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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben in Wissenschaft und Forschung zwischen Südostasien und Europa mit den Themenschwerpunkten Integriertes Wasserressourcenmanagement und Nanotechnologie im Rahmen des Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme, Bundesanzeiger vom 30.08.2019

Vom 08.08.2019

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Südostasien ist Europas drittgrößter Handelspartner weltweit und eine hochdynamische Region mit zunehmender Bedeutung für Europa auch im Bereich der Forschung und Innovation. Zudem sind europäische Unternehmen die größten Direktinvestoren in Südostasien und die zunehmende Integration der Märkte und Stabilität in der Region, basierend auf den Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft, wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu forcieren, wurde der gemeinsame südostasiatisch-europäische Finanzierungsmechanismus zur Förderung von Forschung und Innovation („Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation“) etabliert. Dieser Finanzierungsmechanismus soll die existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit zwischen Südostasien und Europa bündeln und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension beitragen.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017) sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen Europa und Südostasien beizutragen. Ziel von Vorhaben der „Strategischen Projektförderung“ in dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Forschungsvorhaben, die Innovationen durch internationale Koopera­tionsprojekte ermöglichen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen in beiden Regionen soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Zuwendungszweck der gemeinsamen Projekte ist insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz der südostasiatischen und der europäischen Partner zu stärken, die enge Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich zu fördern, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einzubinden sowie einen nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen zu generieren. Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine dauerhafte Partnerschaft im Bereich der Forschung und Entwicklung (FuE) schaffen.

Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme Joint Call von den unten genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite http://www.sea-eu-jfs.eu eingesehen werden; diese kann weitere Partner einschließen. Es ist zudem möglich, dass auch nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung auf der genannten Internetseite weitere Partner hinzukommen. Dies wird auf der Internetseite zu gegebenem Zeitpunkt bekannt gegeben.

  • Bulgarien – Bulgarian National Science Fund (BNSF)
  • Brunei Darussalam – University of Brunei Darussalam (UBD)1
  • Deutschland – Federal Ministry of Education and Research (BMBF)
  • Indonesien – Ministry of Research, Technology and Higher Education (RISTEKDIKTI)
  • Kambodscha – Ministry of Education and Youth (MOEY)
  • Laos – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Myanmar – Ministry of Education (MoE)
  • Philippinen – Department of Science and Technology (DoST)
  • Schweiz – Swiss National Science Foundation (SNSF)
  • Thailand – National Science and Technology Development Agency (NSTDA)
  • Tschechien – Czech Academy of Sciences (CAS)
  • Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)
  • Vietnam – Ministry of Science and Technology (MOST)2

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b industrielle Forschung und Buchstabe c experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Europa und Südostasien mindestens eins der nachfolgenden Themen bearbeiten:

  • Integriertes Wasserressourcenmanagement
  • Nanotechnologie.

Integriertes Wasserressourcenmanagement:

Der Schutz und der nachhaltige Umgang mit Wasserressourcen spielt eine entscheidende Rolle für die Zukunft der Menschheit. Integriertes Wasserressourcenmanagement zielt darauf ab, soziale und ökonomische Entwicklungen zu fördern und gleichzeitig Ökosysteme zu schützen und eine gerechte Nutzung der Ressource Wasser sicherzustellen. In diesem Zusammenhang müssen ökologische Ziele mit ökonomischen und sozialen verknüpft werden. Forschungsgegenstand können Flusssysteme, Teile von Flusssystemen oder besiedelte Flächen mit Gewässern sein.

Der Weltklimarat (IPCC) geht davon aus, dass mit dem Klimawandel in Südostasien zunehmend extreme Wettersituationen auftreten werden, die unter anderem starke Änderungen in Regenmengen, Regenabflussmengen, der Wasserqualität, der Wasserverfügbarkeit und der Bewässerungsmöglichkeiten bedeuten.

Forschung und innovative Technologieansätze für ganzheitliche Land- und Wassernutzungssysteme sowie Wissenschaftsdiplomatie speziell für Flusseinzugsgebiete und -deltas helfen dabei, sich auf den Klimawandel vorzubereiten und die Effekte zu verstehen und abzufangen. Die Bündelung der Erfahrungen in Europa (z. B. Donau) und Südostasien (z. B. Mekong) bieten Chancen für Synergien in Projekten der Forschung und der Entwicklung innovativer Technologien, von denen sowohl die Entscheidungsträger als auch Landwirte in beiden Regionen profitieren können.

Die Verbindung zwischen nachhaltigen Flusssystemen, grenzüberschreitenden Wasserthemen, Ernährungssicherheit, nachhaltiger Städteentwicklung, Energieversorgung und Umweltverschmutzung im Kontext des Klimawandels weitet den Rahmen für regionale Kooperationen in Forschung und Innovation zwischen Europa und Südostasien.

Integriertes Wasserressourcenmanagement ist auf den politischen Agenden beider Regionen (Südostasien und Europa)hoch angesiedelt. Wassermanagement ist eines von acht Themen der Krabi-Initiative und auch in Europa gibt es zahlreiche Initiativen, beispielsweise die „Joint Programming Initiative (JPI) Water“, die zum Ziel haben, nachhaltige Wassersysteme zu schaffen. Diese Initiativen unterstreichen den Bedarf für Forschung und Aktivität auf diesem Gebiet, um zuverlässigen Zugang zu sauberem Wasser sicherzustellen, die Auswirkungen von Überflutungen zu reduzieren, Wasserknappheit vorzubeugen etc.

Es wird erwartet, dass die bi-regionale Forschung auf dem Gebiet des Wasserressourcenmanagements zum Austausch und Transfer von Erfahrungen zwischen den beiden Regionen führt und Synergien bestmöglich genutzt werden können.

Nanotechnologie:

Nanowissenschaften und Nanotechnologie haben einen starken interdisziplinären Charakter. Die Erforschung und Entwicklung neuer Materialien und Geräte mit außergewöhnlichen Eigenschaften und Funktionen betreffen den industriellen und den kommerziellen Sektor. So wird Nanotechnologie unter anderem in der Medizin, in elektronischen Geräten, im Lebensmittelsektor, in Produktionsverfahren, bei Materialien oder der Wasserreinhaltung eingesetzt. Ungeachtet der Bedeutsamkeit der Nanotechnologie für beide Regionen ist das Potenzial, welches Forschungskooperationen auf dem Gebiet bergen, noch zu einem großen Teil ungenutzt. Der Aufbau von Kooperationen kann beiden Regionen neue Möglichkeiten auf dem Gebiet der gemeinsamen Nutzung von Forschungs- und Innovationskapazitäten eröffnen.

Für die beiden Themenfelder sollen durch die Förderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Um neben der fachlichen Arbeit einen Wissensaustausch zu gewährleisten, können gemeinsame Veranstaltungen, z. B. Projekttreffen, Workshops oder Forschungsaufenthalte durchgeführt werden.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den Partnern dokumentieren.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

Die teilnehmenden Förderorganisationen haben sich darauf geeinigt, dass die Förderbekanntmachung in der anwendungsorientierten Forschung verortet ist und am Ende des Projekts ein Technologiereifegrad (TRL) bis maximal vier erreicht werden soll.

Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter http://www.sea-eu-jfs.eu zu beachten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen sowie ­Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außer­universitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland ­verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in den am Projekt beteiligten Partnerländern genutzt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur FuEuI3 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.4.2014, S. 1,); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur multilaterale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jede Projektskizze muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen, an der Bekanntmachung beteiligten Ländern eingereicht werden. Mindestens eine dieser Institutionen muss aus Südostasien kommen.

Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern je ein europäischer und ein südostasiatischer Projektleiter (Koordinatorin bzw. Koordinator) zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der „Principal Project Leader“) ist für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT-Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form eines „Letter of Committment“ zu belegen.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung in der Regel bis zu 100 000 Euro je Projekt für die deutsche Seite sowie in der Regel für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren (HZ) und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatlichen und nicht staatlichen) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden

d) Mittel für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite

Grundsätzlich sind Reisen innerhalb Deutschlands und in die an dem Forschungsvorhaben teilnehmenden Länder vorgesehen.

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in den Partnerländern sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtungen bzw. des Unternehmens übernommen.

Für Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:

Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten für Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten auf ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land. Für Projektpartner aus den Ländern Kambodscha, Myanmar und Laos können Reisen unter bestimmten Voraussetzungen (vergleiche Buchstabe g) gefördert werden.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Veranstaltungen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können in begründeten Fällen bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie in den Partnerländern wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

g) Unterstützung von Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar

Kosten für Reisen, Aufenthalte und Workshops von/bei Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar können entsprechend der Buchstaben d bis f übernommen werden.

Voraussetzung ist, dass die an der Bekanntmachung teilnehmenden Ministerien aus diesen Ländern bestätigen, dass Personal von den antragstellenden ­Institutionen zur Verfügung gestellt wird, um den entsprechenden Beitrag in dem Projekt zu garantieren. Maximal 20 % der beantragten Gesamtausgaben/-kosten können für die Unterstützung von Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar im Budget des deutschen Partners beantragt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF). Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat das Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist.

Die Ansprechpartner im Southeast Asia-Europe Joint Call Secretariat sind:

Indonesian Science Fund

Frau Marsia Gustiananda (E-Mail: marsia.gustiananda@dipi.id)

Herr Adam Bakthiar (E-Mail: adam.bakhtiar@dipi.id)

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Projektkonsortiums vor Einreichung einer Skizze mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite ( http://www.sea-eu-jfs.eu ) verfügbar. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartner:

Hans Westphal

Telefon: +49 2 28/38 21-14 73
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.westphal@dlr.de

Dr. Adele Clausen

Telefon: +49 2 28/38 21-21 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: adele.clausen@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Lydia Derevjanko

Telefon: +49 2 28/38 21-19 15
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: lydia.derevjanko@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind dort erhältlich.

Auf Seiten der Partnerinstitutionen:

Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Projektskizze die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Ansprechpartnern im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Ausgaben/Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den „national funding regulations“ im englischen Joint Call auf der Projektinternetseite unter http://www.sea-eu-jfs.eu zu finden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist für Antragsteller aus Deutschland zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Southeast Asia-Europe Joint Call Sekretariat bis spätestens 18. Oktober 2019 zunächst die Projektskizzen in englischer Sprache und in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/seaeuropejfs19ST ) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym, Schlüsselworte, Informationen zu den Projektkoordinatoren und -partnern;
  • Allgemeine Informationen zum Projekt: Zusammenfassung, Hauptziele, detaillierte Vorhabenbeschreibung, wissenschaftliche Exzellenz des Projekts und der Projektpartner, Projektmanagement, Selbsteinschätzung des Technologiereifegrades (TRL) zu Beginn und zum Ende des Projekts und Begründung;
  • Arbeitsplan: Methoden, Zeitplan, spezifische Aktivitäten mit Meilensteinen, Aufgabenverteilung der Partner;
  • Finanzplan: Geschätzte Ausgaben/Kosten;
  • Einschätzung der erwarteten Wirkung und Ergebnisse (Impact);
  • Mehrwert der multilateralen Kooperation.

Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT-Outline (Punkt Upload project description). Die Skizze darf insgesamt maximal 10 000 Wörter umfassen.

Das Southeast Asia-Europe Joint Call Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Übereinstimmung mit den Förderzielen und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Wissenschaftliche Exzellenz

  1. fachliche Qualität
  2. Originalität
  3. Ambition und Innovationspotenzial des Vorhabens
  4. wissenschaftliche Reputation (Scientific track-record) der Antragsteller, Exzellenz der beteiligten Forschungsinstitutionen

II. Wirkung und Ergebnisse

  1. wissenschaftlicher Nutzen/Mehrwert
  2. Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
  3. Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse
  4. Mehrwert der multilateralen Kooperation

III. Implementierung

  1. Qualität und Effizienz der Methodologie
  2. Plausibilität des Arbeitsplans
  3. Interaktion und Komplementarität der Projektpartner
  4. Nachhaltigkeit der Kooperation
  5. Interdisziplinarität

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung, die unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgt, werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ebenfalls ein „Letter of Intent“ aller beteiligten Partner beizufügen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 8. August 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer

Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Auf Grund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - nur Nanotechnologie
2 - nur Integriertes Wasserressourcenmanagement
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.