Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinie zur Förderung von Forschungsstrukturen mit Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien und Mexiko

Weltkarte mit Markierung Amerika

Vom 9. Juni 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung möchte die Position Deutschlands in einer zunehmend globalisierten Wissensgesellschaft stärken. Dieses Ziel soll auch durch die Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung erreicht werden. Durch weltweite Kooperationen soll die Exzellenz deutscher Einrichtungen gestärkt und der Zugang zu internationalen Innovationsstandorten erleichtert werden.

Die lateinamerikanischen Schwellenländer sind in diesem Prozess von besonderer Bedeutung. Sie haben ihre Wissenschaftssysteme in den letzten Jahren mit hoher Dynamik ausgebaut.

Deutschland blickt bereits auf eine jahrzehntelange erfolgreiche Zusammenarbeit mit Partnerländern in Lateinamerika zurück. In Abstimmung mit Regierungen und Forschungspartnern in den Zielländern wird die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit in strategischen Bereichen intensiviert.

Mit der Fördermaßnahme "Forschungsstrukturen mit Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien und Mexiko" unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Aufbau nachhaltiger, gemeinsamer Forschungsstrukturen. Über langfristig angelegte Kooperationen soll Deutschland stärker mit wichtigen Akteuren der Wissensproduktion in der Region vernetzt werden. Durch die Förderung soll die Internationalisierung deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen gestärkt, ihre Exzellenz und Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden. Deutschen Wissenschaftlern soll der Zugang zu themenspezifischen Netzwerken im Zielland erleichtert werden.

Damit wird einerseits die Internationalisierung deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen gestärkt. Über die Forschungsstrukturen soll andererseits der Zugang zu Forschungsobjekten und -netzwerken sowie zu personellen und Infrastruktur-Ressourcen in Lateinamerika erleichtert werden.

Die Forschungsstrukturen sollen dazu beitragen, strategische Schwerpunktthemen im Partnerland dauerhaft zu erschließen und die Zusammenarbeit mit lokalen Exzellenzzentren zu verstärken. Die Kooperation soll auch den Zugang zu Forschungsmitteln aus der Zielregion erleichtern.

Mit der Fördermaßnahme werden deutsche Hochschulen und Forschungseinrichtungen unterstützt, die den Aufbau einer Forschungsstruktur mit dem Zielland beabsichtigen. Die Kooperationen sollen sich auf Schwerpunktbereiche der bilateralen Zusammenarbeit konzentrieren. Die Einbindung weiterer deutscher Partner zur Bündelung der Forschungsaktivitäten im Zielland ist ausdrücklich erwünscht. Synergieeffekte mit bestehenden bilateralen und multilateralen ­Kooperationen sind zu nutzen.

Diese Fördermaßnahme fügt sich ein in die Rahmenabkommen zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit Deutschlands mit Argentinien (aus dem Jahr 1969), Brasilien (aus dem Jahr 1997), Chile (aus dem Jahr 2012), Mexiko (aus dem Jahr 1974) sowie in die Gemeinsame Absichtserklärung zur Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation mit Kolumbien (aus dem Jahr 2011).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF stellt deutschen Hochschulen und deutschen außeruniversitären Forschungseinrichtungen Fördermittel für den Aufbau von Forschungsstrukturen mit führenden Forschungsinstitutionen in Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien und Mexiko im Bereich gemeinsamer Schwerpunktthemen zur Verfügung.

Die Forschungsstrukturen können z. B. gemeinsame Forschungsgruppen, Laboratorien, Test- und Prüfeinrichtungen, Kommunikationsplattformen, Forschungsstationen, Versuchsanlagen oder Kooperationsnetzwerke mit und im jeweiligen lateinamerikanischen Land sein.

Die Förderung bezieht sich auf Reisekosten deutscher Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, auf veranstaltungsbezogene Ausgaben/Kosten im Zusammenhang mit Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen und Zuschüsse zu Personalkosten für die Koordination der internationalen Zusammenarbeit. In begrenztem Umfang können auch Ausgaben für weitere Sachkosten, die nicht der Grundausstattung von Forschungseinrichtungen zuzurechnen sind, gewährt werden.

Die geplanten Maßnahmen sollen folgende Ziele erreichen:

  • den Aufbau und Ausbau langfristig angelegter Forschungsstrukturen mit Spitzenforschungseinrichtungen in den Zielländern,
  • feste (auch virtuelle) Kooperationsstrukturen im Partnerland bzw. in den Partnerländern,
  • die Vernetzung deutscher Hochschulen und deutscher außeruniversitärer Forschungseinrichtungen,
  • die Erschließung von Drittmittelpotenzialen (z. B. nationale Programme in Deutschland und dem Partnerland, EU-Programme, multilaterale Programme oder Auftragsforschung),
  • die bessere Sichtbarkeit deutscher Wissenschaftsexzellenz im Partnerland,
  • die Stärkung der Innovation in Deutschland und die Werbung für den Innovationsstandort Deutschland,
  • Rekrutierung von Spitzenforscherinnen und -forschern für die Zusammenarbeit,
  • Wissenszuwachs über den Stand der Forschung im jeweiligen Partnerland und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen,
  • Internationalisierung der Forschung in Deutschland.

Die Antragsteller müssen dem BMBF bereits in ihrem Förderantrag ein Konzept darlegen, wie die Forschungsstrukturen nach Ende der BMBF-Förderung dauerhaft weiterfinanziert werden sollen.

Das BMBF begrüßt nachdrücklich eine enge Kooperation der Antragsteller mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie KMU-Verbänden in Deutschland und dem Zielland zur anwendungsorientierten Verknüpfung von Wissenschaft und Wirtschaft.

Das BMBF hat schon bisher bei Kooperationen mit den Zielländern thematische Schwerpunkte gesetzt. Mit den aufzubauenden Forschungsstrukturen soll die Zusammenarbeit in konkret bilateral vereinbarten Sachgebieten deutlich intensiviert werden; WTZ-Vereinbarungen sollen besser umgesetzt werden können. In den künftigen Strukturen sollen schwerpunktmäßig folgende Forschungsthemen weiter vorangebracht werden:

Mit Argentinien:

  • Bioökonomie
  • Biomedizin
  • Umweltforschung
  • Geowissenschaften, Meeres- und Polarforschung

Mit Brasilien:

  • Bioökonomie
  • Wirtschaftsstrategische Rohstoffe
  • Meeresforschung
  • Klimaforschung

Mit Chile:

  • Nachhaltige Energiesysteme
  • Wirtschaftsstrategische Rohstoffe
  • Schutz vor Naturrisiken
  • Gesundheitsforschung

Mit Mexiko:

  • Nachhaltige Energiesysteme
  • Gesundheitsforschung

Mit Kolumbien:

  • Biotechnologie
  • Biodiversität
  • Meeresforschung
  • Gesundheitsforschung

Die Projekte sollen in zwei Phasen gegliedert sein: eine maximal zweijährige Aufbauphase sowie eine sich daran anschließende Konsolidierungsphase von maximal drei Jahren. Eine Förderung in der Konsolidierungsphase hängt vom Erfolg des Projekts in der Aufbauphase und von der Tragfähigkeit der Maßnahme ab. Daher findet vor der Entscheidung zur Förderung der Konsolidierungsphase eine Evaluierung statt. Kriterien hierfür sind u. a.:

  • Stand der Implementierung eines (auch virtuellen) Labors oder Partnerinstituts
  • Anzahl gemeinsamer, neu (mit)initiierter oder geplanter Forschungsprojekte
  • Anzahl gemeinsamer Publikationen
  • Konzept für die Drittmitteleinwerbung
  • Kofinanzierung bzw. Eigenbeteiligung der ausländischen Partner
  • konkrete Partnerschaften mit Unternehmen

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen mit Hauptsitz in Deutschland, unter der Bedingung, dass sie beim Aufbau der Forschungsstrukturen mit mindestens einer außeruniversitären deutschen Forschungseinrichtung eng kooperieren.

Antragsberechtigt sind ebenso außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Hauptsitz in Deutschland, unter der Bedingung, dass sie beim Aufbau der Forschungsstrukturen mit mindestens einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eng kooperieren.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollen das Potenzial für langfristige und nachhaltige Forschungsstrukturen mit den Ländern Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien bzw. Mexiko entsprechend der oben genannten Ziele dokumentieren sowie die geplante konkrete Kooperation darstellen.

Das BMBF erwartet ein nachgewiesenes substanzielles Eigeninteresse der ausländischen Partner an der Kooperation mit der deutschen Einrichtung z. B. in Form von Eigenbeteiligungen, Bereitstellung von Infrastruktur, Personal etc. Es ist nicht vorgesehen, dass mit Mitteln aus dieser Fördermaßnahme ausländische Partner finanziert werden. Dem Projektantrag ist eine Willenserklärung zur Kooperation (Letter of Intent) der beteiligten Partner in den Zielländern beizufügen.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

In der Aufbauphase können maximal sieben Projekte mit bis zu 150 000 Euro pro Projekt und Jahr, in der Konsolidierungsphase maximal sechs Projekte mit bis zu 200 000 Euro pro Projekt und Jahr vom BMBF finanziert werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung und zum Aufbau der Forschungsstrukturen.
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal in der Einrichtung des Projektkoordinators können in geringem Umfang bezuschusst werden.
  2. Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen sowie von weiteren Expertinnen und Experten.
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
  3. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
    Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  4. Vorhabenbezogene Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.

Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann Universitäten und Universitätskliniken keine Projektpauschale gewährt werden.

Der Förderantrag wird von der Institution des Projektkoordinators gestellt. Reisekosten (gegebenenfalls Sachmittel) der Partner werden vom Projektkoordinator beantragt und administriert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)".

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtzgemeinschaft werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Barbara Hellebrandt
Telefon: +49 2 28/38 21-14 33
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: barbara.hellebrandt@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Petra Altmann
Telefon: +49 2 28/38 21-14 32
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: petra.altmann@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool pt-outline und für die förmlichen Förderanträge das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. Oktober 2016 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/lat16struc) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem genannten Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den internationalen Projektpartnern (Kooperationserfahrung)
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten Zielen, insbesondere Grundkonzept der Forschungsstrukturen
  • Darstellung der wissenschaftlichen Themen, die im jeweiligen Zielland erschlossen und bearbeitet werden sollen
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) bezüglich der genannten Forschungsthemen
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Darlegen des wissenschaftlichen Mehrwerts der geplanten Zusammenarbeit (hier insbesondere konkreter Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit, Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu Ressourcen im Zielland, bisherige Zusammenarbeit)
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Die eingegangenen Projektskizzen werden u. a. nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im angestrebten Themenfeld
  • Qualifikation der am Projekt beteiligten Personen
  • wissenschaftlicher Nutzen der zu erwartenden Ergebnisse

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze oder evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme, ausgearbeitete Konzeption der geplanten Forschungsstrukturen
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • konkrete Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts sowohl für die maximal zweijährige Ausbauphase als auch für die maximal dreijährige Konsolidierungsphase; inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Plan zur Verstetigung der Kooperation im jeweiligen Zielland über den Förderzeitraum hinaus
  • evtl. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden u. a. nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit dem Partnerland in Lateinamerika
  • Verstetigung bilateraler Partnerschaften
  • zugesagte Kofinanzierung bzw. Eigenbeteiligung des ausländischen Partners
  • Anbahnung und Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Plausibilität und Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  • Nachhaltigkeit der Kooperation im Anschluss an die Förderung
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens während der Projektdauer und darüber hinaus

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 9. Juni 2016

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Schneider