Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zur Förderung der Verstärkten Zusammenarbeit (IntenC): Förderung deutsch-türkischer Forschungsprojekte mit der Türkei

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Vom 24. September 2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In den letzten Jahren konnte die Türkei ihre Aktivitäten im Bereich Wissenschaft und Forschung erheblich steigern. Diese Dynamik stärkt vor allem die Forschung an türkischen Hochschulen. Deutschland hat im europäischen und weltweiten Vergleich eine herausragende Position in Wissenschaft und Forschung. Zwischen beiden Ländern besteht ein beachtliches Potenzial für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit das wissenschaftlich genutzt ­werden sollte.

Durch die Förderung deutsch-türkischer Partnerschaften in besonders innovativen Forschungsbereichen sollen neue Impulse gegeben werden, die zur Verbesserung der FuE1-Beziehungen zwischen den Partnern und insbesondere zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern führen sollen.

Die Mittel sollen es interessierten Hochschulen und Forschungseinrichtungen ermöglichen, praktikable Kooperationsmodelle für FuE-Aktivitäten zwischen deutschen und türkischen Universitäten zu entwickeln und umzusetzen. Über einen Zeitraum von drei Jahren sollen diese Mittel, die gemeinsam von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und TÜBITAK bereitgestellt werden, die Partner in die Lage versetzen, den Grundstein für langfristige FuE-Partnerschaften zu legen.

Das Programm IntenC dient der Förderung innovativer Ansätze in Bereichen, die derzeit von großem technologischem Interesse bzw. von besonderer Bedeutung für die deutsch-türkischen Beziehungen sind. Die Ansätze sollen Perspektiven für zukünftige Kooperationen eröffnen, Netzwerke aufbauen und die Grundlage für eine langfristige Partnerschaft schaffen, die über den Förderzeitraum hinausgeht.

Die Umsetzung von neuen Konzepten und Maßnahmen in den folgenden Bereichen wird bevorzugt gefördert:

  • Entwicklung gemeinsamer Aufbaustudiengänge und/oder projektbezogener Austauschprogramme für Nachwuchswissenschaftler,
  • Entwicklung gemeinsamer Forschungsstrategien und Aufbau gemeinsamer Arbeitsgruppen,
  • Durchführung von Expertenveranstaltungen/Workshops mit dem Ziel, langfristige Netzwerke und Partnerschaften aufzubauen,
  • Einbindung der bilateralen Partnerschaften in europäische Netzwerke durch gemeinsame Projektanträge in euro­päischen Forschungsrahmenprogrammen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderbekanntmachung ist der Aufbau bzw. die Vertiefung der wissenschaftlichen bilateralen Kooperation zwischen deutschen und türkischen Einrichtungen. Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und der Türkei durch ­Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Ferner wird die Vorbereitung gemeinsamer Projektanträge im Rahmen europäischer Forschungsprogramme unterstützt.

Themenschwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:

  • Gesundheitsforschung
  • Biotechnologie
  • Ernährungs- und Agrarforschung

Folgende Maßnahmen werden u. a. unterstützt:

  • Durchführung von Mobilitätsaktivitäten im Kontext eines gemeinsamen Forschungsvorhabens
  • Durchführung von Machbarkeits- und Pilotuntersuchungen
  • Durchführung bilateraler Workshops im Kontext eines gemeinsamen Forschungsvorhabens
  • Vorbereitung gemeinsamer Forschungsprojekte im Rahmen nationaler oder europäischer Forschungsprogramme.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen/Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die ­Projektlaufzeit soll maximal drei Jahre betragen. Deutsche und türkische Partner werden für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 € (zzgl. der Projektpauschale für deutsche Universitäten) pro Partner und Land gefördert. Alle Ausgaben und Kosten, die für den Aufbau der Partnerschaft notwendig sind, sind förderbar. Die Zuwendungen werden gemäß den in beiden Ländern geltenden Gesetzen und Vorgaben gewährt. ­Weitere Informationen sind auf den unten angegebenen Internetseiten/Dokumenten erhältlich (http://www.internationales-buero.de/_media/Merkblatt.doc). Bei Fragen bezüglich der Bekanntmachung wenden Sie sich bitte an die unten genannten TÜBITAK- bzw. IB-Mitarbeiter.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische ­europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Jedem Projekt steht auf deutscher Seite sowie türkischer Seite ein Projektleiter vor, dies gilt auch wenn mehr als zwei Forschergruppen bzw. forschungsorientierte KMU in einem Land beteiligt sind.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Reisen in die Türkei
    - Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen
    Aufenthalte in der Türkei
    - Der Aufenthalt deutscher Projektwissenschaftler wird für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 94 € pro Tag bzw. 2 116 € pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 70 € pro Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind aus diesen Zuwendungsbeträgen selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    - Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland können Kosten z. B. der Unterbringung der Gäste, des Transfers in Deutschland, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt. Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in der Türkei können Reisemittel (Flug "Economy") für die deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Workshops in der Türkei sind vom türkischen Partner zu organisieren und zu finanzieren und somit Teil des dortigen Antrags.
  3. Sachmittel und sonstige Kosten/Ausgaben
    - Die Gewährung von vorhabensbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist möglich.
  4. Personalkosten
  5. Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken
  6. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:
    • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung.

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros (IB) und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das IB beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachlicher Ansprechpartner beim IB:

Dr. Akin Akkoyun
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-14 70
Telefax: 02 28-38 21-14 90

Administrative Ansprechpartnerin beim IB:

Silva Luthin-Geier
E-Mail: silva.luthin-geier@dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-18 63
Telefax: 02 28-38 21-14 90

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst eine Projektskizze in deutscher oder englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/TUR_IntenC) bis spätestens 14. Dezember 2012 einzureichen. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer englischsprachigen Projektskizze eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem IB unverzüglich zuzusenden.

Die Projektskizze sollte die Ziele und die erforderlichen Maßnahmen zur Projektvorbereitung möglichst konkret beschreiben und die folgende Strukturierung aufweisen:

Gliederung der Projektskizze:

Part A) Angaben für administrative Zwecke. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

Part B) Eine individuelle, auf den Call abgestimmte Projektbeschreibung, welche durch eine IB-vorgegebene ­Gliederung vom Antragsteller unter Benutzung eines Upload als pdf-Datei bereitgestellt wird.

  1. Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
  2. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
  3. Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
  4. Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
  5. Zusammenarbeit mit Dritten
  6. Notwendigkeit der Zuwendung
  7. Anlagen

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert - ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator -, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antrags­systems des Bundes "easy" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_software abgerufen oder unmittelbar beim IB des BMBF angefordert werden.

Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner für fachliche Fragen ist:

Dr. Akin Akkoyun
Telefon: 02 28-38 21-14 70
Telefax: 02 28-38 21-14 90
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de

Ansprechpartnerin für administrative Fragen ist:

Silva Luthin-Geier
Telefon: 02 28-38 21-18 63
Telefax: 02 28-38 21-14 90
E-Mail: silva.luthin-geier@dlr.de

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Martina Lauterbach
Telefon: 02 28 38 21-17 34
Telefax: 02 28 38 21-14 44
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de

5.3 Bewertungskriterien

Die Anträge werden von der deutschen und der türkischen Seite getrennt begutachtet, wobei jede Seite ihre eigenen Verfahren anwendet. Es werden nur Anträge gefördert, die von beiden Seiten positiv bewertet worden sind. Die Anträge werden anhand folgender Kriterien begutachtet:

  • Wissenschaftliche Exzellenz und Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers (beurteilt von unabhängigen Gutachtern oder einem Gutachterausschuss)
  • Originalität und Realisierbarkeit des Ansatzes
  • Personalentwicklung (Beurteilungskriterien sind unter anderem die Beteiligung von Postgraduierten bzw. Doktoranden sowie Wissenschaftlern, die noch am Anfang ihrer Laufbahn stehen)
  • Erfolgsaussichten (Beurteilungskriterien sind unter anderem die Verfügbarkeit von Personal und Infrastruktur sowie die Qualität der Projektleitung)
  • Relevanz für den EU-Integrationsprozess (Beurteilungskriterien sind die Einbindung in multilaterale Netzwerke sowie die Erfahrung der Projektpartner mit EU-Rahmenprogrammen)
  • Nachhaltigkeit des Projekts: langfristige Strategie der Partner.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur ­Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98). Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von Nummer 7 und 8 der BNBest-BMBF98 bzw. Nummer 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.

7 Verfahren im Partnerland

Die türkischen Partner müssen die auf türkischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu kann ein Antrag beim Türkischen Wissenschafts- und Forschungsrat (TÜBITAK) gestellt ­werden:

The Scientific and Technical Research Council of Turkey
- TÜBITAK -
International Cooperation Department Bilateral and Multilateral Relations Division
Tunus Cad. No. 80
Kavaklidere
TR-06100 Ankara, Turkey
url: http://www.tubitak.gov.tr/

Asli Akcayoz
Scientific Programs Assistant Expert
Telefon: +90 - (0)3 12 - 4 68 53 00 / +90 - (0)3 12 - 4 68 36 36
Telefax: +90 - (0)3 12 - 4 27 74 83
E-Mail: uidb@tubitak.gov.tr

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 24. September 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Webers


1FuE = Forschung und Entwicklung
2Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unter­nehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unter­nehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt! 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe ­Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23) Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm