Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von deutsch-chinesischen Verbundvorhaben zu antimikrobiellen Resistenzen, Bundesanzeiger vom 06.10.2020

Vom 17.09.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Weltweit sind Infektionskrankheiten auf dem Vormarsch und gefährden die Gesundheit und das Leben von Mensch und Tier. Gleichzeitig verlieren Antibiotika rapide ihre Wirksamkeit, da Bakterien Resistenzen gegen sie entwickeln. Aufgrund der kontinuierlichen Ausbreitung antimikrobieller Resistenzen (AMR) ist die Behandlung einer zunehmenden Zahl bakterieller Infektionen schwierig geworden. Ohne wirksame antimikrobielle Mittel werden nicht nur die Behandlung von Infektionskrankheiten schwieriger, sondern auch medizinische Verfahren wie Operationen, Organtransplantationen oder Chemotherapien riskant.

Die Resistenz gegen Antibiotika betrifft nicht nur den Menschen, sondern steht in engem Zusammenhang mit der Tiergesundheit und der Umwelt. Die häufige Übertragung zwischen verschiedenen Lebensräumen beschleunigt die Ausbreitung von AMR und verursacht Herausforderungen, die nur in einem ganzheitlichen, sogenannten One Health-Ansatz gelöst werden können. Daher ist es unerlässlich, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit ­zwischen Human- und Veterinärmedizin und anderen Fachgebieten wie Biologie, Chemie, Agrarwissenschaften, Umweltforschung, Lebensmitteltechnologie und Sozialwissenschaften zu intensivieren.

Um antimikrobielle Resistenzen wirkungsvoll einzudämmen, sind auch grenzüberschreitende wissenschaftliche ­Kooperationen erforderlich. Die Volksrepublik China und die Bundesrepublik Deutschland sind aktiv an mehreren internationalen Initiativen zur Bekämpfung von AMR beteiligt. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beider Länder ihre Ressourcen und ihr Fachwissen zur Bekämpfung der AMR in diesen Projekten bündeln.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie der Hightech-Strategie der Bundesregierung und leistet einen Beitrag zum Rahmen­programm Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Sie soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern (Zuwendungszweck). Damit trägt sie zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit China bei.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das chinesische Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MoST) wollen deutsche und chinesische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unterstützen, intensiv und effektiv in multidisziplinären Forschungsprojekten zu AMR zusammenzuarbeiten. Ziel ist die Zusammen­führung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und weiteren Ressourcen seitens der deutschen sowie chinesischen Partner, welche einen Mehrwert für die beteiligten Forschungspartner generiert. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für eine dauerhafte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspartnerschaft geschaffen werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Verbundvorhaben, bestehend aus einem deutschen und einem chinesischen ­Forschungspartner. In begründeten Fällen können auch mehrere deutsche Partner in einem Verbund gefördert ­werden. In diesem Fall ist ein deutscher Projektkoordinator zu benennen. Die Antragsteller sollen, entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks, eines oder mehrere der nachfolgenden Themen bearbeiten:

Thema 1: Innovative Forschung zu AMR in Umweltreservoiren:

  1. biologische und epidemiologische Relevanz (Risikoabschätzung) von Umweltreservoiren (Wasser, Boden, Wild­tiere, Pflanzen etc.) für Menschen oder Tiere hinsichtlich der Entstehung, Übertragung und Verbreitung von AMR;
  2. Auswirkung von Antibiotika, Antibiotikarückständen und anderen Schadstoffen im Zusammenhang mit Hygienemaßnahmen für die Gesundheit von Mensch und Tier auf AMR;
  3. verbesserte oder neuartige Methoden zur Quantifizierung und Charakterisierung von antibiotikaresistenten Bakterien, Genen und mobilen genetischen Elementen, Antibiotika oder Antibiotikarückständen in Umweltproben (z. B. Abwasser, Boden, Luft);
  4. innovative Maßnahmen zur Reduzierung von AMR in Umweltreservoiren.

Thema 2: Innovative Forschung an antibiotikaresistenten Bakterien, die Menschen, Nutztiere, Haustiere und/oder Lebensmittel besiedeln:

  1. innovative Ansätze zur Prävention oder Verringerung der Besiedlung mit antibiotikaresistenten Bakterien;
  2. Entwicklung intelligenter Überwachungs- und Interventionsstrategien zur Verhinderung der Ausbreitung multiresistenter Keime bei Tieren, Lebensmitteln und Menschen und ihrer weiteren Verbreitung in Krankenhäusern (Überwachung von Antibiotikaresistenzen) und die Umsetzung des Antimicrobial Stewardship1;
  3. Auswirkungen von bakterioziden/bakteriostatischen Produkten auf die Entstehung von kolonisierenden antibiotika­resistenten Bakterien;
  4. Vergleich und Analyse der Gründe für die Prävalenzrate schwerer bakterieller Infektionen, die Verteilung der Haupterreger und die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel in der alternden Bevölkerung Chinas und Deutschlands zur Unterstützung der Formulierung von Interventionspolitiken;
  5. Analyse des Zusammenhangs zwischen antimikrobieller Resistenz und dem Einsatz antimikrobieller Mittel im ­klinischen Bereich und Vorschläge von Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle multiresistenter Bakterien.

Klinische Forschungsprojekte, die vorhandene Biobanken und/oder gut etablierte Kohorten nutzen, sind förderfähig; die Rekrutierung von Probanden ist nicht Gegenstand der Förderung.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen sowie Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, bei der Deutsche Forschungsgemeinschaft oder Horizont Europa)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (soweit passfähig).

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Volksrepublik China dokumentieren. Der wissenschaftliche und wirtschaftliche ­Nutzen der Projekte soll für Deutschland und China ausgewogen sein.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie in der Volksrepublik China genutzt werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind grundsätzlich Forschungsvorhaben mit mindestens einem deutschen und mindestens einem chinesischen Partner (Verbundvorhaben).

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Die Antragstellenden haben gegebenenfalls bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt zu recherchieren, im Antrag darzustellen und schutzwürdige Ergebnisse entsprechend zu sichern. Bei der Planung des Vorhabens müssen die einschlägigen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Alle Antragstellenden sind verpflichtet, die im Vorhaben generierten Daten vor einer Publikation auf ihre ­Verwertbarkeit hin zu überprüfen und, sofern notwendig, die entsprechenden Schutzrechte (Patente) anzumelden. Darüber hinaus sollen die Daten innerhalb eines angemessenen Zeitraums unentgeltlich der Öffentlichkeit (Open ­Access), unter Wahrung sämtlicher Rechte, für die Weiterverwendung bereitgestellt werden (siehe auch Nummer 6).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt. Die Zuwendungen werden in der Regel mit bis zu 500 000 Euro für die deutsche Seite sowie für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Beantragt werden können:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal.

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller) im begrenztem Umfang (bis in der Regel maximal 20 % des Gesamtfördervolumens).

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.

d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher sowie chinesischer Seite.

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Grundsätzlich sind Reisen innerhalb Deutschlands und in die Volksrepublik China vorgesehen.

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa bis zum und vom Zielort im Partnerland, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie die Kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden ­Regularien der Einrichtung übernommen (bei Flugtickets: gegebenenfalls abweichend von den Regularien der ­Einrichtung ausschließlich Economy-Class).

Für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von chinesischer Seite gilt:

Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ­sowie Expertinnen und Experten von chinesischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisen zu internationalen Konferenzen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können nur im besonderen Ausnahmefall bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren werden grundsätzlich nicht übernommen.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste (in der Regel maximal 89 Euro pro Nacht/Person), der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und ggf. die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von in der Regel 40 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto-Orientierungswerte für Mittagessen liegen in der Regel bei 15 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist (siehe auch Nummer 4). Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. ­Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sabine.puch@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Nicole Schmitz
Telefon: +49 2 28/38 21-15 02
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: N.Schmitz@dlr.de

Verfahren im Partnerland:

Von den chinesischen Partnern sind jeweils komplementäre Anträge zu stellen. Ansprechpartner auf chinesischer Seite ist:

Dr. FENG Chao
Program Officer
Department of International Cooperation/Division of European Affairs
Ministry of Science and Technology, Volksrepublik China
E-Mail: fengc@most.cn

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind auch hier erhältlich: https://www.internationales-buero.de/de/download_center.php . Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger ­Bekanntmachungstext erstellt, der beim Projektträger DLR erfragt werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „easy Skizze“ und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 30. November 2020 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool „easy Skizze“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=CHN_AMR&t=SKI vorzulegen.

Bei mehreren deutschen Partnern sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen Projektkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und chinesischen Projektpartnern

II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

III. fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1.1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme sowie mit Bezug zu einem oder mehreren der in Nummer 2 genannten Gegenstände der Förderung
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels und der angestrebten Innovation
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie zu bestehenden Schutzrechten (eigene und Dritter)

IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der chinesischen Partner, Zugang zu Ressourcen in China
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

  1. wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten und Verwertung (Zielmärkte, mittelfristig angestrebte Marktanteile/Umsätze)
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in der Volksrepublik China, geplante Kooperation in Folge­projekten
  3. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts (Arbeitspakete, Meilensteine etc.)

VII. geschätzte Ausgaben/Kosten

Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei easy Skizze unter dem Punkt „Vorhabenbeschreibung“.

Aus der Projektskizze muss deutlich werden, wie die deutschen und chinesischen Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums eine wichtige Rolle. Außerdem sollen im Rahmen der Projektskizze bereits Fragen des Datenimports und Daten­exports (vor allem vor dem Hintergrund des chinesischen „Cybersecurity Laws“ sowie der „Measures for the Management of Scientific Data“) berücksichtigt werden. Mögliche Risiken für das Know-how und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kooperationspartner sollen in der Skizze antizipiert und Maßnahmen zur Risikominimierung vorge­sehen werden.

Zur besseren Abstimmung mit den chinesischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung zwingend erforderlich. Der Projektskizze ist ein Letter of Intent der chinesischen Partner beizufügen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1.1 und 2 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten Gegenständen der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug der gewählten Forschungsfrage zu den in Nummer 1.1 beschriebenen Programmen, insbesondere zur Programmatik des BMBF im Thema
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
  4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Bei der Bewertung der Skizzen lässt sich das BMBF von externen Gutachterinnern und Gutachtern unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit beraten. Das Auswahlergebnis wird den ­Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ebenfalls ein Letter of Intent aller beteiligten Partner beizufügen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

Die Antragsunterlagen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Berlin, den 17. September 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
K. Meyer

1 - Das Antibiotic Stewardship (ABS) oder auch Antimicrobial Stewardship wird definiert als Maßnahmen zur Verbesserung des angemessenen Einsatzes antimikrobieller Mittel durch Förderung der optimalen Auswahl, Dosierung, Dauer und Art der Verabreichung von Wirkstoffen.
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.