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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben in Wissenschaft und Forschung zum Thema Informations- und Kommunikationstechnologie für eine stabile und sichere Gesellschaft zwischen Europa und Japan im Rahmen der European Interest Group CONCERT-Japan, Bundesanzeiger vom 18.05.2020

Vom 15.04.2020

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Japan ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik vieler europäischer Länder. Die European Interest Group (EIG) CONCERT-Japan ist eine gemeinsame internationale Initiative zur Unterstützung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen europäischen Ländern und Japan in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation (WTI). Die EIG CONCERT-Japan ist flexibel und integrativ und kann eine Reihe von Formen der Zusammenarbeit berücksichtigen. Sie fördert nicht nur die Verbindungen zwischen Europa und Japan, sondern ist auch ein engmaschiges koordiniertes Netzwerk, das von gemeinsamen akademischen Interessen sowie sozialen und interdisziplinären Anliegen unterstützt wird.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans „Internationale Kooperation“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ziel dieser Förderrichtlinie ist die strategische Förderung von Forschungsprojekten, die Innovationen durch internationale Kooperationsprojekte mit Japan ermöglichen. Zweck von Vorhaben der „Strategischen Projektförderung“ ist die Verknüpfung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) mit internationalen Projektpartnern. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Forscherteams aus Japan und den beteiligten europäischen Ländern sind eingeladen, Beiträge zu Informations- und Kommunikationstechnologien für eine stabile und sichere Gesellschaft zu liefern. Die gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen im Einklang mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals − SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.

Partner aus folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses EIG-CONCERT-Japan Joint Call von den unten genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite http://www.concert-japan.eu/ eingesehen werden; diese kann weitere Partner einschließen.

Japan

Japan Science and Technology Agency (JST)

Bulgarien

Bulgarian National Science Fund (BNSF)

Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Frankreich

Centre national de la recherche scientifique (CNRS)

Litauen

Agency for Science, Innovation & Technology (MITA)

Polen

National Centre for Research and Development (NCBR)

Slowakei

Slovak Academy of Sciences (SAS)

Spanien

State Research Agency AEI – Ministry of Economy, Industry and Competitiveness (MINECO)

Tschechische Republik

Ministry of Education, Sports, Youth and Science (MEYS)

Türkei

Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK)

Ungarn

Hungarian Innovation Agency (NKFIH)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b industrielle Forschung und Buchstabe c experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Japan sich auf neue und sich entwickelnde Technologien stützen wie Künstliche Intelligenz (KI), Big Data, maschinelles und tiefgehendes Lernen, Netzwerktechnologie, Internet der Dinge (IoT), Edge-Computing, zur Laufzeit rekonfigurierbare Hardware, Blockchain-Technologie, Sicherheitssoftware und -hardware und andere. Ziel ist sicherzustellen, dass die digital transformierte Gesellschaft von morgen stabil, sicher und geschützt ist.

Dieser für die Forschungsprojekte definierte Kontext des technologischen Fortschritts sollte auf mindestens eine der folgenden gesellschaftlichen Herausforderungen anwendbar sein:

  • Katastrophenvermeidung und -bewältigung, einschließlich Ersteinsätze/Anfangsphase einer Katastrophe und Wiederherstellungsprozesse.
  • Neues soziales Design und neue Infrastruktur, beispielsweise im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung, Urbanisierung und Landflucht.
  • Cybersicherheit, einschließlich der Verhinderung von Cyberangriffen und Wiederherstellung.
  • Soziale Aspekte wie ethische und datenschutzrechtliche Bedenken in der digitalen Gesellschaft.
  • Künstliche Intelligenz und ihre Rolle in Entscheidungsprozessen und in der breiteren Gesellschaft.
  • Energie-, Ressourcen- und Ernährungssicherheit.

Die Forschungsgruppen sollen interdisziplinär zusammengesetzt sein. Es wird erwartet, dass Vorschläge mit dem Ziel eingereicht werden, greifbare Vorteile für die Gesellschaft zu bringen und gleichzeitig:

  1. Ansätze einbeziehen, die sich sowohl auf die Natur- als auch auf die Sozialwissenschaften stützen,
  2. die ethischen, rechtlichen und sozialen Dimensionen der wachsenden Rolle der Technologie in der Gesellschaft im Kontext von Stabilität, Sicherheit und Schutz berücksichtigen und
  3. eine sinnvolle Beteiligung und ein Engagement mit verschiedenen nichtakademischen Akteuren anstreben.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Verbesserung der interregionalen Kommunikation und Zusammenarbeit
  • Erhöhung und Entwicklung von Möglichkeiten für eine qualitativ hochwertige Vernetzung zwischen Forschern
  • Entwicklung neuer und Stärkung bestehender Partnerschaften
  • Austausch vorhandener Erkenntnisse und Schaffung neuer Erkenntnisse

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den Partnern dokumentieren.

Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter http://www.concert-japan.eu/ zu beachten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen), in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in Japan genutzt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Projekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens einen japanischen Partner und mindestens zwei Partner aus zwei verschiedenen der in Nummer 1.1 genannten am Joint Call teilnehmenden europäischen Länder umfassen. Zur Vergrößerung des Netzwerks zwischen Japan und Europa wird Projektanträgen mit vier oder mehr Partnerländern besondere Beachtung geschenkt.

Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern je eine europäische und eine japanische Projektleitung (Koordinator) zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der „Principal Project Leader“) ist für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT-Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist schriftlich in Form eines „Confirmation letter“ zu belegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel mit 150 000 Euro je Projekt für die deutsche Seite sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, außeruniversitären Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatlichen und nicht staatlichen) und Universitäts­kliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte in begrenztem Umfang (bis in der Regel maximal 20 % des Gesamtfördervolumens)

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.

d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Grundsätzlich sind Reisen innerhalb Deutschlands und in die Partnerländer, die in Nummer 1.1 genannt wurden, vorgesehen.

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in den Partnerländern, die in Nummer 1.1 genannt wurden, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtungen bzw. des Unternehmens übernommen.

Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite:

Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten für Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten auf ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisen zu internationalen Konferenzen können nur im besonderen Ausnahmefall bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren werden grundsätzlich nicht übernommen.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste (in der Regel maximal 89,00 Euro pro Nacht/Person), der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von in der Regel 40,00 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto-Orientierungswerte für Mittagessen liegen in der Regel bei 15,00 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25,00 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke). In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

Von den Projektteams wird erwartet, dass sie an zwei gemeinsamen, vom EIG CONCERT-Japan Joint Call Secretariat organisierten Workshops in Europa teilnehmen und dafür entsprechend Budget einplanen.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat die EIG CONCERT-Japan ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Skizzen erstellenden Projektkonsortiums vor Einreichung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite ( http://www.concert-japan.eu/ ) verfügbar. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sabine.puch@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: birgit.ehrenberg@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Auf Seiten der Partnerinstitutionen:

Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Projektskizze die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Ansprechpartnern im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Ausgaben/Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den „National and Regional Funding Regulations“ im englischen Joint Call-Text auf der Projektinternetseite unter http://www.concert-japan.eu/ zu finden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist für deutsche Antragsteller zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem EIG CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat bis spätestens 17. Juli 2020 zunächst die Projektskizzen in englischer Sprache und in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/eigjapan_jc2020 ) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym, Schlüsselworte, Informationen zu den Projektkoordinatoren und -partnern
  • Allgemeine Informationen zum Projekt: Zusammenfassung, Hauptziele, detaillierte Vorhabenbeschreibung, wissenschaftliche Exzellenz des Projekts und der Projektpartner, Projektmanagement
  • Arbeitsplan: Methoden, Zeitplan, spezifische Aktivitäten mit Meilensteinen, Aufgabenverteilung der Partner
  • Finanzplan: Geschätzte Ausgaben/Kosten
  • Einschätzung der erwarteten Wirkung und Ergebnisse (Impact)
  • Mehrwert der multilateralen Kooperation

Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT-Outline (Punkt Upload Project description).

Das EIG-CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Übereinstimmung mit den Förderzielen und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Wissenschaftliche Exzellenz

  • fachliche Qualität
  • Originalität
  • Ambition und Innovationspotenzial des Vorhabens
  • Scientific track-record der Antragsteller, Exzellenz der beteiligten Forschungsinstitutionen

II. Wirkung und Ergebnisse

  • wissenschaftlicher Nutzen/Mehrwert
  • Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
  • Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse
  • Mehrwert der multilateralen Kooperation

III. Implementierung

  • Qualität und Effizienz der Methodologie
  • Plausibilität des Arbeitsplans
  • Interaktion und Komplementarität der Projektpartner
  • Nachhaltigkeit der Kooperation
  • Interdisziplinarität
  • Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern und Geschlechtergleichgewicht

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung, die unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgt, werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ebenfalls ein Letter of Intent aller beteiligten Partner beizufügen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Anlage), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 15. April 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen