Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung zum Thema Food Crops & Biomass Production Technologies zwischen Europa und Japan im Rahmen der European Interest Group CONCERT-Japan

Flagge Japans

Vom 15. Februar 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Japan ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik vieler europäischer Länder. Nach Beendigung des EU-Projekts CONCERT-Japan wurde die European Interest Group CONCERT-Japan als ein Forum gegründet, welches die Forschungskooperation von Ländern der EU mit Japan weiter intensivieren soll. Dabei wird auf den Erfahrungen, Analysen und Netzwerken vergangener EU-Projekte aufgebaut.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des BMBF1-Aktionsplans „Internationale Kooperation“. Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung von FuE2-Vorhaben mit internationalen Projektpartnern. Es können sowohl bestehende internationale Kooperationen ausgebaut als auch neue Kooperationen initiiert werden.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der ausländischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Die folgenden Länder fördern die multilateralen Forschungsprojekte im Rahmen des EIG-CONCERT-Japan Joint Call:

Japan – Japan Science and Technology Agency (JST)
Frankreich – Centre national de la recherche scientifique (CNRS)
Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Spanien – Ministry of Economy and Competitiveness (MINECO)
Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von kleineren wissenschaftlichen Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten bzw. international vernetzen, die aus anderen Quellen finanziert sind.

Die thematischen Schwerpunkte der Fördermaßnahme sind:

  • umfassende omics-Analysen des Pflanzenwachstums, Stoffwechsels, Antworten auf Umwelteinflüsse und biotischen/abiotischen Stress
  • Untersuchungen von Interaktionen zwischen Pflanzen – Boden – Atmosphäre (Transport von Nährstoffen, Bedeutung der Bodenkunde und Boden-Biodiversität)
  • Entwicklung moderner Analysetechniken zur Bestimmung der physiologischen und biochemischen Pflanzeneigenschaften
  • Entwicklung von Vorhersage-Modellen von verschiedenen Pflanzenphänotypen mit Hilfe von Bioinformatik und statistischen Methoden
  • Entwicklung und Verbesserung pflanzlicher Modifikationen und Anbautechniken, landwirtschaftlicher Praktiken und Design-Systeme.

Die Themen können auch auf die Algenforschung erweitert werden.

Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext zu beachten. Diesen erhalten sie vom beauftragten Projektträger, siehe Nummer 7.1.

Ziele der Fördermaßnahme sind die Stärkung des wissenschaftlichen Austauschs mit den japanischen und euro­päischen Partnern und der Ausbau der internationalen Vernetzung in den genannten Themenschwerpunkten. Ferner kann die Maßnahme der Vorbereitung von Folgeaktivitäten dienen (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen oder im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 u. Ä).

Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Mobilitätsmaßnahmen gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere KMU3 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens zwei Partner aus zwei verschiedenen der oben genannten am Joint Call teilnehmenden europäischen Länder und mindestens einen japanischen Partner umfassen.

Für jedes Forschungsprojekt ist von den Projektpartnern ein europäischer und ein japanischer Projektleiter (Koordinator) aus den oben genannten am Joint Call teilnehmenden Ländern zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der „Principal Project Leader“) ist für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR Projektträger.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern schriftlich in Form eines „Letter of Commitment“ zu belegen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Japan dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 40 000 Euro pro Jahr sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Förderung eines Forschungsprojekts im Rahmen des EIG-CONCERT-Japan Joint Call sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.
    Die Tagespauschale für Japan beträgt 107 Euro für Aufenthalte deutscher Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2 392 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt (Beispiel: Bei einem Aufenthalt von 45 Tagen werden 2 392 Euro + 15 × 80 Euro = 3 592 Euro gezahlt). Der Aufenthalt deutscher und ausländischer Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern in Japan wird für eine Dauer von maximal drei Monaten unterstützt. Deutsche Projektpartner erhalten bei Aufenthalten in Frankreich, Spanien und der Türkei je einen Tagessatz von 94 Euro, eine Monatspauschale von 2 116 Euro und ab dem 31. Tag einen Tagessatz von 70 Euro. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch die Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
  2. Organisation kleiner wissenschaftlicher Veranstaltungen (Workshops)
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung (maximal 30 Euro pro Person, einschließlich Getränke) und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal (bis zu einer E13-Stelle) können in geringem Umfang (bis zu 20 % des Gesamtbudgets) bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten, die nicht der internationalen Vernetzung dienen (z. B. für Forschungsarbeiten in eigentlichem Sinne) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtzgemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten­basis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)“ – ausgenommen die Nummer 11.4 bis 11.7.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Sabine.Puch@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-11 44
E-Mail: Birgit.Ehrenberg@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 28. April 2016 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Skizzentool PT Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/EIG_JC1JAPAN vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Erstellung der Projektskizze ist die vorgegebene Vorlage (Template) bei PT Outline („Upload project description“) zu nutzen. Die Skizze sollte einen Umfang von ca. sieben Seiten haben, zehn Seiten aber nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • kurze Zusammenfassung und Ziele des Projekts
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabens
  • Darstellung der wissenschaftlichen Exzellenz des Projekts und der Projektpartner (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Arbeitsplanung einschließlich Zeitplan
  • Darstellung der geplanten Kooperationsaktivitäten, Meilensteine
  • Aufgabenverteilung der Partner
  • Finanzierungsplan, geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Darstellung des Mehrwerts der internationalen Kooperation
  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern.

Zur besseren Abstimmung mit den Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der englischen Antragsstellung ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Implementierung und Mehrwert des Vorhabens
  • Einbeziehung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Das EIG-CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Partnern, alle Anträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben prüfen. Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. In Ausnahmefällen werden einzelne Anträge zur Überarbeitung an die Projektkoordinatoren zurückgesandt.

Der Begutachtungsprozess wird unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgen, der eine Rangliste der Anträge erstellt. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Alle Antragsteller werden vom Joint Call Sekretariat über das Ergebnis der Auswahl schriftlich informiert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Darstellung der Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans
    • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
    • inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
    • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan
    • Verstetigung der Kooperation mit den Partnerländern
    • geplante Kooperation in Folgeprojekten
    • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Japan und den europäischen Partnerländern
  • Verstetigung internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. Februar 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens


1 BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
2 FuE = Forschung und Entwicklung
3 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm