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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit dem palästinensischen Ministerium für Bildung sowie Höhere Bildung. Bundesanzeiger vom 30.08.2017

Vom 21.08.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Aufgrund der Vereinbarungen der seit dem Jahr 2010 stattfindenden deutsch-palästinensischen Lenkungsausschusstreffen auf Minister- und Arbeitsebene haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das palästinensische Ministerium für Bildung und Höhere Bildung (MoEHE) im November 2011 in Ramallah einen gemeinsamen Initiativworkshop veranstaltet, um die bilaterale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung auf- und auszubauen sowie wirksame Instrumente zur Stärkung gemeinsamer Aktivitäten deutscher und palästinensischer Forscher zu definieren.

Ziel dieser nunmehr zweiten gemeinsamen palästinensisch-deutschen Bekanntmachung ist die Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der palästinensischen Autonomiebehörde und Deutschland in den Bereichen Wissenschaft und Forschung.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF "Internationale Kooperation" und soll dazu dienen, die WTZ mit den Palästinensischen Gebieten weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegen­seitigem Interesse zu begleiten und zu unterstützen.

Ziel und Zweck von Vorhaben der "Projektbezogenen Mobilität" ist die Verknüpfung laufender FuE1-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Diese gemeinsame Bekanntmachung basiert auf dem Memorandum of Understanding (MoU) zur Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft und Forschung zwischen dem BMBF und der Palästinensischen Autonomiebehörde vom 19. März 2014.

Im Rahmen zukünftiger gemeinsamer Aktivitäten und Projekte wollen beide Seiten der Einbeziehung und Förderung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern besondere Beachtung schenken.

Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderbekanntmachung ist der Aufbau bzw. die Vertiefung der wissenschaftlichen bilateralen Kooperation zwischen deutschen und palästinensischen Forschungseinrichtungen, Universitäten und innovativen Unternehmen im Bereich von Wissenschaft und Forschung.

Im Kern geht es um die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und der Palästinensischen Autonomiebehörde durch die Unterstützung von gemeinsamen deutsch-palästinensischen Mobilitätsprojekten zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften in der angewandten Forschung.

Auf der Grundlage der bilateralen Absprachen, die im Rahmen der deutsch-palästinensischen Lenkungsausschuss-Sitzungen und des gemeinsamen Workshops in Ramallah getroffen wurden, werden Antragstellungen aus den nachfolgend genannten Schwerpunktbereichen gemeinsamen Interesses entgegengenommen:

  • Materialwissenschaften,
  • landwirtschaftliche Forschung und Management von Natürlichen Ressourcen,
  • Erneuerbare Energien,
  • Informations- und Kommunikationsmanagement,
  • Gesundheitsforschung,
  • Interdisziplinäre und Angewandte Geisteswissenschaften.

Zudem sollen die Projektvorschläge möglichst folgende Komponenten bzw. Querschnittsaspekte enthalten (nicht ­zwingend erforderlich):

  • IKT Management,
  • anwendungsorientierte Ausbildung(s)/Training(s)-Elemente,
  • Kommunikation und Netzwerkbildung.

Ebenso wird die Beteiligung von mehr als einem, jedoch nicht mehr als maximal drei Projektpartnern auf palästinensischer Seite angeregt und unterstützt.

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind.

Sie sollen u. a. folgende Ziele verfolgen:

  • wissenschaftlichen Austausch mit den palästinensischen Gebieten,
  • internationale Vernetzung in den oben genannten thematischen Schwerpunktbereichen,
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner in den palästinensischen Gebieten.

3 Zuwendungsempfänger

Auf deutscher Seite:

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, − insbesondere kleine und ­mittlere Unternehmen − (kleine und mittlere Unternehmen oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unter­nehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen [siehe Empfehlung der Kommission vom 6. Mai, 2003 unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE und https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ]), die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Auf palästinensischer Seite:

Antragsberechtigt sind palästinensische Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen inklusive Universitätskliniken, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in den Palästinensischen Gebieten, − insbesondere KMU − die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Deutsch-Palästinensisches Projektkonsortium:

Es können nur bilaterale Projekte gefördert werden. Die deutsch-palästinensischen Projektkonsortien bestehen aus mindestens einem Vertreter der deutschen Seite und bis zu maximal drei Vertretern der palästinensischen Seite und sollen möglichst Hochschulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen sowie die mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Ergebnissen der Angewandten Forschung befassten Unternehmen oder öffentlichen Stellen einbeziehen.

Gibt es mehr als einen Projektpartner auf palästinensischer Seite, sollte ein gemeinsamer Zuwendungsnehmer bzw. Koordinator bestimmt werden, der gleichzeitig als Kontaktperson sowohl für die palästinensischen Behörden (MoEHE) als auch für die deutsche Seite fungiert. Die finanzielle Zuwendung auf palästinensischer Seite wird diesem Koordinator übertragen.

Die Projektskizze muss von der deutschen Antragstellerin/dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner (Koordinator) aus den Palästinensischen Gebieten eingereicht werden.

Der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Partnern im FuE-Bereich, ihren wissenschaftlichen Fähigkeiten und der Beteiligung der Wirtschaft kommt eine besondere Bedeutung zu. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den palästinensischen Gebieten dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart (Projektförderung)

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung in der Regel mit bis zu 32 000 Euro sowie in der Regel für 24 Monate gewährt werden.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die folgende Nummer 5.4 Buchstabe a bis einschließlich Buchstabe d gelten nur für die deutsche Seite; die nachfolgende Nummer 5.4 Buchstabe e gilt ausschließlich für die palästinensische Seite.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie der Aufenthalt in den Palästinensischen Gebieten wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 107 Euro pro Tag bzw. 2 392 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert) übernommen.
    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten palästinensischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 30 Tagen dauert) übernommen.
    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie in den Palästinensischen Gebieten wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist möglich.
  4. Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
    Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
  5. Palästinensische Seite
    Auf palästinensischer Seite können für palästinensische Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler folgende Aufwendungen bezuschusst werden:
    • projektbezogene Personalkosten (administratives und wissenschaftliches Personal) bis zu maximal 25 % der palästinensischen Fördersumme (2 000 Euro),
    • projektbezogene Laborausrüstung und Software,
    • projektbezogene Kosten für Sach- und Verbrauchsmittel sowie notwendige Konferenzgebühren und Publikationskosten.

Die Prozeduren zur Beschaffung (Einkauf) und Beschäftigung des projektbezogenen Personals müssen den entsprechenden Regularien der am Projekt beteiligten bzw. vom Projekt profitierenden Universitäten, Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken entsprechen.

Die gesamte projektbezogene Ausrüstung sowie Software auf palästinensischer Seite darf 20 % (8 000 Euro) des Gesamtbudgets des geförderten Projekts (40 000 Euro) nicht überschreiten.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Maßnahmen zur Exportförderung unterstützt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)"und die Besonderen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HG sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)".

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissen­schaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger – Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:
Susanne Ruppert-Elias
Telefon: +49 2 28/38 21-14 87
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: susanne.ruppert-elias@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Grazyna Sniegocka
Telefon: +49 2 28/38 21-18 11
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: grazyna.sniegocka@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Auf palästinensischer Seite:

Das MoEHE ist verantwortlich für die Umsetzung.

Wissenschaftlicher Ansprechpartner:

Prof. Dr. Jamil Harb
Abteilung Biologie und Biochemie der Birzeit Universität/Palästinensische Gebiete

Telefon: +9 70 (0) 22 98 21 62
Telefax: +9 70 (0) 22 23 30 50
Mobiltelefon: +9 70 5 99 35 07 13
E-Mail: jharb@birzeit.edu

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit den genannten Ansprechpartnern Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 6. Dezember 2017

zunächst Projektskizzen (in englischer Sprache) in elektronischer und schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/palger2017 ) vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist

  • (nur) auf palästinensischer Seite an das palästinensische MoEHE zu senden unter Nutzung der folgenden Internetseite: www.mohe.pna.ps

Der Umfang der Skizze sollte acht bis zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zur/zum Projektkoordinatorin/Projektkoordinator und den -partnern,
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • Beteiligung weiterer/dritter Projektpartner,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.

Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele,
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform,
  • Verwertungsplan (z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in den Palästinensischen Gebieten),
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Palästinensischen Gebieten,
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 21. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Julie Klein

1 - FuE = Forschung und Entwicklung