Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung


Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Chile

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Vom 31. März 2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der Basis des WTZ-Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem chilenischen Bildungsministerium (MINEDUC) hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen Chile und Deutschland erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung und soll dazu dienen, die WTZ mit Chile weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern. Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm erleichtert die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlern in Chile und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei Förderorganisationen wie z. B. BMBF, Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Europäischer Union (EU) dienen.

Bei gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der chilenischen und der deutschen Partner gelegt. Begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen zur Umsetzung gemeinsamer FuE1-Projekte werden u. a. unterstützt:

  • Austausch von Forschern und Wissenschaftlern (nachstehend als Experten bezeichnet) mit dem Ziel, der Förderung von Forschung, Beratung und Erfahrungsweitergabe innerhalb von gemeinsamen FuE-Projekten
  • Wissenschaftliche und technologische Seminare, Workshops, Symposien und andere Versammlungen von beiderseitigem Interesse, um die Interaktion zwischen relevanten Institutionen und Forschungsgruppen beider Länder zu fördern und dadurch Kooperationspotenzial zu erkennen
  • Informationsaustausch zu gemeinsamen FuE-Maßnahmen und -Strategien
  • Informationsschriften und wissenschaftliche Publikationen
  • Andere von den Parteien vereinbarte Formen der wissenschaftlichen und technologischen Kooperation.

Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:

  • Nachhaltige Bergbauforschung und Rohstoffe
  • Biotechnologie
  • Umweltforschung und -technologien (inkl. Grundlagenforschung Erneuerbare Energien sowie Meeres- und Polarforschung).

In den gemeinsamen Forschungsprojekten muss in Zusammenarbeit mit dem Partnerland Chile ein Mehrwert gegenüber der bisherigen Zusammenarbeit erzielt werden. Dabei muss der Nutzen sowohl für Deutschland als auch für Chile klar erkennbar sein.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere KMU2 - und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die beantragten Forschungsprojekte müssen von zwei oder mehr Forschergruppen aus Deutschland und Chile unterstützt werden. Da es sich bei der Förderung um eine Ergänzungsfinanzierung handelt, müssen die beteiligten Einrichtungen erklären, dass die weiteren für die Durchführung des Projekts erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Jedem Projekt steht auf deutscher Seite sowie chilenischer Seite ein Leiter vor, dies gilt auch, wenn mehr als zwei Forschergruppen bzw. forschungsorientierte KMU in einem Land beteiligt sind. Der jeweilige Projektleiter muss seinen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der für die WTZ zuständigen Stelle des eigenen Landes (in Chile bei ­CONICYT und in Deutschland beim PT-DLR) einreichen. Dies muss gleichzeitig in beiden Ländern erfolgen, da nur einseitig gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nur bei Verbundprojekten:

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219) entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 240 000 Euro (ohne 20 % Projekt­pauschale für Hochschulen) für die Dauer von 36 Monaten gefördert werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen ins Ausland:

    Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:

    Bezuschusst werden Reisemittel und Tagegelder für deutsche Teilnehmer/Teilnehmerinnen (Flug "Economy") bis 1 800 Euro pro Hin- und Rückflug.

    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt der deutschen Experten in Chile wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 94 Euro/Tag bzw. 2 116 Euro/Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 70 Euro/Tag gezahlt.

    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten. An- und Abreisetag zählen zusammen als ein Tag.

    Deutsche Wissenschaftler, die in einem KMU beschäftigt sind, können nur An- und Abreisekosten ohne das Tagegeld beantragen.
  2. Workshops

    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. Die Höchstgrenze für Hotels in Deutschland richten sich nach dem Bundesreisekostengesetz.
  3. Sachmittel:

    Die Gewährung von projektbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Transportkosten, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Fällen möglich.
  4. Personalkosten/-ausgaben:

    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben, also Kosten für in Deutschland angestellte Mitarbeiter, die am Projekt beteiligten Forschern spezifisch zugeteilt sind und nicht dem regulären Team angehören, beispielsweise Doktoranden, Post-Doktoranden oder andere wissenschaftliche Assistenten können finanziert werden. In der Regel werden wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu drei Jahren gefördert (maximal anlog zu TVöD/TV-L E13).
  5. Projektpauschale

    Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung pauschal beantragen, wenn im Gesamtfinanzierungsplan Bundesmittel für Personal, Vergaben von Aufträgen, Mieten und Rechnerkosten und/oder Investitionen gewährt werden.

    Reisen chilenischer Wissenschaftler nach Deutschland und deren Aufenthalte werden durch CONICYT gefördert und müssen dort beantragt werden.

    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:
    • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
    • EDV-Ausstattung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen/-partner sind:

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Inge Lamberz de Bayas

E-Mail: Inge.Lamberzdebayas@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 36
Telefax: 02 28/38 21-14 00

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Gabriele Al-Khinli

E-Mail: Gabriele.Al-Khinli@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 35
Telefax: 02 28/38 21-14 00

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist von deutscher Seite zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst ausführliche Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens

30. Juni 2014

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/WTZ14CHL) - einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  • Part A. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
    • A.I Angaben für administrative Zwecke
    • A.II Finanzübersicht
  • Part B. Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
    • B.I Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
    • B.II Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
    • B.III Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
    • B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
    • B.V Zusammenarbeit mit Dritten
    • B.VI Notwendigkeit der Zuwendung
    • B.VII gegebenenfalls Anlagen

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten (Anhänge wie CVs etc. zusätzlich).

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internatio­nalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter den Nummern 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 31. März 2014

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Schneider


1FuE = Forschung und Entwicklung

2Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1 S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2 S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3 S. 23) Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf  und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm