Ziel der vorliegenden Maßnahme ist es, einen Beitrag zur Bewältigung globaler Herausforderungen wie Gesundheitsvorsorge, Klimawandel und Ernährungssicherheit (siehe auch Nummer 2) zu leisten. Durch die Zusammenarbeit soll darüber hinaus ein Beitrag zur wissenschafts- und evidenzbasierten Politik in beiden Ländern und zur Weiterentwicklung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Wissens- und Wirtschaftsstandorte in den ausgewählten Themenbereichen geleistet werden.

Sowohl Kuba als auch Deutschland haben eigene Stärken und Prioritäten im jeweiligen Wissenschaftssystem. Durch die Fördermaßnahmen sollen Synergien genutzt werden, die im beiderseitigen nationalen Interesse sind, die bilaterale Kooperation soll bis Mitte des Jahrzehnts gestärkt werden. Durch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in beiden Ländern wird eine langfristige Wirkung der Maßnahme verfolgt. Ziel ist es, dauerhafte personenbezogene sowie institutionelle Beziehungen zwischen Einrichtungen in Deutschland und in Kuba anzuregen.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“. Sie stellt insbesondere einen Beitrag zu Ziel 4 (Globale Wissensgesellschaft gemeinsam mit Schwellen- und Entwicklungsländern) als auch Ziel 5 (Globale Herausforderungen bewältigen) dar.

Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Förderung der „Projektbezogenen Mobilität“. Zuwendungszweck von Vorhaben im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Verknüpfung laufender Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Projektpartnern in Deutschland und Kuba. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden. Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und die Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaft­lichen Forschungsaktivitäten in Deutschland und Kuba aus sonstigen Mitteln.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen im Anschluss an die vorliegende Förderung initiiert werden. Die geförderten Vorhaben sollen perspektivisch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen in Programmen des BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Europäischen Union (EU) oder anderer Fördermechanismen dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der kubanischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von projektbezogenen Veranstaltungen, die dem Ziel der internationalen Vernetzung mit Kuba dienen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind.

Es werden Mobilitätsprojekte zu den folgenden thematischen Schwerpunktbereichen gefördert:

a) Bioökonomie, insbesondere Biotechnologie und Agrarforschung

b) Gesundheitsforschung und Pharmazie

c) Klimafolgenforschung, Anpassung an den Klimawandel

Die Mobilitätsprojekte sollen insbesondere folgende Ziele verfolgen:

  • wissenschaftlicher Austausch mit Kuba
  • bilaterale Vernetzung in den thematischen Schwerpunktbereichen
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, in Programmen der Euro­päischen Union oder in anderen Förderprogrammen)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in Kuba genutzt werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von deutscher Seite eingereicht werden, wobei die Teilnahme von mindestens einem Kooperationspartner aus Kuba nachgewiesen werden muss. Dem Projektantrag ist ein Schreiben beizufügen, in dem die kubanischen Partner ihre Bereitschaft, eine Zustimmung ihrer Einrichtung zur Zusammenarbeit und eine gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Arbeiten vor Ort bestätigen (Letter of Intent). Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und die weiteren Partner eigene Mittel einbringen.

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und die ­Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten in Deutschland und Kuba aus sonstigen Mitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Kuba dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu 75 000 Euro pro Projekt sowie für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten1 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a) Reisen und Aufenthalte von deutschen und kubanischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in Kuba, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von kubanischer Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

b) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie in Kuba wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer am Ort der Veranstaltung, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.

c) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller) in begrenztem Umfang. Die Notwendigkeit in Zusammenhang mit der Vernetzung der nationalen Forschungsaktivitäten ist jeweils detailliert zu begründen.

d) Mittel für Personal zur Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit und zur Vernetzung mit Kuba: wissenschaftliche Mitarbeiter können in der Regel mit bis zu zwölf Personenmonaten (bezogen auf die gesamte Projektlaufzeit) gefördert werden, zusätzlich können studentische Hilfskräfte zur Unterstützung der Vernetzungsaktivitäten gefördert werden.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen: Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen und in begrenztem Umfang bezuschusst werden.

Da es sich um projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Matthias Frattini

Telefon: +49 2 28/38 21-14 34
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: matthias.frattini@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Claudia Gruner

Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-AMERIKA&b=WTZ_CUB ) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 13. August 2020 zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Darstellung der Austausch- und Vernetzungsaktivitäten
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene ­Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Untersuchungen, bisherige Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Beteiligung Dritter
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen; diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy-Online (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit, inklusive Gantt-Diagramm
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung, inklusive Kapazitätsplan (Zuordnung des geplanten Personaleinsatzes zu Arbeitspaketen/Aufgaben)
  • Verwertungsplan mit Angabe von Zeithorizonten
  • (z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Kuba, geplante Kooperation in Folgeprojekten, geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke…)
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Kuba
  • Verstetigung bilateraler Partnerschaften
  • Anbahnung und Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 24. April 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Andreas Drechsler


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2. (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.