Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Republik Armenien

Weltkarte mit Markierung GUS


Vom 13. April 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In einer am 24. August 2011 unterzeichneten Absichtserklärung vereinbarten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Staatskomitee für Wissenschaft der Republik Armenien (SCS) folgende gemeinsame Zielsetzungen:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungszentren, Universitäten und Forschungsgruppen sowie Ausbau der Beziehungen zwischen den Wissenschaftsgemeinschaften beider Länder
  • Förderung des Austauschs von Wissenschaftlern1 und Experten, insbesondere beim wissenschaftlichen Nachwuchs
  • Förderung wissenschaftlicher Kooperationsprojekte von gemeinsamem Interesse
  • Förderung der gemeinsamen Teilnahme deutscher und armenischer Einrichtungen am Rahmenprogramm der EU
  • Unterstützung der Integration der armenischen Wissenschaftslandschaft in den Europäischen Forschungsraum.

Im Rahmen der Wissenschafts- und Technologiekooperation zwischen Deutschland und der Republik Armenien veröffentlichen das BMBF und das SCS gemeinsam diese Bekanntmachung zur Anbahnung gemeinsamer FuE-Projekte2 und nachhaltiger institutioneller Partnerschaften.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die WTZ mit der Republik Armenien weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem ­Interesse zu fördern.

Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm erleichtert die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlern in Armenien und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei Förderorganisationen, wie z. B. BMBF, Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Europäischer Union (EU) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der armenischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)3 aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behält das BMBF sich vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

In der Republik Armenien können Vorhaben im Einklang mit der in Nummer 1.1 angesprochenen Absichtserklärung gefördert werden. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Staatsbudgets für die internationale Zusammenarbeit.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die Vorhaben sollen laufende FuE-Aktivitäten der Projektpartner verknüpfen.

Im Einklang mit den spezifischen Forschungsschwerpunkten des BMBF und des Staatskomitees für Wissenschaft der Republik Armenien können Anträge für die folgenden Forschungsbereiche eingereicht werden:

  • Biotechnologie/Lebenswissenschaften,
  • Materialwissenschaften,
  • optische Technologien,
  • Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • Umwelttechnologien und Nachhaltigkeitsforschung.

Besonders soll der Auf- und Ausbau von wissenschaftlichen Kooperationen und die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Kooperationsprojekte zwischen deutschen Organisationen und Einrichtungen aus Armenien gefördert werden. Diese Kooperationsprojekte sollen zur Weiterentwicklung von Wissenschafts- und Innovationsaktivitäten in den oben genannten Forschungsbereichen beitragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind in Deutschland Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie KMU mit Sitz in Deutschland, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

3.1 Deutschen Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für Ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

3.2 In der Republik Armenien gehören zu den antragsberechtigten Einrichtungen:

Staatliche Einrichtungen der höheren Bildung, staatliche wissenschaftliche und wissenschaftlich-technische Einrichtungen in der Nationalen Akademie der Wissenschaften der Republik Armenien und Ministerien.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zur Antragstellung berechtigt sind Konsortien aus mindestens zwei Partnern, davon mindestens einer auf deutscher Seite und mindestens einer auf armenischer Seite.

Dem deutschen Projektpartner werden die Zuschüsse vom BMBF gewährt. Dem armenischen Projektpartner werden die Zuschüsse vom SCS gewährt.

Auf deutscher Seite muss die Projektskizze vom deutschen Antragsteller in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden (siehe Nummer 7). Auf armenischer Seite muss der Antrag in armenischer und in englischer Sprache eingereicht werden (siehe Nummer 8).

Die Teilnahme weiterer Partner aus beiden Ländern ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist. Auch bei mehreren Partnern auf deutscher Seite ist eine Projektskizze einzureichen.

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in Armenien dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung gemeinsamer Maßnahmen beläuft sich in der Regel auf bis zu 32 000 Euro pro Projekt für eine Dauer von 24 Monaten, davon von deutscher Seite bis zu 20 000 Euro und von armenischer Seite bis zu 12 000 Euro. Der Beginn der Förderung wird für die erste Jahreshälfte 2017 angestrebt.

Die Zuwendungen für deutsche und armenische Antragsteller können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und armenischen Wissenschaftlern und Experten

    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftler und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Armenien wird in der Regel für eine Dauer von maximal einen Monat jährlich vom armenischen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 100 Euro pro Tag bzw. 1 500 Euro pro Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls zu anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Aufenthalten armenischer Projektwissenschaftler und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer fest­stehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls zu anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie vom armenischen Zuwendungsgeber in Armenien wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. Vorhabensbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“.

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten­basis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)“.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Jörn Grünewald
Telefon: +49 2 28/38 21-14 57
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Joern.Gruenewald@dlr.de

Administrative Ansprechpartner:

Holger Brehm
Telefon: +49 2 28/38 21-14 72
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Holger.Brehm@dlr.de

Martina Lauterbach
Telefon: +49 2 28/38 21-17 34
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Martina.Lauterbach@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Auf der deutschen Seite und auf der armenischen Seite (siehe Nummer 8) ist das Antragsverfahren zweistufig angelegt.

Projektskizzen, die nur auf einer Seite eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt und können nicht gefördert werden. Auf deutscher Seite ist zur Erstellung von Projektskizzen das elektronische Skizzentool „PT-Outline“ und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache

bis spätestens 14. Juli 2016

in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool „PT-Outline“ unter https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/WTZ_ARM_2016 einzureichen. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung erforderlich.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Projektskizze hat die folgende Struktur:

Erster Skizzenteil (in deutscher Sprache, entsprechende Felder werden über die Webformulare in „PT-Outline“ vorgegeben):

  • allgemeine Projektinformationen,
  • Informationen zum Projektkoordinator und zu den Projektpartnern,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Zweiter Skizzenteil (Projektbeschreibung in deutscher oder englischer Sprache, gemäß der in der „PT-Outline“-Umgebung herunterladbaren Gliederungsvorlage in einer separaten Datei zu erstellen und anschließend hochzuladen; der Umfang soll zehn Seiten nicht überschreiten). In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und zu den -partnern,
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • gegebenenfalls Beteiligung Dritter,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden in Abstimmung mit der armenischen Seite die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese soll den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele,
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • Verwertungsplan,
  • Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Armenien,
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Armenien, Aufbau bzw. Verstetigung von Partnerschaften,
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung auf deutscher und armenischer Seite über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Verfahren im Partnerland

8.1 Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme betraute Experten:

Die Abteilung für die Organisation wissenschaftlicher Aktivitäten und die Arbeitseinheit für Internationale Zusammenarbeit des Staatskomitees für Wissenschaft sind mit der Abwicklung der Fördermaßnahme betraut:

Fachlicher Ansprechpartner:

Levon Mardoyan
Leiter der Abteilung für die Organisation wissenschaftlicher Aktivitäten
Telefon: 00 3 74 10-21 01 40-1 12

Administrative Ansprechpartnerin:

Mariana Sargsyan
Leiterin der Arbeitseinheit für Internationale Zusammenarbeit
Telefon: 00 3 74 10-21 01 40-1 15
E-Mail: scfor@scs.am

8.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren in Armenien ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe wird der Antrag in armenischer und in englischer Sprache an das Staatskomitee für Wissenschaft eingereicht. Danach wird der Antrag wissenschaftlich begutachtet. Nach Abgleich der armenischen und deutschen Begutachtungsergebnisse wird über die erfolgreichen Antragsteller der ersten Stufe entschieden.

Die Frist für die Einreichung der Projektskizzen ist der 14. Juli 2016.

Der Antrag sollte aus den folgenden Teilen bestehen:

  1. Projekttitel
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Kontaktdaten des armenischen und des deutschen Koordinators
  4. Kontaktdaten der in- und ausländischen Partner, wenn vorhanden
  5. Inhaltliche Zusammenfassung der geplanten Aktivität
  6. Fachliche Antragsbeschreibung
  7. Detaillierter Zeit- und Arbeitsplan (Anlage 1)
  8. Detaillierter Finanzplan mit ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Positionen und Darstellung der geplanten Eigenfinanzierung (Anlage 2).

Die gedruckte und die elektronische Version des Antrags sollen beide in englischer Sprache eingereicht werden. Das Antragsformular kann von der offiziellen Internetseite des Staatskomitees für Wissenschaft www.scs.am unter „Aufruf zur Antragseinreichung“ heruntergeladen werden. Die Bewertung der Projektskizzen wird gemäß den in Nummer 7.2 aufgelisteten Kriterien erfolgen. Die deutsche und die armenische Seite werden die Bewertung der Anträge getrennt gemäß ihren nationalen Expertenkriterien vornehmen.

Die Projektskizze sollte zusammen mit dem schriftlichen und vom armenischen und deutschen Koordinator unterzeichneten Antrag dem Staatskomitee für Wissenschaft an Arbeitstagen zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 14.00 Uhr und 17.00 Uhr unter der folgenden Adresse vorgelegt werden:

Str. Orbeli 22, 7th floor, room 708 (Jerewan)
Telefon: 00 3 74 10-21 01 40-1 12, -1 15
E-Mail: info@scs.am

Für die zweite Stufe werden die erfolgreichen Antragsteller gebeten werden, eine vollständige und detaillierte Fassung des Antrags in englischer und armenischer Sprache zur weiteren Bearbeitung zu erstellen. Richtlinien für die Erstellung des vollständigen Antrags werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 13. April 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
M. Schlicht


1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
2 Forschung und Entwicklung
3 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h. sie sind entweder völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
Quelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare (Bereich BMBF/Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte/Vordruck Nr. 0119) und http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm