Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Richtlinie zur Förderung von Vernetzungs- und Sondierungsreisen deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen („Travelling Conferences“) zum Aufbau von Kooperationen mit Partnern in China, Südkorea und Südostasien

Weltkarte mit Markierung Asien

Vom 24. März 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung (IS) zielt u. a. auf die Kooperation mit den besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Institutionen weltweit (Zielfeld 1) und auf eine verstärkte Kooperation mit Schwellen- und Entwicklungsländern (Zielfeld 3). Die Bekanntmachung verfolgt die Umsetzung beider Ziele gemeinsam mit China, Südkorea und ausgewählten Ländern in Südostasien.

Die rasch wachsende Bedeutung Chinas, Südkoreas und Südostasiens und die zunehmende Kooperation zwischen den Ländern der Region bieten deutschen Forschungs- und Bildungsinstitutionen vielfältige Kooperationsmöglichkeiten. Die Identifizierung von Exzellenz in Bildung und Forschung (FuE) in der Region erfordert jedoch einen intensiven Sondierungs- und Dialogprozess, der über singuläre Maßnahmen hinausgeht und mit Veranstaltungsreihen an verschiedenen Standorten in unterschiedlichen Ländern in der Region nach dem Modell der „Travelling Conference“ unterstützt werden soll. Damit wird der Zugang zu Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Forschungsnetzwerken der Partnerländer für deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Breite ermöglicht und verbessert. Gleichzeitig trägt die verstärkte Kooperation zum Aufbau von Netzwerken und neuen Partnerschaften mit exzellenten Einrichtungen in den asiatischen Schwellenländern bei, einem der derzeit dynamischsten Wirtschaftsräume weltweit.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behält das BMBF sich vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO).

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkt der Förderung sind Konzeption und Durchführung von sogenannten „Travelling Conferences“, auf denen deutsche Expertinnen und Experten sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu aktuellen Forschungsthemen an Standorten in bis zu drei der unten aufgeführten Zielländer referieren; die Veranstaltungen sollen Plattformen bilden, um

  • die Leistungsfähigkeit der deutschen Natur- und Ingenieurwissenschaften zu präsentieren,
  • Themen von beidseitigem Interesse zu sondieren und
  • bestehende und neue Partnerschaften aus- bzw. aufzubauen.

Bei der Vorauswahl der Standorte sollte das strategische Potenzial der Partner, auch im Hinblick auf mögliche Forschungskooperationen und unter Einbindung von Unternehmen vor Ort, berücksichtigt werden. Um eine Breitenwirkung zu erzielen, soll die „Travelling Conference“ in möglichst bis zu drei der unten aufgeführten Zielländer stattfinden. Die Veranstaltungsreihe sollte einen Zeitrahmen von etwa einer Woche haben, in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Neben Fachvorträgen und Diskussionsforen können fachbezogene Exkursionen in die Veranstaltungsreihe integriert werden, um die Infrastrukturen der Partner kennenzulernen. Von deutscher Seite kann die Reise von bis zu acht Personen je Vorhaben gefördert werden. Eine Einbindung von deutschen Unternehmen in die „Travelling Conference“ ist ausdrücklich erwünscht.

Die Veranstaltungen sollen einem möglichst breiten Publikum aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung das Kooperationspotenzial mit Deutschland nahe bringen. Besonderer Wert wird auf die Einbindung von Entscheidungsträgern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik in den Partnerländern gelegt, dies kann gegebenenfalls auch über entsprechende Abendformate geschehen.

Zielländer sind:

  • China (Besuch von bis zu drei Provinzen),
  • Südkorea,
  • Südostasien (mit den Schwerpunktländern Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam).

Eine Travelling Conference soll jeweils ein Schwerpunktthema haben, das dann an jedem der bis zu drei Standorte den inhaltlichen Rahmen der Veranstaltung vorgibt. Eine Verknüpfung der Travelling Conferences zwischen China sowie Südkorea und den Zielländern in Südostasien ist ausdrücklich erwünscht. Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:

  • nachhaltige Stadtentwicklung, einschließlich energieeffizientes Bauen und klimafreundliche Verkehrsplanung,
  • Umwelttechnologien und Ressourceneffizienz,
  • Bioökonomie.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die ­Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Jede Projektskizze muss von mindestens einer förderfähigen Institution in Deutschland eingereicht werden. Für jeden Veranstaltungsort muss eine Kooperationszusage des jeweiligen Partners vorliegen. Als Partner kommen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Frage. Die Einbindung von Unternehmen im Partnerland oder der Region (ohne Förderung) wird ausdrücklich begrüßt.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollen das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in den oben genannten Zielländern und konkrete Kooperationsansätze dokumentieren. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit bis zu 40 000 Euro je Vorhaben gefördert werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen
    Für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten der deutschen Institutionen gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten aus den Partnerländern gilt:
    In begründeten Ausnahmefällen können Reisekosten von ausländischen Teilnehmern aus den oben genannten Zielländern, in denen keine Travelling Conference stattfindet und die eine aktive Rolle in einer der Veranstaltungen übernehmen, übernommen werden.
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    Workshops/Veranstaltungen mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops/Veranstaltungen im Rahmen einer Travelling Conference im Partnerland kann die Bewirtung bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal
    Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung beispielsweise als vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)“ – ausgenommen die Nummern 11.4 bis 11.7.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpersonen sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Ludwig Kammesheidt
Telefon: +49 2 28/38 21-17 29
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Ludwig.Kammesheidt@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Paria Manteghi
Telefon: +49 2 28/38 21-20 41
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Paria.Manteghi@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 20. Mai 2016

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/TC_ASIEN_16) vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator und den Projektpartnern,
  • Darstellung des wissenschaftlichen Themas/der Fragestellung, das/die an den Zielinstitutionen erschlossen werden soll,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) bezüglich des genannten Forschungsthemas,
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • wissenschaftlicher Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit,
  • Beteiligung Dritter,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im angestrebten/vorzubereitenden Thema/Themenfeld,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
  • wissenschaftlicher Nutzen der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal. bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele,
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu Ressourcen im Zielland,
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • Plan zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in den Zielländern über den Förderzeitraum hinaus,
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Partnerländern,
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 24. März 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens


Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.