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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Südafrika (Südafrikanisch/deutsches Kooperationsforschungsprogramm 2020, SAG-CORE) Globaler Wandel: Auf dem Weg zu nachhaltigen gesellschaftlichen Veränderungen und Transformationen – post COVID 19, Bundesanzeiger vom 15.09.2020

Vom 27.08.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Südafrika und Deutschland auf dem Gebiet der Forschung und Innovation hat eine lange Tradition und hat sich erfolgreich entwickelt. Die National Research Foundation (NRF) ­Südafrikas und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) wollen die langfristige Forschungszusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern durch die Förderung gemeinsamer Forschung weiter stimulieren, um die internationale Position und die globale Wirkung ihrer Forschung zu stärken. Basis der Zusammenarbeit ist das WTZ1-Abkommen von 1996 zwischen dem BMBF und dem Ministerium für Wissenschaft und Innovation (DSI), Südafrika.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Afrika-Strategie des BMBF und der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung. Insbesondere das Thema der nachhaltigen sozialökologischen Transformation greift die Zielsetzungen der Afrika-Strategie des BMBF auf (Handlungsfeld 4: Forschungszusammenarbeit zur Umsetzung der „Sustainable Development Goals“ der Vereinten Nationen und des Handlungsfelds 5: ­Synergiepotenziale nutzen). Die Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung ist im Zielfeld 5 „Globale Herausforderungen bewältigen“ berücksichtigt.

Bei der Maßnahme handelt es sich um eine „strategische Projektförderung“. Zuwendungszweck von Vorhaben im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Förderung von bilateralen inter- und transdisziplinären Forschungsverbünden, die mit ihrer Forschung an der Schnittstelle von Globalem Wandel zur Gesellschaft post COVID 19 ansetzen.

Die geförderten Vorhaben sollen auch auf die nationalen Forschungsagenden sowie auf internationale Initiativen wie die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung abgestimmt sein. Sie sollen Brücken zwischen verschiedenen Akteuren in der Erkenntniskette, der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung bilden. Sie sollen wissenschaftliche Disziplinen überwinden und Wissensträger aus außeruniversitären Bereichen wie z. B. Nichtregierungsorganisationen und kommunale Verwaltungen einbeziehen.

Ziel der vorliegenden Maßnahme ist es, einen signifikanten Beitrag zur Bewältigung globaler Herausforderungen wie der Auswirkungen der COVID 19 Pandemie auf die nachhaltige sozialökologische Transformation zu leisten. Eine erfolgreiche Umsetzung dieses Ziels beinhaltet folgende konkrete Teilziele (vgl. auch Nummer 7.2.1):

  • Verwertung der Ergebnisse aus den Forschungsverbünden, z. B. durch gemeinsame Publikationen oder Veranstaltungen;
  • nachhaltige Vernetzung mit Akteuren aus Politik, Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen, somit eine Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten;
  • gemeinsame Anschlussforschungsprojekte, aufbauend auf den bilateral-geförderten Kooperationen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden bilaterale Forschungs- und Entwicklungsprojekte (als Verbundprojekte) gefördert, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck eine hohe Praxisrelevanz aufweisen. Die Verbundvorhaben sollen von ­afrikanischen und deutschen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft gemeinsam getragen werden. Eine länderübergreifende inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit wird erwartet, die eines oder mehrere der nachfolgenden Themen bearbeiten:

  1. Regulierung gesellschaftlicher Transformationen zur Nachhaltigkeit – post COVID 19
  2. Wirtschaft und Finanzierung von Transformationen zur Nachhaltigkeit – post COVID 19
  3. Wohlbefinden, Lebensqualität, Identität sowie soziale und kulturelle Werte im Zusammenhang mit dem Wandel zur Nachhaltigkeit – post COVID 19.

Die Themen sind eng angelehnt an das Forschungsprogramm „Transformations to Sustainability (T2S)“ des NORFACE and Belmont Forum2.

Eine Forschungszusammenarbeit zwischen Südafrika und Deutschland wird nicht im Rahmen des Programms T2S gefördert. Antragsteller sollen beschreiben, wie sie beabsichtigen, das oben genannte bestehende Programm und Projekte, die vom BMBF und/oder NRF oder Dritten gefördert werden, zu ergänzen oder sich von ihnen abzugrenzen.

Die Projektvorschläge müssen den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und der derzeitigen Umsetzung im Partnerland zugrunde legen und über diesen hinausgehen.

Der Nutzen für Deutschland und Südafrika sollte klar ersichtlich sein. Die aufzugreifenden Fragestellungen sollen verwertbare Forschungsergebnisse generieren. Im Rahmen des Projektes müssen darüber hinaus Maßnahmen zur Implementierung der Forschungsergebnisse und der Dialog mit relevanten gesellschaftlichen Akteuren vor Ort angestoßen werden.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte sind entsprechende politische Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern, die Einbeziehung der Anwenderinnen und Anwender vor Ort und gegebenenfalls schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Verwaltungen, auch und insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, erforderlich.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen Südafrika und Deutschland dokumentieren. Deshalb sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung: Förderung der Sichtbarkeit afrikanischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
  • Kontinuität: Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. in BMBF-Fachprogrammen, forschungsrelevanten EU-Förderprogrammen)
  • Nachhaltigkeit: Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere des weiblichen Nachwuchses, in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, z. B. durch gezielte Begleit- und Mentoring-Programme.

Das Projekt soll einen ersichtlichen Vorteil und Mehrwert aufgrund der Kooperation in beiden Ländern erzielen, sowohl auf der individuellen Ebene der Forschenden als auch auf der Ebene der kooperierenden Institutionen (beispielsweise eine verbesserte Wissensgrundlage, Zugang zu Forschungs- und Entwicklungs-Infrastrukturen, neue Anwendungsbereiche etc.).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie in Südafrika genutzt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von einem deutschen Antragsteller – gegebenenfalls im Verbund mit weiteren deutschen Partnern – gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Südafrika eingereicht werden. Partner aus einem anderen Land sind nicht förderfähig.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

Antragsteller sollen sich bei der Vorbereitung des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont 2020, vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung und in der Regel mit 220 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 48 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal in Deutschland

Die Vorhaben erfordern einen hohen Koordinierungsaufwand. Deshalb kann zur erfolgreichen Umsetzung des Vorhabens bis zu eine vollzeitäquivalente Stelle gefördert werden, die entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse vorweist (in der Regel bis TVöD 13).

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller),

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.

d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie südafrikanischer Seite

Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in Südafrika werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen. Ausgaben/Kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Für die Förderung von Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von südafrikanischer Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen.

Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom südafrikanischen Partner selbst zu entrichten.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für die Teilnahme von durch das Vorhaben finanzierten Mitarbeitern an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie in Südafrika wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

Konsortialpartner aus Südafrika, die dort nicht förderfähig sind, deren Teilnahme für den Erfolg der Maßnahme aber zwingend notwendig ist, können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung ebenfalls Bundeszuwendungen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtzuwendungssumme erhalten. In diesem Fall erhält der deutsche Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) eine Zuwendung einschließlich der Zuwendung, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden soll. Der deutsche Zuwendungsempfänger schließt mit dem afrikanischen Partner einen Weiterleitungsvertrag gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO ab. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.

Beantragt werden können:

  1. Mittel für Personal (ortsübliche Entlohnung; bis zu eine vollzeitäquivalente Stelle),
  2. vorhabenbezogene Sachmittel (keine Geräte und Grundausstattung),
  3. Reisen (An- und Abreisekosten/-ausgaben, bei Flugtickets: Economy-Class vgl. Buchstabe d, sowie innerhalb Südafrikas).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an zentralen Monitoring-Maßnahmen (z. B. Kick-Off Workshop in Deutschland, abschließender Evaluierungs-Workshop in Südafrika) des Zuwendungsgebers teilzunehmen.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerin und fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:

Dr. Kerstin Silvestre Garcia
E-Mail: kerstin.garcia@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 80
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11

Christian Schache
E-Mail: christian.schache@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 65
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Janina Leven
E-Mail: Janina.Leven@dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-19 34
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11

Es wird ausdrücklich empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/ZAF20WTZ ) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

Sowohl die deutschen als auch die südafrikanischen Verbundkoordinatoren reichen den gemeinsamen Antrag beim jeweils zuständigen Projektträger ein. Koordinatoren aus Deutschland reichen beim DLR-PT ein (vergleiche oben); Koordinatoren aus Südafrika müssen ihre vollständigen Anträge parallel bei der „National Research Foundation“ – NRF über das offizielle NRF Online Submission System: https://nrfsubmission.nrf.ac.za/

bis spätestens 13. November 2020, 24.00 SAST einreichen.

Für spezifische Fragen zur Einreichung von Anträgen bei NRF wenden Sie sich bitte an:

Teuns Phahlamohlaka
E-Mail: Teuns.phahlam@nrf.ac.za
Telefon: +27 12 481 4385

Die gemeinsame englischsprachige Bekanntmachung ist hier veröffentlicht: https://www.internationales-buero.de/en/funding_announcement_german-south_african_cooperation_in_research_2020.php

Anträge, die nur bei einer Förderorganisation eingereicht werden, können nicht berücksichtig werden. Die in Deutschland und in Südafrika eingereichten Skizzen werden getrennt begutachtet. Nur Skizzen, die von beiden Seiten positiv bewertet werden, können gefördert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 13. November 2020, 12 Uhr MEZ zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze sollte ein Deckblatt plus zehn Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projektes dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern

II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

III. fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
  4. eventuell Beteiligung Dritter z. B. KMU-Beteiligung

IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Südafrika
  3. geplante Kooperation in Folgevorhaben
  4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  5. Strategie zur Implementierung der Forschungsergebnisse (Impact Pathway-Formular im Anhang beizufügen)

VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Vorhabens

VII. geschätzte Ausgaben/Kosten

Im Anhang muss der Skizze eine Kopie der unterzeichneten Absichtserklärung (Letter of Intent) beigefügt sein, die von allen am Verbundvorhaben beteiligten Institutionen unterschrieben ist. Es muss aus dem Text hervorgeht, dass im Falle einer positiv bewerteten Projektskizze für die zweite Verfahrensstufe eine Konsortialvereinbarung unterzeichnet wird. Des Weiteren muss im Anhang ein Kurz-Lebenslauf der Projektleiter mit einer Liste der fünf aktuellsten Veröffentlichungen beigefügt werden.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den südafrikanischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die grundlegenden Prinzipien, auf die sich Deutschland und Südafrika für die Bewertung von Projektskizzen geeinigt haben, sind

Transparenz
Das Verfahren für das Zustandekommen von Finanzierungsentscheidungen wird klar beschrieben und steht allen interessierten Parteien zur Verfügung.

Gleichberechtigung der Behandlung
Alle Skizzen sind unabhängig davon gleich zu behandeln, woher sie stammen oder wer die Antragsteller sind.

Ethische Erwägungen
Jede Skizze, die gegen grundlegende ethische Prinzipien einer Förderorganisation verstößt, kann jederzeit von der Bewertung und Auswahl ausgeschlossen werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden auch unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

(Beteiligung von deutschen und südafrikanischen Partnern, Antrag muss sowohl NRF als auch DLR-PT vorliegen, deutsche einseitige Zusammenfassung liegt vor, Gliederung der Skizze sowie Anhänge analog der Vorgaben in Nummer 7.2.1)

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
  4. wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen auf nationaler Ebene vorausgewählt. Die finale Auswahl erfolgt in einem gemeinsamen „Review Panel“ von NRF und BMBF/DLR Projektträger. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 27. August 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Webers


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt und gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Abs. 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Wissenschaftlich-Technologische Zusammenarbeit
2 - https://t2sresearch.org/
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmen.