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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Netzwerk und Explorationsprojekte mit kanadischen Forschungseinrichtungen zum Thema grüner Wasserstoff, Bundesanzeiger vom 18.12.2020

Vom 09.12.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und seine Partner in Kanada teilen das gemeinsame Interesse, ihre bilaterale Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Innovation weiter zu stärken. Das BMBF fördert deshalb gemeinsam mit der kanadischen Forschungsorganisation Natural Sciences and Engineering Research Council of Canada (NSERC) Vorhaben im Bereich der grünen Wasserstofftechnologien und deren wirtschaftlicher Nutzung. Die Basis hierfür bildet das 1971 unterzeichnete Regierungsabkommen zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung Deutschland und Kanada.

Die Förderrichtlinie dient der Umsetzung der Hightech-Strategie 2025, der Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung sowie der Nationalen Wasserstoffstrategien von Deutschland und Kanada.

Wasserstoff bietet ein wachsendes industriepolitisches Potenzial und eine Chance, die deutsche Wirtschaft bei der Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu unterstützen. Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie Deutschlands ist es daher, die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Chancen zu nutzen. Damit Wasserstoff ein zentraler Bestandteil im Kampf gegen den Klimawandel und der nationalen Dekarbonisierungsstrategien in beiden Ländern werden kann, muss die gesamte Wertschöpfungskette – Technologien, Erzeugung, Speicherung, Infrastruktur und Verwendung einschließlich Logistik und wichtiger Aspekte der Qualitätsinfrastruktur – in den Blick genommen werden um Wasserstofftechnologien wirtschaftlich wettbewerbsfähig zu machen. Nur mit einer langfristig angelegten Forschungs- und Innovationsförderung entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Wasserstoff sind Fortschritte bei dieser Schlüsseltechnologie der Energiewende zu erzielen. Dazu gehört auch der enge Austausch mit anderen führenden Forschungsnationen. Sowohl Kanada als auch Deutschland gehören zu den weltweit führenden Nationen bei Innovationen von Wasserstofftechnologien, inklusive der Entwicklung und Optimierung von Brennstoffzellen betreffend. Das Ziel der Maßnahme ist es Synergien auf Basis der vorhandenen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kompetenzen in beiden Ländern zu erzeugen und die Grundlagen für umfangreichere wissenschaftlich/​wirtschaftliche Kooperationen in den Folgejahren zu legen.

Inhaltliche Zielsetzung dieser Förderrichtlinie ist die Etablierung von bi-nationalen Netzwerken und Partnerschaften mit kanadischen Akteuren zur Erforschung und Entwicklung von innovativen Lösungen im Bereich Wasserstofftechnologien entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Das methodisch/​thematische Spektrum, welches die Partner adressieren sollen, umfasst im Bereich grüner Wasserstoff z. B. folgende Fokusfelder:

  • Energiematerialentwicklung: Katalysatoren, Elektroden und Membranen
  • Verbesserung von Modellierung/​Herstellungsprozess/​Konditionierung insbesondere zur Steigerung der Kosten­effizienz
  • P2X, Speicherung, Transport (inklusive Sicherheits- und Regulierungsanforderungen)
  • Wirtschaftliche Verknüfung von P2X mit Industriesektoren
  • Systemintegration von grünem Wasserstoff in Energiesysteme
  • Regulatorische und ökonomische Rahmenbedingungen des Wasserstoffmarktes.

Diese Fördermaßnahme hat insbesondere das Ziel, die Kooperation zwischen Universitäten sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland mit Universitäten in Kanada zu etablieren. Zuwendungszweck sind entsprechende gemeinsame Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen mit Forschungskomponenten. Die Forschungs­vorhaben sollen eine klare Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse für einen zukünftigen Wasserstoffmarkt er­warten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/​oder Dienstleistungen in konkreten Anwendungsbereichen der Wasserstoffwirtschaft führen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme gemeinsame Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen mit Forschungskomponenten, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit kanadischen Universitäten und Forschungszentren bearbeitet werden.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden forschungs- und kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen durch realen oder virtuellen Kontaktaufbau, Treffen, wissenschaftlichen Austausch etc.
  • Konzeptentwicklungen für die Neu- und Weiterentwicklung von technologischen und sozialen Innovationen im ­Bereich Wasserstofftechnologien bzw. deren Nutzung und Marktpotenziale. Erste gemeinsame vorbereitende ­Forschungsarbeiten in begrenztem Umfang
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich Wasserstofftechnologien in Deutschland und Kanada

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie in Kanada genutzt werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Das Konsortium muss aus mindestens einem (Minimalanforderung) deutschen Partner (eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung) und einer kanadischen Universität bestehen.

Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich vor allem auf die internationale Zusammenarbeit, Sondierung und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Spezifisch zur Vernetzung und Sondierung notwendige gemeinsame vorbereitende Forschungsarbeiten sind in begrenztem Umfang zulässig, sofern diese nicht den Schwerpunkt der Aktivitäten darstellen.

Für die Fördervoraussetzung für die kanadischen Projektpartner durch die kanadische Förderorganisation NSERC wird auf https:/​/​www.nserc-crsng.gc.ca/​index_eng.asp und entsprechende Informationen ab Januar 2021 verwiesen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und bis zu maximal 35 000 Euro für eine Laufzeit von maximal 12 Monaten gewährt.

Beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal (zur Koordinierung der Vernetzungs- und Sondierungsaktivitäten und in begrenztem Umfang für vorbereitende Forschungstätigkeiten)

b) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite

Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/​-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden übernommen. Ebenfalls werden die Aufenthaltsausgaben/​-kosten im Partnerland gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung erstattet. Auch bei innerdeutschen Reisen werden die An- und Abreise- (bei Flugtickets: Economy-Class) sowie die Aufenthaltsausgaben/​-kosten gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung übernommen. Die Förderung von Reisekosten/​-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.

c) Workshops

Workshops zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.

d) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller) im Rahmen der gemeinsamen vorbereitenden Forschungsarbeiten.

Beantragt werden können grundsätzliche alle Ausgaben und Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/​Kostenbasis. Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden könnten, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sollen mögliche alternative Maßnahmen berücksichtigt werden, sodass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Barbara Hellebrandt
Telefon: +49 228/​38 21-1433
E-Mail: Barbara.Hellebrandt@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Claudia Gruner
Telefon: +49 228/​38 21-1406
E-Mail: claudia.gruner@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung der Anträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-AMERIKA&b=CAN21_MOBILITAET ) zu nutzen.

Verfahren im Partnerland: Die kanadischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim kanadischen Natural Sciences and Engineering Research Council of Canada (NSERC) einreichen. Weitere Informationen zu den Förderregularien und Ansprechpartnern in Kanada sind ab Januar 2021 zu finden unter: www.nserc-crsng.gc.ca/International-Internationale/Index_eng.asp bzw. in einem entsprechennden Förderaufruf.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Dem Projektträger sind bis spätestens 26. Februar 2021 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Dem Förderantrag ist eine Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von fünf Seiten nicht überschreiten. Zusätzlich muss eine einseitige Zusammenfassung in deutsch beigefügt werden.

In der Vorhabenbeschreibung sollen folgende Aspekte des Projektes dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern

II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Netzwerkaktivitäten, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

III. fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer genannten Ziele der Fördermaßnahme inklusive virtueller Alternativen
  2. Darstellung der erwarteten wissenschaftlichen Ergebnisse
  3. Darstellung des Potenzials für die Umsetzung der Projektergebnisse

IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Darstellung des Mehrwerts der internationalen Zusammenarbeit
  2. Angaben zu den Beiträgen der internationalen Partner und zum Zugang zu internationalen Ressourcen

V. GANTT/​PERT Diagramm der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes

VI. Ausgaben/​Kosten

Aus der Vorhabenbeschreibung muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. Zur besseren Abstimmung mit den kanadischen Partnern soll dem Förderantrag eine Vorhabenbeschreibung in Englisch beigelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Vorhabenbeschreibung ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. Fachliche Qualität und Innovationsniveau des Projektes
  2. Expertise und Kapazität der Projektpartner (einzeln und als Konsortium)
  3. Erwarteter gesellschaftlicher Impakt und Aussichten für eine wirtschaftliche Verwertung der erwarteten Ergebnisse

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Kohärenz und Durchführbarkeit des Arbeitsplans (auch unter pandemisch bedingten Rahmenbedingungen)
  2. Institutionelles Engagement
  3. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  6. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Antrags und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen des Verfahrens eingereicht wurden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2023 gültig.

Bonn, den 9. Dezember 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rainer Müssner